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Fangmass

Fangmass Äsche im Kanton Zürich

Das Fangmindestmass für die Äsche beträgt im Kanton Zürich 35 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 28 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartÄsche (Thymallus thymallus)
KantonZürich (ZH)
Fangmass Kanton35 cm
Untergrenze Bund28 cm
Schonzeitganzjährig geschont
FundstelleVerfügung Äschenfangverbot 2026–2029, Verfügung ALN vom 31. März 2026 (Ziff. I), gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BGF, Art. 1 Abs. 3 VBGF und § 43 FiG ZH; daneben § 26 und § 27 FiR ZH

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

§ 21 und § 27 FiR ZH: Fangmindestmasse werden «von der Kopf- bis zur Schwanzspitze» gemessen, bei Krebsen «vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende». Für Zürichsee und Obersee: § 5 AB Zürichsee/Obersee — «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse».

Was du dazu wissen solltest

Abweichende Masse im Kanton Zürich

In diesen Gewässern gilt für Äsche ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Pachtgewässer, Revierkategorien F und G sowie Rhein — reguläre Regelung nach Ablauf des Fangverbots01.02.–30.04.35 cm§ 26 und § 27 FiR ZH
Zürichsee und Oberseeganzjährig geschont32 cm§ 4 und § 5 AB Zürichsee/Obersee
Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (§§ 15–21 FiR ZH)nur Bundesvorgabenur BundesvorgabeArt. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF
Pachtgewässer, Revierkategorie B01.02.–30.04.nicht abschliessend geklärt§ 26 FiR ZH (Schonzeit); § 27 FiR ZH ohne Eintrag in der Spalte B-Reviere

Pachtgewässer, Revierkategorien F und G sowie Rhein — reguläre Regelung nach Ablauf des Fangverbots:Gilt erst wieder, wenn das befristete Fangverbot ausläuft (frühestens 1. Oktober 2029) und nicht erneut verlängert wird.

Zürichsee und Obersee:§ 4 AB: «Äsche — ganzjährig geschützt» (Neuerung der Änderung vom 16. Juni 2025, in Kraft seit 1.1.2026). Das in § 5 AB weiterhin genannte Fangmindestmass von 32 cm läuft damit praktisch leer.

Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (§§ 15–21 FiR ZH):Die Äsche fehlt im Katalog von § 21 FiR ZH für diese Gewässer. Bundes-Baseline: Schonzeit mindestens 10 Wochen, Fangmindestmass 28 cm.

Pachtgewässer, Revierkategorie B:Das Feld «Äsche / B-Reviere» ist in § 27 FiR ZH leer, eine Legende fehlt. Subsidiär greift wohl das Bundesmass von 28 cm — kantonal nicht belegt.

An der Kantonsgrenze

Die Äsche muss im Kanton Zürich 35 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Sihl, Lorze, Rhein und Zürichsee grenzt der Kanton an 4 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Zug 30 cm, Schaffhausen 30 cm, Schwyz 32 cm und Graubünden 32 cm — 3 bis 5 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau. Basel-Landschaft und Aargau führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verfügung: Befristetes Äschenfangverbot für alle Zürcher Gewässer bis Ende September 2029 (—)
Fundstelle
Verfügung ALN vom 31. März 2026 (Ziff. I), gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BGF, Art. 1 Abs. 3 VBGF und § 43 FiG ZH; daneben § 26 und § 27 FiR ZH
Fassung
Verfügung des Amts für Landschaft und Natur vom 31. März 2026, Fangverbot vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2029; nahtlose Fortsetzung der Verfügung vom 2023 (Fangverbot 1.10.2023–30.9.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Äsche im Kanton Zürich sein?

Mindestens 35 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Zürich?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Pachtgewässer, Revierkategorien F und G sowie Rhein — reguläre Regelung nach Ablauf des Fangverbots, Zürichsee und Obersee, Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (§§ 15–21 FiR ZH), Pachtgewässer, Revierkategorie B. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Äsche geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Äsche im Kanton Zürich. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Äsche zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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