Fangmass
Fangmass Äsche im Kanton Bern
Für die Äsche ist im Kanton Bern ausdrücklich kein Fangmass festgesetzt. Die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Massangabe. Der Bund gibt für diese Art 28 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Äsche (Thymallus thymallus) |
| Kanton | Bern (BE) |
| Fangmass Kanton | kein Fangmass |
| Untergrenze Bund | 28 cm |
| Schonzeit | ganzjährig geschont |
| Fundstelle | Anhang 1 FiDV, Anhang 1 Bst. a Ziff. 3 FiDV |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
Der Kanton Bern regelt die Messweise nicht selbst. Anhang 1 FiDV gibt die Fangmindestmasse und Fangfenster in Zentimetern an, ohne die Messstrecke zu definieren; es gilt daher Artikel 2 Absatz 2 VBGF (SR 923.01): gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Ergänzend verbietet Artikel 3 Absatz 4 FiDV, Fische und Krebse mit einem Fangmindestmass zu verstümmeln. Artikel 3 Absatz 3 FiDV bestimmt, dass bei der Kontrolle vorgefundene Fische und Krebse als in demjenigen Gewässer gefangen gelten, an dem sich die Fischerin oder der Fischer aufhält.
Was du dazu wissen solltest
- Basiswert = «allen übrigen Patentgewässern»ganzjährig geschont, Anhang 1 führt in der Spalte Fangmindestmass ausdrücklich einen Gedankenstrich. Auch dort, wo eine Schonzeit 01.01.–30.09. gilt, sind Befischung und Entnahme von Äschen in Patentgewässern nur mit einer Sonderbewilligung nach Art. 14a FiDV erlaubt (Jahrespatentinhabende, gültig 01.10.–31.12., höchstens 1 Äsche pro Tag und 5 pro Jahr, nur in sieben aufgezählten Gewässerabschnitten, ein einziger Köder mit einfachem Haken). In allen übrigen Patentgewässern sind Äschenfischerei und Entnahme verboten (Art. 14a Abs. 4 FiDV). Behändigte Äschen sind separat mit Körperlänge in die Fangstatistik einzutragen (Anhang 3 Ziff. 4 FiDV).
Abweichende Masse im Kanton Bern
In diesen Gewässern gilt für Äsche ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zur Einmündung in den Bielersee einschliesslich dazwischenliegender Aarestauseen), Alte Aare und Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare) | 01.01.–30.09. | 36 cm | Anhang 1 Bst. a Ziff. 1 FiDV |
| Aare Interlaken einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken | 01.01.–30.09. | 40 cm | Anhang 1 Bst. a Ziff. 2 FiDV |
| Staatliche Pachtgewässer und private Fischgewässer | 01.01.–30.09. | 30 cm | Anhang 1 Bst. a Ziff. 4 FiDV |
| Brienzersee, Thunersee, Bielersee und alle übrigen Patentgewässer | ganzjährig geschont | kein Fangmass | Anhang 1 Bst. a Ziff. 3 FiDV, Art. 14a Abs. 4 FiDV |
Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zur Einmündung in den Bielersee einschliesslich dazwischenliegender Aarestauseen), Alte Aare und Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare):Entnahme nur mit Sonderbewilligung nach Art. 14a FiDV und nur in den dort aufgezählten Abschnitten.
Aare Interlaken einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken:Entnahme nur mit Sonderbewilligung nach Art. 14a FiDV; der bewilligte Abschnitt reicht vom Ausfluss aus dem Brienzersee bis 60 m oberhalb des Nadelwehrs des Elektrizitätswerks Interlaken sowie im Schifffahrtskanal Interlaken.
Staatliche Pachtgewässer und private Fischgewässer:Die Sonderbewilligungspflicht nach Art. 14a FiDV gilt für Patentgewässer; in Pacht- und Privatgewässern greift Anhang 1 unmittelbar.
Brienzersee, Thunersee, Bielersee und alle übrigen Patentgewässer:Ganzjährige Schonung; Äschenfischerei und Entnahme sind verboten.
An der Kantonsgrenze
Die Äsche trägt im Kanton Bern kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Freiburg verlangt an der Saane und an der Sense 38 cm. Luzern verlangt an der Ilfis 35 cm. Basel-Stadt verlangt an der Birs 35 cm. Ebenso Neuenburg (30 cm). Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Waadt und 2 weitere führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Fangmindestmasse und Schonzeiten (BSG 923.111.1-A1)
- Fundstelle
- Anhang 1 Bst. a Ziff. 3 FiDV
- Fassung
- Stand 01.01.2026 (PDF mit den Anhängen 1–6 der FiDV, Version 3323 der bernischen Erlasssammlung BELEX)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss die Äsche im Kanton Bern sein?
Der Kanton Bern legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 28 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Gilt das Mass im ganzen Kanton Bern?
Nein. Abweichende Masse gelten in: Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zur Einmündung in den Bielersee einschliesslich dazwischenliegender Aarestauseen), Alte Aare und Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare), Aare Interlaken einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken, Staatliche Pachtgewässer und private Fischgewässer, Brienzersee, Thunersee, Bielersee und alle übrigen Patentgewässer. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.
Weiter prüfen
Wann die Äsche geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Äsche im Kanton Bern. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Äsche zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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