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Fangmass

Fangmass Äsche im Kanton Glarus

Das Fangmindestmass für die Äsche beträgt im Kanton Glarus 35 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 28 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartÄsche (Thymallus thymallus)
KantonGlarus (GL)
Fangmass Kanton35 cm
Untergrenze Bund28 cm
Schonzeit01.01.–30.04.
FundstelleVVFG GL, Art. 16 Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d VVFG GL

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Für die Glarner Kantonsgewässer enthält die VVFG GL keine eigene Messvorschrift; es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen. Konkordatsgewässer: Walensee «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse» (§ 6 Abs. 1 AB Walensee); Zürichsee/Obersee gleichlautend (§ 5 Abs. 1 AB Zürichsee/Obersee); Linthkanal «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse» (§ 9 Abs. 1 AB Linthkanal); Staubecken Fätschbachwerk «von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen» (Art. 5 Vereinbarung UR/GL).

Was du dazu wissen solltest

Höchstens 1 Äsche pro Fischer und Tag, angerechnet an die 6 Edelfische (Art. 18 Abs. 1 lit. a VVFG GL).

Abweichende Masse im Kanton Glarus

In diesen Gewässern gilt für Äsche ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG)01.02.–31.05.32 cm§ 5 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 1 lit. b AB Walensee
Linthkanal (Konkordatsgewässer SZ/GL/SG)01.01.–31.05.35 cm§ 8 Abs. 1 lit. b und § 9 Abs. 1 lit. b AB Linthkanal
Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer)ganzjährig geschont32 cm§ 4 Abs. 1 lit. c AB Zürichsee/Obersee (Fassung gemäss Beschluss der Fischereikommission vom 16.06.2025, in Vollzug seit 01.01.2026); Fangmindestmass § 5 Abs. 1 lit. c

Linthkanal (Konkordatsgewässer SZ/GL/SG):Fassung seit 01.01.2018 (Erlassdatum 16.06.2017). Tagesfangzahl 1 Äsche; Jahreslimite 100 Edelfische (§ 11).

Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer):Seit 01.01.2026 ganzjährig geschützt (vorher 01.01.–30.04.). In der konsolidierten Fassung lautet § 4 Abs. 1 lit. c nur noch «ganzjährig geschützt» ohne Artbezeichnung; dass die Äsche gemeint ist, ergibt sich aus der Vorfassung («Äsche: 01.01.–30.04.», in Vollzug bis 31.12.2025) und aus § 5 Abs. 1 lit. c («Äsche: 32 cm»).

An der Kantonsgrenze

Die Äsche muss im Kanton Glarus 35 Zentimeter messen. Über das gemeinsame Gewässer Linth grenzt der Kanton an einen Nachbarn, der etwas anderes verlangt. Schwyz verlangt je 32 cm — 3 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber St. Gallen.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
Fundstelle
Art. 16 Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d VVFG GL
Fassung
Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Äsche im Kanton Glarus sein?

Mindestens 35 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Glarus?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG), Linthkanal (Konkordatsgewässer SZ/GL/SG), Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Äsche geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Äsche im Kanton Glarus. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Äsche zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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