Schonzeit
Schonzeit Egli im Kanton Neuenburg
Die Schonzeit für den Egli im Kanton Neuenburg läuft vom 15.04. bis zum 31.05. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Ein Fangmass ist für den Egli im Kanton Neuenburg nicht festgesetzt.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Egli nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Neuenburg — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 15.04.–31.05.
- Fangmass
- kein Fangmass
art. 4 al. 1 et 2 Règlement lac 2025-2027
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Egli (Perca fluviatilis) |
| Kanton | Neuenburg (NE) |
| Schonzeit | 15.04.–31.05. |
| Fangmass | kein Fangmass |
| Fundstelle | Règlement lac NE 2025-2027, art. 4 al. 1 et 2 Règlement lac 2025-2027 |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
In der Schweiz heisst der Flussbarsch fast überall Egli, am Bodensee auch Kretzer.
Der Egli wird auch Flussbarsch, Barsch oder Kretzer genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Perca fluviatilis.
Was du dazu wissen solltest
- Grundwert = Neuenburgerseeoffene Fangzeit für das Egli vom 01.01. bis 14.04. und vom 01.06. bis 31.12. → komplementäre Schonzeit vom 15.04. bis 31.05. Im See hat das Egli KEIN Fangmindestmass (die Position «Perche» trägt in der Längenspalte ein «–»). Jedes gefangene Egli muss behalten werden und darf keinesfalls zurückgesetzt werden (art. 4 al. 2). Fangzahl: höchstens 80 Egli pro Tag, 1800 pro Jahr (art. 31). In den Fliessgewässern des Kantons gelten andere Werte (siehe die Varianten): meist ganzjährig offen, mit einem Fangmindestmass von 15 cm.
Abweichende Regeln im Kanton Neuenburg
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Neuenburg. In den folgenden Gewässern gilt für Egli etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Zihlkanal, Alte Zihl, Le Loclat und Lac des Taillères | keine Schonzeit | 15 cm | art. 42 let. c, art. 45 (Thielle); art. 50 let. b, art. 53 (Vieille Thielle); art. 58 let. b, art. 61 (Loclat); art. 66 al. 1 let. b, art. 68 (Taillères) Arrêté 2026 |
| Einzugsgebiete von Areuse und Seyon (Abschnitt 2) sowie Doubs der 1. Kategorie | 01.10.–28.02. | kein Fangmass | art. 20 let. c (Section 2); art. 28 al. 1 let. c (Doubs 1ère cat.) Arrêté 2026 |
Zihlkanal, Alte Zihl, Le Loclat und Lac des Taillères:In diesen Gewässern ist das Egli als «Egli und übrige Arten» ganzjährig offen (keine Schonzeit); das Fangmindestmass beträgt 15 cm.
Einzugsgebiete von Areuse und Seyon (Abschnitt 2) sowie Doubs der 1. Kategorie:Hier fällt das Egli unter die «übrigen Arten»: offene Fangzeit vom 01.03. bis 30.09. → komplementäre Schonzeit vom 01.10. bis 28.02., ohne besonderes Fangmindestmass. Im Doubs 2. Kategorie ist das Egli als «übrige Art» ganzjährig offen (art. 28 al. 2 let. d), ohne Fangmindestmass.
Weitere Vorschriften im Kanton Neuenburg
- Zuständige Fachstelleservice de la faune, des forêts et de la nature (SFFN — Amt für Fauna, Wald und Natur), Kanton Neuenburg.
- Systematik der GewässerDer Arrêté 2026 regelt sämtliche Gewässer des Staates, einschliesslich der Grenzgewässer, unter ausdrücklichem Ausschluss des Neuenburgersees (art. 1). Der Neuenburgersee untersteht dem interkantonalen Konkordat (FR/VD/NE) und dessen dreijährigem Ausführungsreglement 2025-2027. Der Arrêté teilt die Fischereigewässer in sieben Abschnitte: Abschnitt 2 Einzugsgebiete der Areuse und des Seyon, bied des Ponts und diverse Bäche; Abschnitt 3 Doubs (von Villers-le-Lac bis zum Grenzstein 606 in Biaufond), unterteilt in Gewässer 1. Kategorie (Fliessgewässer) und Gewässer 2. Kategorie (stehende Gewässer: lac des Brenets, retenue de Moron und zwei Stauabschnitte, art. 27); Abschnitt 4 Canal de la Thielle; Abschnitt 5 Vieille Thielle; Abschnitt 6 Le Loclat; Abschnitt 7 Lac des Taillères.
