Schonzeit
Schonzeit Regenbogenforelle im Kanton Obwalden
Die Regenbogenforelle wird im Fischereirecht im Kanton Obwalden nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für die Regenbogenforelle im Kanton Obwalden nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Regenbogenforelle nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Obwalden — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) |
| Kanton | Obwalden (OW) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Die Schonvorschriften OW regeln ausdrücklich «Forellen (Salmo trutta)»; die Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) ist damit nicht erfasst. Auch die Bundes-Baseline (Art. 1 und 2 VBGF) nennt nur Salmo-Arten. Am Lungerersee gilt eine Entnahmepflicht: Jede gefangene Regenbogenforelle ist zu entnehmen und sofort fachgerecht zu töten (Art. 8 Abs. 3 AB Lungerersee, GDB 651.215). Für Fangzahlbeschränkungen zählt die Regenbogenforelle als forellenartiger Fisch bzw. Edelfisch (Art. 15 AB Fischerei).
Weitere Vorschriften im Kanton Obwalden
- Vier Regelungskreise(1) Die kantonalen Schonvorschriften (GDB 651.214) gelten für alle Obwaldner Gewässer mit Ausnahme des Alpnachersees. (2) Für den Alpnachersee — Obwaldner Teil des Vierwaldstättersees — gelten §§ 18 und 19 der AB Vierwaldstättersee (GDB 651.311), ausdrücklich angeordnet in Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 der Schonvorschriften. (3) Für den Lungerersee gelten zusätzlich die AB Lungerersee (GDB 651.215; fischereiliche Teilnutzung an die Einwohnergemeinde Lungern übertragen, eigenes Patent, Freiangelrecht aufgehoben). (4) Für den Eugenisee in Engelberg gelten die AB Eugenisee (GDB 651.212; nur Tageskarten, Saison 15.04.–31.10.). — Gewässer, für die die kantonalen Patente NICHT gelten (besonderes Patent des Inhabers des Fischereirechts nötig): Lungerersee, Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee, Eisee (Art. 3 Abs. 1 und 2 AB Fischerei; Merkblatt 2026). Im Gerzensee, im Blindseeli und im Ausgleichsbecken Obermatt ist das Fischen untersagt. Der Sewensee gilt fischereirechtlich als Fliessgewässer (Art. 3 Abs. 3 AB Fischerei).
- Saison FliessgewässerDas Jahres- bzw. Ferienpatent für Fliessgewässer gilt vom 1. Mai bis 30. September; das Jahrespatent berechtigt zudem zum ganzjährigen Fischen in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach (Art. 4 AB Fischerei).
- Nachtfischverbot1. März bis 31. Oktober 22.00–04.00 Uhr, 1. November bis Ende Februar 20.00–06.00 Uhr (Art. 17 Abs. 2 AB Fischerei; wortgleich § 20 AB Vierwaldstättersee und Art. 11 Abs. 3 AB Lungerersee). Am Sarnersee ist die Fischerei von öffentlich zugänglichen Ufern aus vom 1. März bis 31. Oktober von 04.00 bis 24.00 Uhr erlaubt (Art. 17 Abs. 4 AB Fischerei). Schleppfischerei nur bei Tageslicht. Am Lungerersee ist vom 1. bis 25. Dezember jegliche Fischerei verboten (Art. 11 Abs. 2a AB Lungerersee); am Eugenisee vom 1. November bis und mit 14. April sowie nachts von 22.00 bis 05.00 Uhr (Art. 5 AB Eugenisee).
- Fangzahlbeschränkung pro TagSarnersee und Wichelsee gesamthaft 5 forellenartige Fische und 15 Felchen; Sewensee höchstens 3 Forellen; übrige Fliessgewässer 5 Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen), davon höchstens 3 Äschen (Art. 15 Abs. 1 und 2 AB Fischerei). Für den Alpnachersee besteht keine Fangzahlbeschränkung (Merkblatt 2026). Eugenisee: 5 Fische pro Tag mit ordentlichem Patent, 3 mit Jugendpatent, 2 mit Gruppenpatent (Art. 4 und Art. 9a AB Eugenisee).
- Fangzahlbeschränkung pro Jahr und Person5 Äschen, 80 Bachforellen, 300 Felchen (Art. 15 Abs. 3 AB Fischerei).
