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Fangmass

Fangmass Seesaibling im Kanton Luzern

Das Fangmindestmass für den Seesaibling beträgt im Kanton Luzern 22 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonLuzern (LU)
Fangmass Kanton22 cm
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeit01.10.–25.12.
FundstelleFiV LU, § 12 Abs. 1b und § 13 Abs. 1b FiV

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen (§ 13 Abs. 3 FiV LU). Gleichlautend für den Vierwaldstättersee § 19 Abs. 1 AB Vierwaldstättersee und für den Hallwilersee § 16 Abs. 1 Übereinkunft Hallwilersee.

Abweichende Masse im Kanton Luzern

In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Vierwaldstättersee (ganzer See)01.10.–25.12.22 cm§ 18 Abs. 1b und § 19 Abs. 1b AB Vierwaldstättersee
Zugersee01.10.–31.12.22 cm§ 7 Abs. 1b und § 8 Abs. 1b AB Zugersee

Vierwaldstättersee (ganzer See):Dort als 'Rötel (Seesaibling)' bezeichnet.

Zugersee:Schonzeit sechs Tage länger als nach FiV LU.

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling muss im Kanton Luzern 22 Zentimeter messen — und alle Nachbarkantone am gemeinsamen Wasser verlangen dasselbe (Bern, Uri, Obwalden, Nidwalden und Zug). An dieser Grenze ändert sich nichts.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereiverordnung (FiV) (SRL Nr. 721)
Fundstelle
§ 12 Abs. 1b und § 13 Abs. 1b FiV
Fassung
vom 21. November 1997 (Stand 1. Januar 2021), in Kraft seit 1. Januar 1998
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Luzern sein?

Mindestens 22 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Luzern?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Vierwaldstättersee (ganzer See), Zugersee. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Luzern. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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