Zum Inhalt springen

Fangmass

Fangmass Seesaibling im Wallis

Das Fangmindestmass für den Seesaibling beträgt im Wallis 26 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonWallis (VS)
Fangmass Kanton26 cm
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeitkeine Schonzeit
FundstelleArrêté quinquennal 2024-2028, art. 22 al. 1 let. c arrêté quinquennal (taille)

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Der Kanton Wallis legt selbst nicht fest, wie der Fisch zu messen ist. Der Arrêté quinquennal (art. 22) und die OcPê (art. 15) setzen Fangmindestmasse in Zentimetern fest, ohne die Messstrecke zu beschreiben; es gilt deshalb Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Die Länge wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen. Für den Genfersee sieht art. 38 al. 1 des Règlement Léman dies ausdrücklich mit denselben Worten vor. Die fischende Person darf den Kopf oder den Schwanz eines gefangenen Fisches nicht abschneiden, bevor sie zu Hause angekommen ist (art. 38 al. 3 Règlement Léman). Jeder Fisch, der während seiner Schonzeit gefangen wird oder das Fangmindestmass nicht erreicht, ist unverzüglich und sorgfältig zurückzusetzen (art. 15 OcPê); lässt sich der Haken nicht entfernen, ohne den Fisch zu verletzen, ist das Vorfach zu kappen, und ist der Fisch nicht mehr überlebensfähig, ist er vor dem Zurücksetzen zu töten. Ausnahme am Genfersee: Alle Forellen, Seesaiblinge und Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses (art. 38 al. 4 Règlement Léman).

Was du dazu wissen solltest

Fangmindestmass 26 cm in den Kantonsgewässern. Die OcPê (art. 23) nennt den Seesaibling nicht unter den zeitweise geschonten Arten: Eine eigene Schonzeit ist nicht festgelegt; als Salmonide bleibt er den allgemeinen Öffnungs- und Schliessungszeiten unterstellt (art. 19-20 OcPê) und den Salmoniden-Kontingenten (art. 23 arrêté). Für abweichende Werte siehe die Variante «Genfersee».

Abweichende Masse im Wallis

In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Genfersee05.10.–16.01.30 cmart. 38 al. 2 let. b et art. 39 al. 1 let. a Règlement Léman (RS 0.923.211)

Genfersee:Im Genfersee: Fangmindestmass 30 cm, Schonzeit der Salmoniden (die jährlichen Daten stehen beim Eintrag «bachforelle», Variante Genfersee). Höchstfangzahl: 8 Seesaiblinge pro Tag und 200 pro Jahr (art. 40). Alle Seesaiblinge, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses (art. 38 al. 4).

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling muss im Wallis 26 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Saane, Genfersee und Rhône grenzt der Kanton an 2 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Bern verlangt je 22 cm — 4 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Genf verlangt je 30 cm — 4 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Freiburg und Waadt führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Arrêté quinquennal sur l'exercice de la pêche en Valais pour les années 2024-2028 du 21 février 2024 (RS/VS 923.170)
Fundstelle
art. 22 al. 1 let. c arrêté quinquennal (taille)
Fassung
du 21.02.2024 (état 21.02.2024), publication RO/AGS 2024-022 ; valable pour les années 2024 à 2028
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Wallis sein?

Mindestens 26 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Wallis?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Genfersee. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Wallis. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

Seesaibling-Fangmass in anderen Kantonen

Alle Werte im Wallis im Überblick