Schonzeit
Schonzeit Zander im Kanton Neuenburg
Die Schonzeit für den Zander im Kanton Neuenburg läuft vom 01.03. bis zum 15.06. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 40 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Zander nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Neuenburg — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 01.03.–15.06.
- Fangmass
- 40 cm
art. 28 al. 2 let. c en relation avec l'art. 30 al. 1 Arrêté 2026
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Zander (Sander lucioperca) |
| Kanton | Neuenburg (NE) |
| Schonzeit | 01.03.–15.06. |
| Fangmass | 40 cm |
| Fundstelle | Arrêté pêche NE 2026, art. 28 al. 2 let. c en relation avec l'art. 30 al. 1 Arrêté 2026 |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Zander wird auch Fogosch genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Sander lucioperca.
Was du dazu wissen solltest
Grundwert = Doubs, Gewässer 2. Kategorie: offene Fangzeit für den Zander vom 01.01. bis zum letzten Februartag und vom 16.06. bis 31.12. → komplementäre Schonzeit vom 01.03. bis 15.06. Fangmindestmass 40 cm (art. 30 al. 1). In den Gewässern 1. Kategorie des Doubs fällt der Zander unter die «übrigen Arten» (offen vom 01.03. bis 30.09.); das Fangmindestmass von 40 cm nach art. 30 gilt für den Doubs allgemein. In Abschnitt 2, im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat und im lac des Taillères ist der Zander nicht gesondert genannt und zählt zu den «übrigen Arten».
Abweichende Regeln im Kanton Neuenburg
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Neuenburg. In den folgenden Gewässern gilt für Zander etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Neuenburgersee | keine Schonzeit | kein Fangmass | art. 30 en relation avec annexe 4 Règlement lac 2025-2027 |
Neuenburgersee:Im Neuenburgersee gilt der Zander als unerwünschte nicht einheimische Art (Anhang 4). Er unterliegt weder einer Schonzeit noch einem Fangmindestmass, ist aber unmittelbar nach dem Fang zu töten (art. 30).
Weitere Vorschriften im Kanton Neuenburg
- Zuständige Fachstelleservice de la faune, des forêts et de la nature (SFFN — Amt für Fauna, Wald und Natur), Kanton Neuenburg.
- Systematik der GewässerDer Arrêté 2026 regelt sämtliche Gewässer des Staates, einschliesslich der Grenzgewässer, unter ausdrücklichem Ausschluss des Neuenburgersees (art. 1). Der Neuenburgersee untersteht dem interkantonalen Konkordat (FR/VD/NE) und dessen dreijährigem Ausführungsreglement 2025-2027. Der Arrêté teilt die Fischereigewässer in sieben Abschnitte: Abschnitt 2 Einzugsgebiete der Areuse und des Seyon, bied des Ponts und diverse Bäche; Abschnitt 3 Doubs (von Villers-le-Lac bis zum Grenzstein 606 in Biaufond), unterteilt in Gewässer 1. Kategorie (Fliessgewässer) und Gewässer 2. Kategorie (stehende Gewässer: lac des Brenets, retenue de Moron und zwei Stauabschnitte, art. 27); Abschnitt 4 Canal de la Thielle; Abschnitt 5 Vieille Thielle; Abschnitt 6 Le Loclat; Abschnitt 7 Lac des Taillères.
- Zentrale Regel für die SchonzeitenDie Erlasse geben die zulässigen Fangzeiten an. Im Einzugsgebiet der Areuse und des Seyon (Abschnitt 2) und im Doubs 1. Kategorie läuft die offene Zeit für die «übrigen Arten» vom 1. März bis 30. September, was faktisch einer allgemeinen Schonzeit vom 1. Oktober bis Ende Februar entspricht; im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat, im Doubs 2. Kategorie und — für das Egli und die übrigen Arten — im lac des Taillères sind die «übrigen Arten» ganzjährig offen. — Fangbegrenzungen in den Fliessgewässern (art. 11 des Arrêté): höchstens 4 Salmoniden (Forelle und Äsche) pro Tag, davon höchstens eine Äsche (zwei Äschen pro Tag im Doubs); höchstens 60 Salmoniden pro Jahr in den Fliessgewässern des Kantons, davon höchstens 30 im Doubs; sind diese Kontingente erreicht, ist die Fischerei auf Salmoniden einzustellen. Im Doubs 2. Kategorie höchstens 3 Hechte und 30 Elritzen pro Tag (art. 37); im lac des Taillères höchstens 3 Hechte pro Tag (art. 72); in Abschnitt 2 höchstens 30 Elritzen pro Tag (art. 23). Für 2026 wurde die Tagesfangzahl für Äschen in der Areuse und der Buttes auf ein Exemplar herabgesetzt (Mitteilung des Kantons zum Arrêté 2026; die Begrenzung auf eine Äsche pro Tag ergibt sich bereits aus art. 11). — Fangbegrenzungen im Neuenburgersee (art. 31 des Seereglements): höchstens 80 Egli, 8 Felchen (Palées und Bondelles), 3 Forellen und 7 Hechte pro Tag; höchstens 1800 Egli, 30 Forellen und 100 Hechte pro Kalenderjahr.
- Widerhakenverboten in Abschnitt 2 und im Doubs 1. Kategorie (art. 24, 32); zulässig im Doubs 2. Kategorie (art. 33); im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat und im lac des Taillères den Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundenachweises SaNa vorbehalten (art. 46, 54, 62, 69).
