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Fangmass

Fangmass Seesaibling im Kanton Obwalden

Das Fangmindestmass für den Seesaibling beträgt im Kanton Obwalden 22 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonObwalden (OW)
Fangmass Kanton22 cm
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeit01.10.–31.12.
FundstelleSchonvorschriften OW, Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Schonvorschriften OW (GDB 651.214)

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse (Art. 2 Abs. 1 Schonvorschriften über die Fischerei, GDB 651.214; wortgleich § 19 Abs. 1 AB Vierwaldstättersee, GDB 651.311; entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF, SR 923.01).

Was du dazu wissen solltest

Der Erlass verwendet den Namen «Rötel (Seesaibling, Salvelinus alpinus)». Das Fangmindestmass von 22 cm gilt in allen Obwaldner Gewässern einschliesslich des Alpnachersees.

Abweichende Masse im Kanton Obwalden

In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Alpnachersee (Vierwaldstättersee)01.10.–25.12.22 cm§ 18 Abs. 1 Bst. b und § 19 Abs. 1 Bst. b AB Vierwaldstättersee (GDB 651.311)
Fliessgewässer (inkl. Sewensee) — Angabe des amtlichen Merkblatts01.10.–30.04.22 cmMerkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden, Stand 1.1.2026, Tabelle «Schonzeiten», Spalte Fliessgewässer

Alpnachersee (Vierwaldstättersee):Die Schonzeit endet hier sechs Tage früher als im übrigen Kanton.

Fliessgewässer (inkl. Sewensee) — Angabe des amtlichen Merkblatts:Das amtliche Merkblatt nennt für Fliessgewässer die längere Sperrfrist 01.10.–30.04.; sie deckt sich mit der Fliessgewässersaison 1. Mai bis 30. September (Art. 4 AB Fischerei). Der Erlass GDB 651.214 selbst nennt nur 01.10.–31.12. Für die ganzjährig befischbare Sarneraa (Sarnen bis Alpnach) ist die Merkblatt-Angabe die strengere und damit massgebende Grösse.

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling muss im Kanton Obwalden 22 Zentimeter messen — und alle Nachbarkantone am gemeinsamen Wasser verlangen dasselbe (Luzern, Uri und Nidwalden). An dieser Grenze ändert sich nichts.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Schonvorschriften über die Fischerei (651.214)
Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Schonvorschriften OW (GDB 651.214)
Fassung
vom 26.11.2012 (Stand 01.01.2021); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2021 (Beschluss 09.12.2020, OGS 2020, 61). Volltext-PDF: https://gdb.ow.ch/api/de/versions/1485/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Obwalden sein?

Mindestens 22 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Obwalden?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Alpnachersee (Vierwaldstättersee), Fliessgewässer (inkl. Sewensee) — Angabe des amtlichen Merkblatts. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Obwalden. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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