Schonzeit
Schonzeit Aal im Kanton Jura
Der Aal darf im Kanton Jura nicht gefangen werden. Das Verbot kommt aus dem Bundesrecht: Die Art ist in Anhang 1 VBGF als gefährdet geführt, und der Kanton hat für sie weder eine Schonzeit noch ein Fangmass festgelegt. Ein kantonales Fangmass besteht für den Aal im Kanton Jura nicht.
Stand 07. September
Fangverbot des Bundes
Anguilla anguilla ist in Anhang 1 VBGF mit dem Gefährdungsstatus 1 (vom Aussterben bedroht) geführt. Weil weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass nach Art. 1 oder 2 VBGF besteht, gilt nach Art. 2a Abs. 1 VBGF ein Fangverbot des Bundes.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Aal nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Jura — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Aal (Anguilla anguilla) |
| Kanton | Jura (JU) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Aal wird auch Europäischer Aal genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Anguilla anguilla.
Was du dazu wissen solltest
Der Aal zählt nach art. 19 nicht zu den fangbaren Arten und darf nicht entnommen werden; als gefährdete Art ist er zudem durch das Bundesrecht besonders geschützt (vgl. Art. 2a VBGF).
Weitere Vorschriften im Kanton Jura
- SystematikDer Kanton Jura regelt die Fischerei über Fangzeiten (art. 12 règlement 2026-2029) und nicht über artspezifische Schonzeiten. Die Schonzeit ergibt sich deshalb aus der Umkehrung der Fangsaison. Grundregel: Die Fischerei ist nur vom ersten Samstag im März bis zum 30. September zulässig (art. 12); ausserhalb dieser Zeit sind die Gewässer geschlossen. Weil die Eröffnung auf den «ersten Samstag im März» fällt, wechselt das Ende der Winterschonzeit jedes Jahr: Es liegt am Vortag der Eröffnung, also Ende Februar oder Anfang März. — Zur Fischerei offene Gewässer (art. 11): nur fünf Fliessgewässer — die Allaine, die Birse, der Doubs, die Sorne und die Scheulte, auf genau abgegrenzten Abschnitten. Der Kanton hat keinen grossen See.
- WinterfischereiHecht und Egli dürfen zusätzlich vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Monats Februar gefischt werden, aber nur im Abschnitt D2 des Doubs, von der Landesgrenze (120 m oberhalb der Brücke nach Brémoncourt) bis Saint-Ursanne (art. 11 al. 2, art. 12 lit. b). — Fangbare Arten (art. 19): Doubs — Forelle, Hecht, Egli sowie alle Cypriniden mit Ausnahme des Strömers (blageon) und des Toxostome («bassou»); Allaine — Forelle, Hecht, Egli und alle Cypriniden mit Ausnahme des Strömers; Birse und Sorne — Forelle, Hecht, Egli und alle Cypriniden mit Ausnahme des Strömers; Scheulte — nur die Forelle. Die dort nicht aufgeführten Arten (namentlich die Äsche, die Trüsche, der Wels, der Aal, der Zander, die Regenbogenforelle, der Saibling und das Felchen) dürfen nicht entnommen werden.
- KrebseDer Fang von Krebsen ist verboten (art. 20 al. 1).
- Fangzahlhöchstens 3 Forellen pro Tag in allen offenen Flüssen zusammen, 2 pro Tag für den Doubs und die Scheulte; Limiten je Fluss für das Jahres- beziehungsweise das Wochenpatent: Birse (Sorne eingeschlossen) 20 beziehungsweise 5, Doubs 20 beziehungsweise 5, Allaine 20 beziehungsweise 5, Scheulte 5 beziehungsweise 2 (art. 21); höchstens 3 Barben (art. 22) und 20 Elritzen (art. 23) pro Tag.
- Geräte und Methodeneine einzige Rute, eine einzige Schnur pro fischende Person (art. 28 al. 1); Haken mit Widerhaken sind in allen Fliessgewässern verboten (art. 29 lit. a); Anfüttern, Fischen auf Laichplätzen, Harpunieren und das Sammeln von Wasserlarven sind verboten (art. 29). Zugelassene Köder namentlich: Regen-, Mist- und Holzwürmer, Larven und andere wirbellose Wassertiere, die am Fischereiort vorkommen, Bienenmaden, Heuschrecken, Grillen, Beeren und Kirschen, künstliche Fliegen und Nymphen, Kunstköder sowie tote Cypriniden der Arten Elritze, Rotauge, Rotfeder und Alet (art. 28 al. 3); ein lebender Köderfisch ist nicht vorgesehen. In der Scheulte und auf der Doubs-Strecke bei Soubey (von 300 m unterhalb bis 500 m oberhalb der Brücke) ist allein die Fliegenrute mit einer einzigen künstlichen Fliege oder Nymphe zugelassen (art. 32). — Fischereizeiten (art. 13): Winterzeiten von 6 bis 20 Uhr, Sommerzeiten von 5 bis 24 Uhr. — Das Betreten des Gewässerbetts ist nur vom 1. Mai bis zum 30. September zulässig (art. 15 al. 1); der Zugang zum Doubs ist nur möglich, wenn der an der eidgenössischen hydrologischen Station Ocourt gemessene Abfluss 6 m³/s übersteigt (art. 15 al. 2). Es ist verboten, auf den Laichplätzen von Forellen, Äschen, Barben und Elritzen zu gehen (art. 15 al. 3). — Fischereischutzgebiete (art. 30) und verbotene Orte (art. 31: von Brücken und Stegen herab, in Werkkanälen und Kanälen, in Fischaufstiegsanlagen, von Booten aus) sind zu beachten.
- Grenzgewässer am DoubsWo der Doubs die Grenze zu Frankreich bildet (von Clairbief, Grenzstein 605, bis Biaufond, Grenzstein 606, und von la Motte, Grenzstein 558, bis Ocourt, Grenzstein 559), gilt zusätzlich das französisch-schweizerische Abkommen (SR 0.923.22; art. 33 règlement, art. 4 LPêche).
- VerkaufDer Verkauf von Fischen, die Patentinhaberinnen und Patentinhaber in den Patentgewässern gefangen haben, ist verboten (art. 45 LPêche). Während der Schonzeit dürfen Forelle, Äsche und Hecht aus jurassischen Gewässern, den Doubs eingeschlossen, grundsätzlich weder verkauft noch serviert werden (art. 20 OPêche).
- BundesrechtFür die Arten, die der Kanton nicht regelt, gilt die Grundlage der VBGF (SR 923.01); insbesondere dürfen nach Art. 2a VBGF gefährdete Arten (Status 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF) nicht gefangen werden, wenn weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass festgelegt ist.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Aal im Kanton Jura?
Das Fischereirecht im Kanton Jura sieht für Aal keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Aal sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich den Aal in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Aal gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Aal im Kanton Jura steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Jura erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Aal — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Jura lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Aal wieder frei wird.
Aal in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Aal Schonzeit".
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Andere Fischarten im Kanton Jura
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- Äsche Schonzeit Jura
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