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Fangmass

Fangmass Seeforelle im Wallis

Das Fangmindestmass für die Seeforelle beträgt im Wallis 35 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeeforelle (Salmo trutta lacustris)
KantonWallis (VS)
Fangmass Kanton35 cm
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeit05.10.–16.01.
FundstelleRèglement Léman, art. 38 al. 2 let. a et art. 39 al. 1 let. a Règlement Léman (RS 0.923.211)

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Der Kanton Wallis legt selbst nicht fest, wie der Fisch zu messen ist. Der Arrêté quinquennal (art. 22) und die OcPê (art. 15) setzen Fangmindestmasse in Zentimetern fest, ohne die Messstrecke zu beschreiben; es gilt deshalb Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Die Länge wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen. Für den Genfersee sieht art. 38 al. 1 des Règlement Léman dies ausdrücklich mit denselben Worten vor. Die fischende Person darf den Kopf oder den Schwanz eines gefangenen Fisches nicht abschneiden, bevor sie zu Hause angekommen ist (art. 38 al. 3 Règlement Léman). Jeder Fisch, der während seiner Schonzeit gefangen wird oder das Fangmindestmass nicht erreicht, ist unverzüglich und sorgfältig zurückzusetzen (art. 15 OcPê); lässt sich der Haken nicht entfernen, ohne den Fisch zu verletzen, ist das Vorfach zu kappen, und ist der Fisch nicht mehr überlebensfähig, ist er vor dem Zurücksetzen zu töten. Ausnahme am Genfersee: Alle Forellen, Seesaiblinge und Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses (art. 38 al. 4 Règlement Léman).

Was du dazu wissen solltest

Das Walliser Recht kennt den Begriff «truite lacustre» (Seeforelle) nicht: In den Kantonsgewässern werden alle Forellen als «truite fario» behandelt (Schonzeit art. 23 OcPê, Mass 24 cm art. 22 arrêté) oder gesamthaft als «salmonidés» (Kontingente art. 23 arrêté). Im Wallis kommt die Seeforelle im Wesentlichen im Genfersee vor; die hier angegebenen Grundwerte sind deshalb jene des Genfersees (Salmo trutta 35 cm, Schonzeit der Salmoniden). Für die Walliser Fliessgewässer und Bergseen gelten die Werte des Eintrags «bachforelle».

Abweichende Masse im Wallis

In diesen Gewässern gilt für Seeforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Fliessende und stehende Gewässer des Kantons (ohne Bergseen und Genfersee)01.11.–28.02.24 cmart. 23 al. 1 let. d OcPê ; art. 22 al. 1 let. d arrêté quinquennal
Bergseen und Stauseen des Kantons30.11.–31.05.24 cmart. 23 al. 1 let. e OcPê ; art. 22 al. 1 arrêté quinquennal

Fliessende und stehende Gewässer des Kantons (ohne Bergseen und Genfersee):Das Walliser Recht wendet auf alle Forellen Salmo trutta dieselbe Schonzeit und dasselbe Mass (24 cm) an, unter der Bezeichnung «truite fario».

Bergseen und Stauseen des Kantons:Schonzeit vom 30. November bis 31. Mai wie bei der Bachforelle.

An der Kantonsgrenze

Die Seeforelle muss im Wallis 35 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Genfersee, Rhône und Saane grenzt der Kanton an 4 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Waadt 24 cm und Genf 25 cm — 10 bis 11 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Bern und Freiburg verlangen je 45 cm — 10 Zentimeter mehr, am selben Wasser.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Règlement d'application de l'Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant la pêche dans le Lac Léman (RS 0.923.211)
Fundstelle
art. 38 al. 2 let. a et art. 39 al. 1 let. a Règlement Léman (RS 0.923.211)
Fassung
conclu par échange de notes des 9 septembre/21 octobre 2025, entré en vigueur le 1er janvier 2026 (état le 1er janvier 2026), RO 2025 738 ; remplace la version antérieure (RO 2021 138) dont les périodes de protection des salmonidés s'arrêtaient fin 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Seeforelle im Wallis sein?

Mindestens 35 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Wallis?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Fliessende und stehende Gewässer des Kantons (ohne Bergseen und Genfersee), Bergseen und Stauseen des Kantons. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Seeforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seeforelle im Wallis. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seeforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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