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Fangmass

Fangmass Seeforelle im Kanton Graubünden

Das Fangmindestmass für die Seeforelle beträgt im Kanton Graubünden 24 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeeforelle (Salmo trutta lacustris)
KantonGraubünden (GR)
Fangmass Kanton24 cm
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeitkeine Schonzeit
FundstelleFBV GR, Art. 11 und Art. 19 FBV i. V. m. Anhang 1 Ziff. II FBV

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

«Für die Bestimmung des Fangmasses sind die Fische von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse zu messen.» — Art. 18 Abs. 2 FBV (BR 760.155).

Was du dazu wissen solltest

Anhang 1 Ziffer II FBV legt die Fangmasse für Bach- und Seeforellen gemeinsam und gewässerspezifisch fest; es gilt daher dieselbe Tabelle wie bei der Bachforelle (Grundmass 24 cm, vielerorts Fangfenster 26–34 cm, Sonderwerte 22/26/28/30 cm). Die vollständige Gewässerliste steht in Anhang 1 Ziff. II; die wichtigsten Gewässer sind bei der Bachforelle als Varianten erfasst. Entnahme ab 50 cm generell erlaubt (Art. 19 Abs. 2 FBV). Seeforelle ist Edelfisch nach Art. 21 FBV.

Abweichende Masse im Kanton Graubünden

In diesen Gewässern gilt für Seeforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Alpenrhein (301–305), Vorderrhein (104–108), Hinterrhein (207–209), Landquart unterhalb der Chlus (336), Moesa (804–806), Traversagna (843) — nur See- und Bachforellen ab 50 cmab 15.07im Kantonsrecht nicht geführtArt. 15 Abs. 1 FBV
Oberengadiner Talseen (4001–4004)keine Schonzeit26 cmAnhang 1 Ziff. II Bst. D FBV

Alpenrhein (301–305), Vorderrhein (104–108), Hinterrhein (207–209), Landquart unterhalb der Chlus (336), Moesa (804–806), Traversagna (843) — nur See- und Bachforellen ab 50 cm:Schonzeit ab 15. Juli für See- und Bachforellen ab 50 cm; die FBV nennt nur den Beginn.

Oberengadiner Talseen (4001–4004):Fangzeit bis 30. September (Anhang 2 FBV).

An der Kantonsgrenze

Die Seeforelle muss im Kanton Graubünden 24 Zentimeter messen. Über das gemeinsame Gewässer Rhein grenzt der Kanton an 5 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Aargau verlangt je 22 cm — 2 Zentimeter weniger, am selben Wasser. St. Gallen 60 cm, Zürich 40 cm, Schaffhausen 30 cm und Thurgau 25 cm — 1 bis 36 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Basel-Stadt und Basel-Landschaft führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften) (BR 760.155)
Fundstelle
Art. 11 und Art. 19 FBV i. V. m. Anhang 1 Ziff. II FBV
Fassung
Vom 10.12.2019, in Kraft seit 01.01.2020; aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschlussdatum 08.12.2025), Anhänge Stand 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Seeforelle im Kanton Graubünden sein?

Mindestens 24 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Graubünden?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Alpenrhein (301–305), Vorderrhein (104–108), Hinterrhein (207–209), Landquart unterhalb der Chlus (336), Moesa (804–806), Traversagna (843) — nur See- und Bachforellen ab 50 cm, Oberengadiner Talseen (4001–4004). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Seeforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seeforelle im Kanton Graubünden. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seeforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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