Fangmass
Fangmass Seesaibling im Kanton Jura
Der Seesaibling wird im Fischereirecht im Kanton Jura nicht mit einem Fangmass geführt. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seesaibling (Salvelinus umbla) |
| Kanton | Jura (JU) |
| Fangmass Kanton | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Untergrenze Bund | 22 cm |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
Die Länge der Fische wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen (art. 24 règlement sur l'exercice de la pêche 2026-2029; art. 16 der Ausführungsverordnung). Bei den Krebsen wird die Länge von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes gemessen (art. 16 der Verordnung) — ihr Fang ist allerdings vollständig verboten (art. 20 al. 1 règlement). Fische, die einem Fangmindestmass unterstehen, dürfen nach dem Fang nicht verstümmelt werden, damit ihr Mass überprüfbar bleibt (art. 27 règlement).
Was du dazu wissen solltest
Der Seesaibling ist ein Seefisch; der Kanton Jura hat keinen grossen See und führt die Art nicht unter den fangbaren Arten auf (art. 19).
An der Kantonsgrenze
Der Seesaibling trägt im Kanton Jura kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Bern verlangt an der Birs und an der Sorne 22 cm. Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Neuenburg führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Jura sein?
Der Kanton Jura legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Was gilt, wenn mein Gewässer ein anderes Mass nennt?
Dann gilt das strengere. Kantonsrecht ist die Untergrenze; Pächter, Vereine und die Fischereiaufsicht dürfen über die Vorschriften zum Gewässer strengere Masse festlegen. Verbindlich ist immer das, was zu deinem Patent gehört.
Weiter prüfen
Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Jura. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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