- Zentrale Regel für die SchonzeitenDie Erlasse geben die zulässigen Fangzeiten an. Im Einzugsgebiet der Areuse und des Seyon (Abschnitt 2) und im Doubs 1. Kategorie läuft die offene Zeit für die «übrigen Arten» vom 1. März bis 30. September, was faktisch einer allgemeinen Schonzeit vom 1. Oktober bis Ende Februar entspricht; im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat, im Doubs 2. Kategorie und — für das Egli und die übrigen Arten — im lac des Taillères sind die «übrigen Arten» ganzjährig offen. — Fangbegrenzungen in den Fliessgewässern (art. 11 des Arrêté): höchstens 4 Salmoniden (Forelle und Äsche) pro Tag, davon höchstens eine Äsche (zwei Äschen pro Tag im Doubs); höchstens 60 Salmoniden pro Jahr in den Fliessgewässern des Kantons, davon höchstens 30 im Doubs; sind diese Kontingente erreicht, ist die Fischerei auf Salmoniden einzustellen. Im Doubs 2. Kategorie höchstens 3 Hechte und 30 Elritzen pro Tag (art. 37); im lac des Taillères höchstens 3 Hechte pro Tag (art. 72); in Abschnitt 2 höchstens 30 Elritzen pro Tag (art. 23). Für 2026 wurde die Tagesfangzahl für Äschen in der Areuse und der Buttes auf ein Exemplar herabgesetzt (Mitteilung des Kantons zum Arrêté 2026; die Begrenzung auf eine Äsche pro Tag ergibt sich bereits aus art. 11). — Fangbegrenzungen im Neuenburgersee (art. 31 des Seereglements): höchstens 80 Egli, 8 Felchen (Palées und Bondelles), 3 Forellen und 7 Hechte pro Tag; höchstens 1800 Egli, 30 Forellen und 100 Hechte pro Kalenderjahr.
- Widerhakenverboten in Abschnitt 2 und im Doubs 1. Kategorie (art. 24, 32); zulässig im Doubs 2. Kategorie (art. 33); im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat und im lac des Taillères den Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundenachweises SaNa vorbehalten (art. 46, 54, 62, 69).
- Lebende Köderfischeverboten in Abschnitt 2 (art. 25); im Doubs nur für die Hechtfischerei zugelassen und nur mit Arten, die natürlicherweise im Doubs vorkommen, ausgenommen Groppe, Forelle, Äsche und Hecht (art. 35, 36); im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat und im lac des Taillères zugelassen, ausschliesslich am Maul angeködert und aus demselben Einzugsgebiet stammend (art. 48, 56, 64, 71). — Filzsohlen sind in allen Gewässern verboten (art. 19 des Arrêté).
- KrebseDer Fang einheimischer Krebse ist in den Fliessgewässern des Kantons verboten, und der Transport lebender Krebse aller Arten ist verboten (art. 15 des Arrêté); im Neuenburgersee ist der Krebsfang durch die Angelfischerei verboten (art. 4 al. 4 des Seereglements). — Nachtfischereiverbot im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle und im Le Loclat: von 24 h bis 5 h während der Sommerzeit, von 20 h bis 6 h während der Winterzeit (art. 43, 51, 59); für die übrigen Gewässer stehen die Fischereizeiten in den Tabellen des jeweiligen Abschnitts (art. 21, 29, 67).
