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Fangmass

Fangmass Seesaibling im Kanton Basel-Stadt

Der Kanton Basel-Stadt setzt für den Seesaibling kein eigenes Fangmass fest. Es bleibt bei der Untergrenze des Bundes. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonBasel-Stadt (BS)
Fangmass Kantonnur Bundesvorgabe
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeitnur Bundesvorgabe
FundstelleVBGF, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Anhang Ziff. 2 FiV BS: «Das Mindestmass der in Ziff. 1 bezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.» Das entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF (Krebse: vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende). § 13b Abs. 3 FiV BS: Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, geschont oder geschützt sind, müssen sofort wieder sorgfältig in das Gewässer zurückgesetzt werden; lässt sich ein Fisch nicht ohne Verletzungen vom Haken lösen, ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden; die Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen. Umgekehrt gilt nach § 13b Abs. 4 FiV BS: Fische, welche die Fangkriterien gemäss Anhang erfüllen, dürfen nicht zurückgesetzt werden und müssen unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform getötet werden (faktisches Catch-and-Release-Verbot für massige, nicht geschonte Fische).

Was du dazu wissen solltest

Basel-Stadt regelt den Seesaibling nirgends; der Kanton hat keine stehenden Gewässer mit Seesaiblingbestand. Es bleibt die Bundes-Baseline: Mindestschonzeit 8 Wochen (Art. 1 VBGF) — Beginn und Ende hätte der Kanton nach Art. 1 Abs. 2 VBGF festzulegen, er hat dies nicht getan — sowie Fangmindestmass 22 cm (Art. 2 VBGF). Die Rhein-Übereinkunft von 1887 nennt für «Saibling (Rötheli)» eine Schonzeit vom 1. November bis 31. Dezember (Art. 6 Ziff. 5) und 25 cm für das Feilbieten und Verkaufen (Art. 5).

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling trägt im Kanton Basel-Stadt kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Zürich verlangt am Rhein 25 cm. Graubünden verlangt am Rhein 24 cm. Bern verlangt an der Birs 22 cm. Ebenso St. Gallen (22 cm). Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Aargau und 2 weitere führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF
Fassung
vom 24.11.1993 (Stand am 1. Januar 2021)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Basel-Stadt sein?

Der Kanton Basel-Stadt legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Was gilt, wenn mein Gewässer ein anderes Mass nennt?

Dann gilt das strengere. Kantonsrecht ist die Untergrenze; Pächter, Vereine und die Fischereiaufsicht dürfen über die Vorschriften zum Gewässer strengere Masse festlegen. Verbindlich ist immer das, was zu deinem Patent gehört.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Basel-Stadt. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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