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Fangmass

Fangmass Seeforelle im Kanton Aargau

Das Fangmindestmass für die Seeforelle beträgt im Kanton Aargau 22 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeeforelle (Salmo trutta lacustris)
KantonAargau (AG)
Fangmass Kanton22 cm
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeit01.10.–28.02.
FundstelleAFV, § 15 Abs. 2 lit. b und § 16 Abs. 1 lit. g AFV

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Die AFV enthält keine eigene Messvorschrift. Es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF: Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Für den Hallwilersee schreibt § 16 Abs. 1 der Übereinkunft ausdrücklich vor: «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse». Fische und Krebse unter dem Fangmindestmass sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen; lässt sich die Angel nicht ohne Verletzung des Fisches entfernen, ist sie von der Schnur abzuschneiden (§ 16 Abs. 2 AFV).

Was du dazu wissen solltest

Die Seeforelle ist in der Schonzeit-Bestimmung ausdrücklich genannt. Beim Fangmindestmass unterscheidet die AFV nicht nach Forellenform, sondern nach Gewässer: Bach und Weiher 22 cm, Rhein/Aare/Reuss/Limmat 28 cm. Das frühere Mindestmass «Forelle im See» (35 cm, § 16 Abs. 1 lit. i AFV) wurde per 01.01.2022 aufgehoben, weil der Hallwilersee seither der Übereinkunft untersteht.

Abweichende Masse im Kanton Aargau

In diesen Gewässern gilt für Seeforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Rhein, Aare, Reuss und Limmat (inkl. Stauhaltungen)01.10.–28.02.28 cm§ 15 Abs. 2 lit. b und § 16 Abs. 1 lit. h AFV
Hallwilersee16.09.–25.12.50 cm§ 15 Abs. 1 lit. b und § 16 Abs. 1 lit. b Übereinkunft Hallwilersee
Aare Grenzstrecke AG/SO01.10.–15.03.28 cm§ 3 Übereinkunft Aare AG/SO

Rhein, Aare, Reuss und Limmat (inkl. Stauhaltungen):Fangbeschränkung: gesamthaft höchstens sechs Fische der Arten Forelle und Hecht pro Tag (§ 17 Abs. 1 AFV).

Hallwilersee:Als «Atlantische Forelle» geführt; höchstens 1 Forelle pro Tag.

Aare Grenzstrecke AG/SO:Höchstens 6 Forellen pro Tag (§ 4).

An der Kantonsgrenze

Die Seeforelle muss im Kanton Aargau 22 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Rhein, Aare, Limmat und 5 weitere grenzt der Kanton an 9 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. St. Gallen 60 cm, Bern 45 cm, Zürich 40 cm, Luzern 35 cm und 5 weitere — 2 bis 38 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (SAR 935.211)
Fundstelle
§ 15 Abs. 2 lit. b und § 16 Abs. 1 lit. g AFV
Fassung
vom 12.12.2012 (Stand 01.05.2026), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 29.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026 (AGS 2026/04-01)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Seeforelle im Kanton Aargau sein?

Mindestens 22 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Aargau?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Rhein, Aare, Reuss und Limmat (inkl. Stauhaltungen), Hallwilersee, Aare Grenzstrecke AG/SO. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Seeforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seeforelle im Kanton Aargau. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seeforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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