- WiderhakenIn Fliessgewässern generell verboten (Art. 13 Abs. 3 AB Fischerei). In Sarnersee, Wichelsee, Sewensee, Lungerersee und Alpnachersee für Personen mit Sachkunde-Nachweis zugelassen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Bst. b Ziff. 5, Art. 13 Abs. 6 Bst. b Ziff. 5 AB Fischerei; Art. 8 Abs. 1 Bst. g AB Lungerersee; § 15 Abs. 3 AB Vierwaldstättersee). Am Eugenisee sind Widerhaken verboten (Art. 3 Abs. 2 AB Eugenisee).
- KöderfischeLebende Köderfische sind überall verboten. Tote Köderfische nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach und im Sewensee (Art. 10 und Art. 13 Abs. 1 AB Fischerei); im Alpnachersee nur, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen (§ 12 Abs. 2 AB Vierwaldstättersee).
- Catch and ReleaseAm Lungerersee ausdrücklich verboten (Art. 5 Abs. 4 AB Lungerersee); das Merkblatt 2026 erklärt das Verbot für den ganzen Kanton. Am Eugenisee sind gehakte Fische sofort zu töten, Hältern und Zurücksetzen sind verboten (Art. 3 Abs. 3 AB Eugenisee). Am Lungerersee ist jede gefangene Regenbogenforelle zu entnehmen und sofort zu töten (Art. 8 Abs. 3 AB Lungerersee).
- Live-SonarDas Mitführen und Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie ist am Sarnersee (Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 8 AB Fischerei) und am ganzen Vierwaldstättersee (§ 13 Abs. 2 AB Vierwaldstättersee, seit 01.09.2023) verboten.
- Schonreviere (jegliches Fischen untersagt)Fischpass und Entlastungsgerinne am Staudamm Wichelsee, Höllbach in Lungern, Umgehungsgerinne an der Kleinen Schliere unterhalb der Brücke A8, Umgehungsgerinne an der Grossen Melchaa (Rissmatt) im Melchtal (Art. 18 AB Fischerei). Befristet: Sarneraa zwischen Brücke Schwanderstrasse und Brücke A8 während der Wasserbauarbeiten (Art. 18a AB Fischerei, seit 01.01.2026). Waten in der Sarneraa vom Seeausfluss bis Kägiswil, Brücke A8, verboten (Art. 16 Abs. 1 AB Fischerei).
- FangstatistikPflicht für alle Patentinhaberinnen und Patentinhaber; Eintrag sofort nach dem Fang in die Patentkarte oder in die Patent-App Obwalden; Einreichung bis 31. Januar des Folgejahres, sonst Verzugsgebühr Fr. 100.– (Art. 19a und 19b AB Fischerei, seit 01.01.2026; die früheren AB über die Fischfangstatistik, GDB 651.213, sind per 31.12.2025 aufgehoben).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Regenbogenforelle im Kanton Obwalden?
Das Fischereirecht im Kanton Obwalden sieht für Regenbogenforelle keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Regenbogenforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich die Regenbogenforelle in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Regenbogenforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Regenbogenforelle im Kanton Obwalden steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Obwalden erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Regenbogenforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Obwalden lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Regenbogenforelle wieder frei wird.
Regenbogenforelle in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Regenbogenforelle Schonzeit".
- Regenbogenforelle Schonzeit Zürich
- Regenbogenforelle Schonzeit Bern
- Regenbogenforelle Schonzeit Luzern
- Regenbogenforelle Schonzeit Uri
- Regenbogenforelle Schonzeit Schwyz
- Regenbogenforelle Schonzeit Nidwalden
- Regenbogenforelle Schonzeit Glarus
- Regenbogenforelle Schonzeit Zug
- Regenbogenforelle Schonzeit Solothurn
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Landschaft
- Regenbogenforelle Schonzeit Schaffhausen
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit St. Gallen
- Regenbogenforelle Schonzeit Graubünden
- Regenbogenforelle Schonzeit Aargau
- Regenbogenforelle Schonzeit Thurgau
- Regenbogenforelle Schonzeit Freiburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Waadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Wallis
- Regenbogenforelle Schonzeit Neuenburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Genf
- Regenbogenforelle Schonzeit Jura
- Regenbogenforelle Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Obwalden
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- Seeforelle Schonzeit Obwalden
- Seesaibling Schonzeit Obwalden
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