Fangmass
Fangmass Äsche im Wallis
Für die Äsche ist im Wallis ausdrücklich kein Fangmass festgesetzt. Die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Massangabe. Der Bund gibt für diese Art 28 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Äsche (Thymallus thymallus) |
| Kanton | Wallis (VS) |
| Fangmass Kanton | kein Fangmass |
| Untergrenze Bund | 28 cm |
| Schonzeit | ganzjährig geschont |
| Fundstelle | OcPê, art. 23 al. 1 let. a OcPê |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
Der Kanton Wallis legt selbst nicht fest, wie der Fisch zu messen ist. Der Arrêté quinquennal (art. 22) und die OcPê (art. 15) setzen Fangmindestmasse in Zentimetern fest, ohne die Messstrecke zu beschreiben; es gilt deshalb Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Die Länge wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen. Für den Genfersee sieht art. 38 al. 1 des Règlement Léman dies ausdrücklich mit denselben Worten vor. Die fischende Person darf den Kopf oder den Schwanz eines gefangenen Fisches nicht abschneiden, bevor sie zu Hause angekommen ist (art. 38 al. 3 Règlement Léman). Jeder Fisch, der während seiner Schonzeit gefangen wird oder das Fangmindestmass nicht erreicht, ist unverzüglich und sorgfältig zurückzusetzen (art. 15 OcPê); lässt sich der Haken nicht entfernen, ohne den Fisch zu verletzen, ist das Vorfach zu kappen, und ist der Fisch nicht mehr überlebensfähig, ist er vor dem Zurücksetzen zu töten. Ausnahme am Genfersee: Alle Forellen, Seesaiblinge und Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses (art. 38 al. 4 Règlement Léman).
Was du dazu wissen solltest
Die Äsche ist in den Walliser Gewässern ganzjährig geschont (art. 23 al. 1 let. a OcPê); ihre Befischung und ihr Fang sind verboten, ein Fangmindestmass ist deshalb nicht festgelegt. Dieselbe Regel gilt im Genfersee: Die Fischerei auf die Äsche ist ganzjährig verboten (art. 39 al. 1 let. b Règlement Léman), und ihre Verwendung als Köder ist verboten (art. 41 al. 1 let. b Règlement Léman).
Abweichende Masse im Wallis
In diesen Gewässern gilt für Äsche ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Genfersee | ganzjährig geschont | kein Fangmass | art. 39 al. 1 let. b Règlement Léman (RS 0.923.211) |
Genfersee:Die Fischerei auf die Äsche (Thymallus thymallus) ist ganzjährig verboten.
An der Kantonsgrenze
Die Äsche trägt im Wallis kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Freiburg verlangt an der Saane 38 cm. Genf verlangt am Genfersee und an der Rhône 35 cm. Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Bern und Waadt führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche du 19 novembre 2008 (OcPê) (RS/VS 923.100)
- Fundstelle
- art. 23 al. 1 let. a OcPê
- Fassung
- du 19.11.2008, entrée en vigueur le 01.01.2009, version consolidée avec modifications (PDF officiel version 2478 du recueil lex.vs.ch, consulté le 01.08.2026). Les dispositions modifiées sont marquées d'un astérisque dans le texte officiel.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss die Äsche im Wallis sein?
Der Kanton Wallis legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 28 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Gilt das Mass im ganzen Kanton Wallis?
Nein. Abweichende Masse gelten in: Genfersee. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.
Weiter prüfen
Wann die Äsche geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Äsche im Wallis. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Äsche zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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