Fangmass
Fangmass Äsche im Kanton Thurgau
Das Fangmindestmass für die Äsche beträgt im Kanton Thurgau 35 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 28 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Äsche (Thymallus thymallus) |
| Kanton | Thurgau (TG) |
| Fangmass Kanton | 35 cm |
| Untergrenze Bund | 28 cm |
| Schonzeit | 01.02.–20.04. |
| Fundstelle | FiV TG, § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 2 und Anhang 3 Ziff. 2 FiV |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
- Kantonal§ 11 Abs. 2 FiV — Fangmindestmasse gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Untersee und Seerhein: § 25 Abs. 2 Unterseefischereiordnung — Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Bodensee-Obersee abweichend: Art. 27 Abs. 3 der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee — Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der ZUSAMMENGELEGTEN Schwanzflosse.
Abweichende Masse im Kanton Thurgau
In diesen Gewässern gilt für Äsche ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde und Hoher See) | 01.02.–30.04. | 35 cm | Art. 27 Abs. 1 Bst. b SR 923.31 |
| Untersee und Seerhein | 01.02.–30.04. | 30 cm | § 25 Abs. 1 und 6 Unterseefischereiordnung (SR 0.923.411) |
| Rhein (Thurgauer Abschnitt unterhalb Stein am Rhein) | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung TG vom 01.09.2023 (gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BGF, Art. 1 Abs. 3 VBGF und § 13 FiG) |
| Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen | 01.01.–30.04. | 30 cm | Art. 7 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung TG/SG (RB 923.2) |
Untersee und Seerhein:Zusätzlich generelles Äschenfangverbot im Bereich Seerhein und Untersee zwischen der Alten Konstanzer Rheinbrücke und der Linie Ermatingen-Stad–Bruckgraben (Reichenau) sowie im Rheinsee südwestlich der Linie Landestelle Hemmenhofen–Landestelle Steckborn bis zur Landesgrenze über den Rhein zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein (§ 25 Abs. 6).
Rhein (Thurgauer Abschnitt unterhalb Stein am Rhein):Das Fangen von und das Fischen auf Äschen im Rhein ist vom 01.10.2023 bis 30.09.2026 oder bis auf Widerruf untersagt. Vorbehalten bleiben von der Fischereiaufsicht angeordnete Fänge zur Bestandeskontrolle, zu Untersuchungszwecken und zur Laichgewinnung. Für die Zeit nach dem 30.09.2026 ist eine Verlängerung nicht auszuschliessen — vor dem Fischen prüfen.
An der Kantonsgrenze
Die Äsche muss im Kanton Thurgau 35 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Bodensee-Untersee und Rhein grenzt der Kanton an 2 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Schaffhausen 30 cm und Graubünden 32 cm — 3 bis 5 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber Zürich, Basel-Stadt und St. Gallen. Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Aargau führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (FiV) (RB 923.11)
- Fundstelle
- § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 2 und Anhang 3 Ziff. 2 FiV
- Fassung
- vom 13.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023); Anhänge 1–3 als PDF unter https://www.rechtsbuch.tg.ch/api/de/versions/2593/annexes
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss die Äsche im Kanton Thurgau sein?
Mindestens 35 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Gilt das Mass im ganzen Kanton Thurgau?
Nein. Abweichende Masse gelten in: Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde und Hoher See), Untersee und Seerhein, Rhein (Thurgauer Abschnitt unterhalb Stein am Rhein), Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.
Weiter prüfen
Wann die Äsche geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Äsche im Kanton Thurgau. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Äsche zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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