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Fangmass

Fangmass Äsche im Kanton Schaffhausen

Das Fangmindestmass für die Äsche beträgt im Kanton Schaffhausen 30 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 28 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartÄsche (Thymallus thymallus)
KantonSchaffhausen (SH)
Fangmass Kanton30 cm
Untergrenze Bund28 cm
Schonzeit01.02.–30.04.
FundstelleFiV SH, § 35 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 1 lit. b FiV SH

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

§ 36 Abs. 2 FiV SH: «Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.» Für die Stauhaltungen des Kraftwerks Rheinau gilt Art. 7 Abs. 1 SR 0.923.413 mit gleichem Wortlaut; beim Krebs wird dort vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen.

Was du dazu wissen solltest

Für den gesamten Rhein gilt zusätzlich ein befristetes vollständiges Fangmoratorium (siehe Variante).

Abweichende Masse im Kanton Schaffhausen

In diesen Gewässern gilt für Äsche ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Rhein (gesamter Schaffhauser Rheinabschnitt)ganzjährig geschontkein FangmassZiff. 1 der Verfügung des Departements des Innern vom 01.09.2023 (gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BGF, Art. 1 Abs. 3 VBGF sowie §§ 37 und 39 FiV SH)
Rhein zwischen Rheinfall und unterem Hilfswehr Rheinau (Stauhaltungen Kraftwerk Rheinau)01.10.–30.04.30 cmArt. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 SR 0.923.413

Rhein (gesamter Schaffhauser Rheinabschnitt):Fangmoratorium: «Das Fangen von und das Fischen auf Äschen im Rhein ist vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2026 vollständig untersagt.» Vorbehalten bleiben von der Fischereiaufsicht angeordnete Fänge zur Bestandeskontrolle, zu Untersuchungszwecken und zur Laichgewinnung. Die Verfügung läuft am 30.09.2026 aus; für die Zeit ab 01.10.2026 ist eine neue Verfügung angekündigt. Die Regelung ist mit den Kantonen Thurgau und Zürich abgestimmt (Kommission zur Rettung der Rheinäsche).

Rhein zwischen Rheinfall und unterem Hilfswehr Rheinau (Stauhaltungen Kraftwerk Rheinau):Die Rheinau-Übereinkunft sieht eine deutlich längere Äschen-Schonzeit vor als § 35 FiV SH; praktisch wird sie derzeit vom Fangmoratorium überlagert. Bilaterales Sonderregime für die Stauhaltungen des Kraftwerks Rheinau (Rhein vom Rheinfall bis zum unteren Hilfswehr bei Rheinau, Art. 1 SR 0.923.413). Wo die FiV SH strenger ist, geht sie als innerstaatliche Vorschrift vor (Art. 12 Abs. 2 SR 0.923.412, den die Rheinau-Übereinkunft teilweise ändert und ergänzt).

An der Kantonsgrenze

Die Äsche muss im Kanton Schaffhausen 30 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Rhein und Bodensee-Untersee grenzt der Kanton an 5 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Zürich 35 cm, Basel-Stadt 35 cm, St. Gallen 35 cm, Thurgau 35 cm und Graubünden 32 cm — 2 bis 5 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Basel-Landschaft und Aargau führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (SHR 923.101)
Fundstelle
§ 35 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 1 lit. b FiV SH
Fassung
vom 30.11.1993, in Kraft seit 01.01.1994; aktuelle Version in Kraft seit 01.05.2026 (Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2026), Stand 01.05.2026. §§ 35 und 36 sind seit 1994 materiell unverändert; § 36 Abs. 1 lit. i wurde per 01.09.2021 aufgehoben.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Äsche im Kanton Schaffhausen sein?

Mindestens 30 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Schaffhausen?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Rhein (gesamter Schaffhauser Rheinabschnitt), Rhein zwischen Rheinfall und unterem Hilfswehr Rheinau (Stauhaltungen Kraftwerk Rheinau). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Äsche geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Äsche im Kanton Schaffhausen. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Äsche zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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