- Lebende Köderfischeverboten in Abschnitt 2 (art. 25); im Doubs nur für die Hechtfischerei zugelassen und nur mit Arten, die natürlicherweise im Doubs vorkommen, ausgenommen Groppe, Forelle, Äsche und Hecht (art. 35, 36); im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat und im lac des Taillères zugelassen, ausschliesslich am Maul angeködert und aus demselben Einzugsgebiet stammend (art. 48, 56, 64, 71). — Filzsohlen sind in allen Gewässern verboten (art. 19 des Arrêté).
- KrebseDer Fang einheimischer Krebse ist in den Fliessgewässern des Kantons verboten, und der Transport lebender Krebse aller Arten ist verboten (art. 15 des Arrêté); im Neuenburgersee ist der Krebsfang durch die Angelfischerei verboten (art. 4 al. 4 des Seereglements). — Nachtfischereiverbot im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle und im Le Loclat: von 24 h bis 5 h während der Sommerzeit, von 20 h bis 6 h während der Winterzeit (art. 43, 51, 59); für die übrigen Gewässer stehen die Fischereizeiten in den Tabellen des jeweiligen Abschnitts (art. 21, 29, 67).
- ZurücksetzenGeschonte Fische, Fische ausserhalb der Fangzeiten und Fische ohne das vorgeschriebene Mass werden unverzüglich und schonend zurückgesetzt, sofern sie als überlebensfähig beurteilt werden (art. 13 des Arrêté; Art. 5b VBGF); bluten sie stark, werden sie getötet und danach zurückgesetzt. Ein Kescher oder eine gleich wirksame Vorrichtung ist zu verwenden, wenn der Fang oder das Zurücksetzen nicht vom Ufer aus erfolgen kann (art. 13 al. 2). — Unerwünschte / nicht einheimische Arten im Neuenburgersee (Anhang 4 des Seereglements): Sonnenbarsch, Schwarzbarsch, Goldfisch, Giebel (carpe prussienne), Karausche, Marmorkarpfen, ZANDER, Regenbogenforelle, Kamberkrebs und Signalkrebs, Chinesische Wollhandkrabbe; diese Arten sind unmittelbar nach dem Fang zu töten (art. 30) und dürfen ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass gefischt werden.
- BundesrechtFür Arten, die der Kanton nicht regelt, gilt die Grundlage der VBGF; namentlich dürfen nach Art. 2a VBGF Fische, deren Gefährdungsstatus nach Anhang 1 VBGF 0, 1 oder 2 ist und für die weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass besteht, nicht gefischt werden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Arrêté concernant la pêche dans les eaux de l'État en 2026, à l'exclusion du lac de Neuchâtel, du 12 novembre 2025 (FO 2025 no 46 (publication Feuille officielle))
- Fundstelle
- art. 28 al. 2 let. c en relation avec l'art. 30 al. 1 Arrêté 2026
- Fassung
- du 12 novembre 2025, en vigueur pour la saison 2026; abroge et remplace l'arrêté du 13 novembre 2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Zander im Kanton Neuenburg?
Vom 01.03. bis zum 15.06. Rechtsgrundlage ist Arrêté pêche NE 2026, art. 28 al. 2 let. c en relation avec l'art. 30 al. 1 Arrêté 2026. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss der Zander sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 40 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Neuenburg?
Nein. im Kanton Neuenburg gelten für Zander in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Lac de Neuchâtel. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Zander gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Zander im Kanton Neuenburg steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Neuenburg erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Zander — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Neuenburg lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Zander wieder frei wird.
Zander in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Zander Schonzeit".
- Zander Schonzeit Zürich
- Zander Schonzeit Bern
- Zander Schonzeit Luzern
- Zander Schonzeit Uri
- Zander Schonzeit Schwyz
- Zander Schonzeit Obwalden
- Zander Schonzeit Nidwalden
- Zander Schonzeit Glarus
- Zander Schonzeit Zug
- Zander Schonzeit Solothurn
- Zander Schonzeit Basel-Stadt
- Zander Schonzeit Basel-Landschaft
- Zander Schonzeit Schaffhausen
- Zander Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Zander Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Zander Schonzeit St. Gallen
- Zander Schonzeit Graubünden
- Zander Schonzeit Aargau
- Zander Schonzeit Thurgau
- Zander Schonzeit Freiburg
- Zander Schonzeit Waadt
- Zander Schonzeit Wallis
- Zander Schonzeit Genf
- Zander Schonzeit Jura
- Zander Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Neuenburg
- Bachforelle Schonzeit Neuenburg
- Seeforelle Schonzeit Neuenburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Neuenburg
- Seesaibling Schonzeit Neuenburg
- Bachsaibling Schonzeit Neuenburg
- Felchen Schonzeit Neuenburg
- Äsche Schonzeit Neuenburg
- Lachs Schonzeit Neuenburg
- Hecht Schonzeit Neuenburg
- Egli Schonzeit Neuenburg
- Trüsche Schonzeit Neuenburg
- Wels Schonzeit Neuenburg
- Aal Schonzeit Neuenburg
- Karpfen Schonzeit Neuenburg
- Schleie Schonzeit Neuenburg
- Alet Schonzeit Neuenburg
- Rotauge Schonzeit Neuenburg
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- Barbe Schonzeit Neuenburg
- Nase Schonzeit Neuenburg
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Neuenburg im Überblick