See · ZH
Fischen im Greifensee
Flacher, nährstoffreicher Zürcher See — anders als der Zürichsee mit Hechtschonzeit.
Karte © Mapbox © OpenStreetMap · Marker auf der BAFU-Messstation · Tiefen/Seezeichen © OpenSeaMap-Mitwirkende (ODbL), auf Schweizer Seen nur stellenweise erfasst.
Beiss-Index Greifensee
Wie stehen die Bedingungen gerade? Der Index verrechnet den Luftdruck-Trend der letzten sechs Stunden, die Wassertemperatur auf 1 m Tiefe, die Mondphase, den Pegel-Trend sowie Wind und Bewölkung. Welche Faktoren eingeflossen sind, steht darunter. Der Bund misst an Seen keine Wassertemperatur — für Greifensee rechnet sie das Seemodell Alplakes der Eawag. Dazu kommen die Sprungschicht und ein Blick in die Tiefe: Im Sommer steht der Fisch nicht dort, wo das Wasser am wärmsten ist.
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Wassertemperatur und Tiefenprofil dieses Sees: Alplakes (Eawag), Modell simstrat, Lizenz CC BY 4.0. Das Modell rechnet einmal täglich; die Werte sind eine Simulation, keine Messung an einer Boje.
Wer hier Recht setzt
Für den Greifensee gilt das Fischereirecht im Kanton Zürich, darüber die Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF.
Wer die Fangberechtigung ausgibt
- Zürich: Die Berechtigung kommt als Patent vom Kanton; eine Reviereinteilung für die Angelfischerei gibt es hier nicht.
Was hier zusätzlich gilt
Verordnung zum Schutz des Greifensees (Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach und Uster)
BDV Nr. 333 vom 3. März 1994, erlassen von der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 18 ff. NHG und §§ 203, 205 und 211 PBG; geändert am 18. Februar 1998, 16. Juni 1998 (RRB Nr. 1377), 21. April 2006 und 15. September 2016 · Erlass im Original
Der Greifensee liegt im grössten Naturschutzgebiet des Kantons Zürich. Die Schutzverordnung teilt See und Ufer in Zonen und knüpft daran, wo gefischt werden darf — das Fischen selbst bleibt erlaubt: Das Verbot, wildlebende Tiere zu fangen, nimmt «die bewilligte Jagd und Fischerei» ausdrücklich aus.
- In der Naturschutzzone (Zone I) ist das Betreten ausser auf markierten Wegen und Stegen verboten — die Verordnung hält in Klammern fest, dass dies «auch zum Fischen» gilt. Der Weg zum Angelplatz ist damit Teil der Regel. (Ziff. 4.1, Zone I)
- In den See- und Uferschutzzonen V A und V B darf nur von Stegen, markierten Wegen sowie von Booten aus gefischt werden. Für die Boote gilt eine eigene Fussnote: Sie müssen sich ausserhalb der Zone V A beziehungsweise V B befinden. (Ziff. 4.6, Zonen V A und V B)
- Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbestände dürfen weder betreten noch durchschwommen noch befahren werden. Dasselbe gilt für die mit Schwimmbalken begrenzte Flachwasserzone und für einen 25 Meter breiten Streifen Wasserfläche seewärts der Schilfbestände. Eine Ausnahme für die Fischerei kennt die Greifensee-Verordnung hier nicht — anders als jene für den Pfäffikersee. (Ziff. 4.6, Zonen V A, V B und V C)
- Boote und Schwimmkörper mit Motoren sind auf dem ganzen See untersagt, vorbehältlich einer Bewilligung nach § 34 der Verordnung über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern vom 7. Mai 1980. Boote ausserhalb bewilligter Anlagen zu stationieren ist ebenfalls verboten. (Ziff. 4.6, Zonen V A, V B und V C)
- Die Wasserfläche der Zone V A darf mit Schwimmkörpern aller Art gar nicht befahren werden, jene der Zone V B nicht zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April. Ausgenommen sind Seerettungsdienst, Polizei, die Gewässeruntersuchung von AGW und Eawag, die Fischereiaufsicht und die Berufsfischerei. (Ziff. 4.6, Zonen V A und V B)
- In den Schutzzonen — also auch entlang der Seeufer — sind das Lagern, Zelten und Campieren verboten. Der amtliche Fischerei-Auszug des Kantons gibt genau diesen Punkt aus der Verordnung wieder. (Ziff. 4.1 ff.; wiedergegeben im Auszug «Fischereivorschriften für die Angelfischerei», Abschnitt zu den Schutzverordnungen)
- Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden nach Art. 24 ff. NHG und §§ 340 f. PBG geahndet. Wo besondere Verhältnisse es erfordern, kann die Baudirektion unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten. (Ziff. 6 und Ziff. 7)
Fischereirevierverzeichnis des Kantons Zürich
Pachtperiode 2026–2034, Amt für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung, Stand 7. Juli 2026 · Verzeichnis im Original
Der Greifensee entwässert über die Glatt. Für das erste Stück unterhalb des Seeausflusses führt das Revierverzeichnis kein Fischereirevier — und ohne Revier gibt es weder eine Pachtgesellschaft noch eine Fischereikarte.
