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Fangmass

Fangmass Seeforelle im Kanton Basel-Stadt

Für die Seeforelle im Kanton Basel-Stadt liess sich das Fangmass nicht abschliessend aus dem amtlichen Erlass klären. Wir zeigen lieber eine offene Frage als einen geratenen Wert. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeeforelle (Salmo trutta lacustris)
KantonBasel-Stadt (BS)
Fangmass Kantonnicht abschliessend geklärt
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeitnicht abschliessend geklärt
FundstelleAnhang FiV BS

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Anhang Ziff. 2 FiV BS: «Das Mindestmass der in Ziff. 1 bezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.» Das entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF (Krebse: vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende). § 13b Abs. 3 FiV BS: Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, geschont oder geschützt sind, müssen sofort wieder sorgfältig in das Gewässer zurückgesetzt werden; lässt sich ein Fisch nicht ohne Verletzungen vom Haken lösen, ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden; die Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen. Umgekehrt gilt nach § 13b Abs. 4 FiV BS: Fische, welche die Fangkriterien gemäss Anhang erfüllen, dürfen nicht zurückgesetzt werden und müssen unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform getötet werden (faktisches Catch-and-Release-Verbot für massige, nicht geschonte Fische).

Was du dazu wissen solltest

Bis 31.12.2025 lautete die Zeile im Anhang «Bachforelle / Flussforelle / Seeforelle — 1. Oktober bis Ende Februar — 35 cm». Mit der Fassung vom 14.10.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) heisst dieselbe Zeile nur noch «Bach- und Flussforelle»; die Seeforelle ist im Anhang seither nicht mehr namentlich erwähnt. Ob sie als Salmo trutta weiterhin von dieser Zeile erfasst wird oder kantonal ungeregelt ist, hat der Kanton nicht publiziert. Ein Bundes-Fangverbot greift nicht: Anhang 1 VBGF führt die Seeforelle mit Gefährdungsstatus 2, doch Art. 1 und 2 VBGF sehen für «Forellen (Salmo trutta …)» Schonzeit und Fangmindestmass vor, sodass Art. 2a Abs. 1 VBGF nicht anwendbar ist. Es bleibt in jedem Fall die Bundes-Baseline (mindestens 16 Wochen Schonzeit in fliessenden Gewässern, Fangmindestmass 22 cm). Die FAQ-Seite des AUE nennt weiterhin «Bachforelle / Flussforelle / Seeforelle … 35 cm», gibt damit aber den Stand vor dem 01.01.2026 wieder. Wert daher als unbekannt geführt statt geraten.

An der Kantonsgrenze

Die Seeforelle trägt im Kanton Basel-Stadt kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. St. Gallen verlangt am Rhein 60 cm. Bern verlangt an der Birs 45 cm. Zürich verlangt am Rhein 40 cm. Ebenso Schaffhausen (30 cm), Thurgau (25 cm), Graubünden (24 cm) und Aargau (22 cm). Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Solothurn, Basel-Landschaft und Jura führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
Fassung
Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Seeforelle im Kanton Basel-Stadt sein?

Der Kanton Basel-Stadt legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Was gilt, wenn mein Gewässer ein anderes Mass nennt?

Dann gilt das strengere. Kantonsrecht ist die Untergrenze; Pächter, Vereine und die Fischereiaufsicht dürfen über die Vorschriften zum Gewässer strengere Masse festlegen. Verbindlich ist immer das, was zu deinem Patent gehört.

Weiter prüfen

Wann die Seeforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seeforelle im Kanton Basel-Stadt. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seeforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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