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Fangmass

Fangmass Seeforelle im Kanton Freiburg

Das Fangmindestmass für die Seeforelle beträgt im Kanton Freiburg 45 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeeforelle (Salmo trutta lacustris)
KantonFreiburg (FR)
Fangmass Kanton45 cm
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeit26.10.–17.01.
FundstelleR concordat Morat, art. 4 al. 1 R concordat Morat

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Die Länge wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen (art. 12 al. 6 OPêche; art. 4 al. 1 des Reglements des Konkordats von Murten; art. 4 al. 1 des Reglements des Konkordats von Neuenburg). Solange sich die fischende Person am Gewässer aufhält, ist es ihr verboten, die Fische so zu verstümmeln, dass ihr Mass und ihre Zahl nicht mehr feststellbar sind (art. 10 al. 3 OPêche; art. 29 al. 4 des Reglements des Konkordats von Murten). Wer fischt, muss ein geeichtes Messgerät auf sich tragen (art. 11 al. 1 let. d OPêche).

Was du dazu wissen solltest

Weder die OPêche noch das Konkordat von Murten unterscheiden die Bachforelle von der Seeforelle; für beide gelten dieselben Werte der «truite». Grundwert hier = Murtensee (Salmo trutta, im Konkordat als «truite» bezeichnet): Fangzeit 2026 vom 18.01. bis 25.10., Fangmindestmass 45 cm. In den Freiburger Seen gelten die je gewässereigenen Werte der «truite» — siehe die gleichlautenden Varianten beim Eintrag «Bachforelle» (Greyerzersee und Schiffenensee 45 cm; Lac Noir und Montsalvens von 26 bis 32 cm und über 45 cm; Lussy über 24 cm; Lessoc von 26 bis 32 cm und über 45 cm; Pérolles von 30 bis 36 cm und über 60 cm).

Abweichende Masse im Kanton Freiburg

In diesen Gewässern gilt für Seeforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Greyerzersee und Schiffenensee15.03.–31.05.45 cmart. 50, art. 52 OPêche
Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE)26.10.–17.01.40 cmart. 4 al. 1 R concordat Neuchâtel
Murtensee (Konkordat FR/VD)26.10.–17.01.45 cmart. 4 al. 1 R concordat Morat

Greyerzersee und Schiffenensee:Zwei Schonzeiten (siehe die Variante bei der Bachforelle): im Frühling vom 15.03. bis 31.05. und vom ersten Sonntag im Oktober bis 15.01. Fangmindestmass: über 45 cm.

Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE):Das Konkordat behandelt Seeforelle und Bachforelle gemeinsam unter «truite»: Fangzeit 2026 vom 18.01. bis 25.10., Fangmindestmass 40 cm.

Murtensee (Konkordat FR/VD):Fangzeit 2026 vom 18.01. bis 25.10., Fangmindestmass 45 cm.

An der Kantonsgrenze

Die Seeforelle muss im Kanton Freiburg 45 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Neuenburgersee, Murtensee, Broye und 4 weitere grenzt der Kanton an 3 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Waadt 24 cm, Wallis 35 cm und Neuenburg 40 cm — 5 bis 21 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber Bern.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
Fundstelle
art. 4 al. 1 R concordat Morat
Fassung
du 21.06.2024, entré en vigueur le 01.01.2025; édicté par la Commission intercantonale de la pêche dans le lac de Morat (concordat du 19 mai 2003, cantons FR et VD); art. 4 à 7, 16 à 31, 41, 44 à 57 et 59 approuvés par le DETEC le 14.11.2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Seeforelle im Kanton Freiburg sein?

Mindestens 45 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Freiburg?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Greyerzersee und Schiffenensee, Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE), Murtensee (Konkordat FR/VD). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Seeforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seeforelle im Kanton Freiburg. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seeforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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