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Fangmass

Fangmass Seeforelle im Kanton Obwalden

Der Kanton Obwalden setzt für die Seeforelle kein eigenes Fangmass fest. Es bleibt bei der Untergrenze des Bundes. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeeforelle (Salmo trutta lacustris)
KantonObwalden (OW)
Fangmass Kantonnur Bundesvorgabe
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeit01.10.–30.04.
FundstelleSchonvorschriften OW, Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b Schonvorschriften OW (GDB 651.214)

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse (Art. 2 Abs. 1 Schonvorschriften über die Fischerei, GDB 651.214; wortgleich § 19 Abs. 1 AB Vierwaldstättersee, GDB 651.311; entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF, SR 923.01).

Was du dazu wissen solltest

Obwalden regelt Bach- und Seeforelle gemeinsam als «Forellen (Salmo trutta)». Es gelten dieselben Schonzeiten und Fangmindestmasse wie bei der Bachforelle — siehe Varianten. Fortpflanzungsprodukte und Besatzfische der Seeforelle aus Zu- und Abflüssen des Vierwaldstättersees sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich ins Herkunftsgewässer einzusetzen (§ 27 Abs. 2 AB Vierwaldstättersee).

Abweichende Masse im Kanton Obwalden

In diesen Gewässern gilt für Seeforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Fliessgewässer (inkl. Sewensee)01.10.–30.04.24 cmArt. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c Schonvorschriften OW
Sarnersee01.10.–25.12.45 cmArt. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a Schonvorschriften OW
Lungerersee01.10.–25.12.35 cmArt. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b Schonvorschriften OW
Wichelsee01.10.–30.04.35 cmArt. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b1 Schonvorschriften OW
Alpnachersee (Vierwaldstättersee)01.10.–25.12.35 cm§ 18 Abs. 1 Bst. a und § 19 Abs. 1 Bst. a AB Vierwaldstättersee (GDB 651.311)

Lungerersee:Zusätzlich vom 1. bis 25. Dezember jegliche Fischerei verboten (Art. 11 Abs. 2a AB Lungerersee).

An der Kantonsgrenze

Die Seeforelle trägt im Kanton Obwalden kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Luzern verlangt am Vierwaldstättersee 35 cm. Uri verlangt am Vierwaldstättersee 35 cm. Schwyz verlangt am Vierwaldstättersee 35 cm. Ebenso Nidwalden (35 cm). Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Schonvorschriften über die Fischerei (651.214)
Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b Schonvorschriften OW (GDB 651.214)
Fassung
vom 26.11.2012 (Stand 01.01.2021); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2021 (Beschluss 09.12.2020, OGS 2020, 61). Volltext-PDF: https://gdb.ow.ch/api/de/versions/1485/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Seeforelle im Kanton Obwalden sein?

Der Kanton Obwalden legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Obwalden?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Fliessgewässer (inkl. Sewensee), Sarnersee, Lungerersee, Wichelsee, Alpnachersee (Vierwaldstättersee). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Seeforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seeforelle im Kanton Obwalden. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seeforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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