- ZurücksetzenGeschonte Fische, Fische ausserhalb der Fangzeiten und Fische ohne das vorgeschriebene Mass werden unverzüglich und schonend zurückgesetzt, sofern sie als überlebensfähig beurteilt werden (art. 13 des Arrêté; Art. 5b VBGF); bluten sie stark, werden sie getötet und danach zurückgesetzt. Ein Kescher oder eine gleich wirksame Vorrichtung ist zu verwenden, wenn der Fang oder das Zurücksetzen nicht vom Ufer aus erfolgen kann (art. 13 al. 2). — Unerwünschte / nicht einheimische Arten im Neuenburgersee (Anhang 4 des Seereglements): Sonnenbarsch, Schwarzbarsch, Goldfisch, Giebel (carpe prussienne), Karausche, Marmorkarpfen, ZANDER, Regenbogenforelle, Kamberkrebs und Signalkrebs, Chinesische Wollhandkrabbe; diese Arten sind unmittelbar nach dem Fang zu töten (art. 30) und dürfen ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass gefischt werden.
- BundesrechtFür Arten, die der Kanton nicht regelt, gilt die Grundlage der VBGF; namentlich dürfen nach Art. 2a VBGF Fische, deren Gefährdungsstatus nach Anhang 1 VBGF 0, 1 oder 2 ist und für die weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass besteht, nicht gefischt werden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027, du 21 juin 2024 (RSF 923.51 (publication ROF 2024_077); RSN correspondant 923.520.10x)
- Fundstelle
- art. 4 al. 1 et 2 Règlement lac 2025-2027
- Fassung
- du 21 juin 2024, valable pour les années civiles 2025, 2026 et 2027 (adopté par la Commission intercantonale de la pêche dans le lac de Neuchâtel; publié à la ROF 2024_077 du canton de Fribourg comme droit intercantonal)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Egli im Kanton Neuenburg?
Vom 15.04. bis zum 31.05. Rechtsgrundlage ist Règlement lac NE 2025-2027, art. 4 al. 1 et 2 Règlement lac 2025-2027. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss der Egli sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Neuenburg?
Nein. im Kanton Neuenburg gelten für Egli in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Canal de la Thielle, Vieille Thielle, Le Loclat et lac des Taillères, Bassins de l'Areuse et du Seyon (section 2) et Doubs de 1ère catégorie. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Egli gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Egli im Kanton Neuenburg steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Neuenburg erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Egli — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Neuenburg lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Egli wieder frei wird.
Egli in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Egli Schonzeit".
- Egli Schonzeit Zürich
- Egli Schonzeit Bern
- Egli Schonzeit Luzern
- Egli Schonzeit Uri
- Egli Schonzeit Schwyz
- Egli Schonzeit Obwalden
- Egli Schonzeit Nidwalden
- Egli Schonzeit Glarus
- Egli Schonzeit Zug
- Egli Schonzeit Solothurn
- Egli Schonzeit Basel-Stadt
- Egli Schonzeit Basel-Landschaft
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- Egli Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Egli Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Egli Schonzeit St. Gallen
- Egli Schonzeit Graubünden
- Egli Schonzeit Aargau
- Egli Schonzeit Thurgau
- Egli Schonzeit Freiburg
- Egli Schonzeit Waadt
- Egli Schonzeit Wallis
- Egli Schonzeit Genf
- Egli Schonzeit Jura
- Egli Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Neuenburg
- Bachforelle Schonzeit Neuenburg
- Seeforelle Schonzeit Neuenburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Neuenburg
- Seesaibling Schonzeit Neuenburg
- Bachsaibling Schonzeit Neuenburg
- Felchen Schonzeit Neuenburg
- Äsche Schonzeit Neuenburg
- Lachs Schonzeit Neuenburg
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- Zander Schonzeit Neuenburg
- Trüsche Schonzeit Neuenburg
- Wels Schonzeit Neuenburg
- Aal Schonzeit Neuenburg
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- Brachsme Schonzeit Neuenburg
- Barbe Schonzeit Neuenburg
- Nase Schonzeit Neuenburg
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Neuenburg im Überblick