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Fangmass

Fangmass Seeforelle im Kanton Schwyz

Das Fangmindestmass für die Seeforelle beträgt im Kanton Schwyz 35 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeeforelle (Salmo trutta lacustris)
KantonSchwyz (SZ)
Fangmass Kanton35 cm
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeit16.08.–31.03.
FundstelleAB Fliessgewässer SZ, § 2 Abs. 2 Bst. a und § 3 Abs. 1 Bst. b AB Fliessgewässer

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

«Die Fischlänge wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen» — § 3 Abs. 2 AB Fliessgewässer und § 4 Abs. 2 AB stehende Gewässer; gleichlautend § 19 AB Vierwaldstättersee. Die AB Zürichsee/Obersee messen «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse» (§ 5).

Was du dazu wissen solltest

Gilt für die Fliessgewässer des Kantons; die Bachfischerei ist nur vom 1. April bis 15. September offen (§ 2 Abs. 1 AB Fliessgewässer). Für den Lauerzersee und die Konkordatsseen gelten die Varianten.

Abweichende Masse im Kanton Schwyz

In diesen Gewässern gilt für Seeforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Lauerzersee und Itlimoosweiher16.09.–25.12.40 cm§ 3 Abs. 1 Bst. a und § 4 Abs. 1 Bst. a AB stehende Gewässer
Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil)01.10.–25.12.35 cm§ 18 Bst. a und § 19 Bst. a AB Vierwaldstättersee
Zugersee (schwyzerischer Seeteil)01.10.–25.12.40 cm§ 7 Bst. a und § 8 Bst. a AB Zugersee
Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil)01.10.–25.12.40 cm§ 4 und § 5 AB Zürichsee/Obersee («Forellen»)

Lauerzersee und Itlimoosweiher:Der Erlass spricht allgemein von «Forellen».

Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil):Der Erlass spricht allgemein von «Forellen».

Zugersee (schwyzerischer Seeteil):Werte in der SRSZ-Fassung und in der geltenden Fassung identisch.

Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil):Tagesfanglimite 4 Forellen (§ 14); Mündungsschutz 100 m um 13 Zuflüsse vom 16. November bis 31. Januar (Anhang V).

An der Kantonsgrenze

Die Seeforelle muss im Kanton Schwyz 35 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Zürichsee, Linth, Zugersee und 2 weitere grenzt der Kanton an 4 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Glarus 23 cm und Zug 24 cm — 11 bis 12 Zentimeter weniger, am selben Wasser. St. Gallen 60 cm und Zürich 40 cm — 5 bis 25 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber Luzern, Uri und Nidwalden. Obwalden führt für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
Fundstelle
§ 2 Abs. 2 Bst. a und § 3 Abs. 1 Bst. b AB Fliessgewässer
Fassung
Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Seeforelle im Kanton Schwyz sein?

Mindestens 35 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Schwyz?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Lauerzersee und Itlimoosweiher, Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil), Zugersee (schwyzerischer Seeteil), Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Seeforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seeforelle im Kanton Schwyz. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seeforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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