- Das erste Glatt-Revier trägt die Nummer 203 und beginnt «von der Brücke bei Schwerzenbach». Die Strecke vom Wehr am Seeausfluss bis dorthin ist keinem Revier zugeteilt. Ein Patent deckt sie ebenfalls nicht: Das Seenpatent gilt für die Uferfischerei am Greifensee, und das Freiangelrecht des Kantons erstreckt sich auf vier Seen, nicht auf die Glatt. Für diese Strecke lässt sich damit keine Fischereiberechtigung erwerben. (Revier 203, Fischereirevierverzeichnis 2026–2034; § 15 FiR ZH zum Freiangelrecht)
Gerätevorschriften und Tagesfanglimiten (Greifensee und Pfäffikersee sowie die Pacht- und Privatgewässer, darunter der Türlersee)
Fischereireglement des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2025, §§ 16–20, wiedergegeben im amtlichen Auszug «Fischereivorschriften für die Angelfischerei» (Fassung 2026-03) · Amtlicher Auszug im Original
Für diese Seengruppe gilt ein eigener Abschnitt des Fischereireglements. Er regelt nicht, wann und wie gross — das steht in der Tabelle oben —, sondern womit und wie viel.
- Vom Ufer aus dürfen mit einer Fischereiberechtigung höchstens zwei Ruten oder Handschnüre geführt werden; eine zusätzliche Freiangel ist in den Seen mit Freiangelrecht nicht erlaubt. Gefischt wird vom trockenen Ufer — gehakte Fische dürfen aber auch im Wasser stehend gelandet werden. (§ 16 Fischereireglement ZH)
- Vom stehenden Boot aus sind höchstens drei Ruten oder Handschnüre pro Person zulässig. (§ 17 Fischereireglement ZH)
- Beim Schleppangeln dürfen pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. (§ 18 Fischereireglement ZH)
- Einzelhaken mit Widerhaken sind nur mit Sachkundeausweis erlaubt; Gäste in Begleitung einer sachkundigen Person dürfen sie ebenfalls verwenden. (§ 19 Fischereireglement ZH)
- Pro Person und Tag dürfen höchstens zwei Forellen, zehn Felchen, fünf Hechte und 50 Egli behändigt werden. Das Egli trägt weder Schonzeit noch Fangmass — diese Zahl ist die einzige Grenze, die für es gilt. (§ 20 Fischereireglement ZH)
Schiffsmelde- und Reinigungspflicht bei Gewässerwechsel
Kanton Zürich, in Kraft seit 1. April 2025 · Erlass im Original
Im September 2024 wurde die Quaggamuschel im Zürichsee gefunden. Der Kanton sperrte darauf das Einwassern immatrikulierter Schiffe in Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee und ersetzte die Sperre per 1. April 2025 durch eine Melde- und Reinigungspflicht.
- Wer ein immatrikuliertes Schiff von einem Gewässer in ein anderes verlegt, muss den Wechsel vorab melden und das Schiff bei einer autorisierten Stelle reinigen lassen; die Einwasserungsfreigabe kommt danach per E-Mail und ist bei einer Kontrolle vorzuweisen. (Schiffsmelde- und Reinigungspflicht, seit 1. April 2025)
- Für Stand-up-Paddel, Kanus, Ruder- und Schlauchboote sowie für Fischerei- und Tauchausrüstung ist die Reinigung bei jedem Gewässerwechsel empfohlen, idealerweise mit heissem Wasser. Vorgeschrieben ist sie dort nicht. (Kanton Zürich, Merkblatt Schiffsreinigung)
Wiedergegeben ist, was das Fischen betrifft. Massgeblich ist der verlinkte Erlass in seiner geltenden Fassung. Ohne Gewähr.
Ohne Patent fischen?
Der Greifensee trägt ein Freiangelrecht: Vom Ufer aus darf ohne Patent gefischt werden.
- Zürich: ja, vom Ufer aus ohne Patent. Bedingungen und Fundstelle
Das Freiangelrecht nimmt die Patentpflicht ab — mehr nicht. Schonzeiten, Fangmasse, Schongebiete und die Regeln zu Köder und Haken gelten unverändert; welche das sind, steht auf der Freiangelrecht-Seite des Kantons mit Fundstelle.
Geregelte Arten am Greifensee
Diese Arten sind in mindestens einem Anliegerkanton mit Schonzeit geführt. Die Werte gelten hier — wo der Kanton für den Greifensee eine eigene Regel führt, steht sie in der Tabelle und ersetzt den Kantonswert.
| Art | ZH |
|---|---|
| Bachforelle | 01.10.–25.12. 40 cm eigene Regel für Greifensee |
| Seeforelle | 01.10.–25.12. 40 cm |
| Seesaibling | nur Bundesvorgabe nur Bundesvorgabe eigene Regel für Greifensee |
| Felchen | 20.11.–31.12. 25 cm eigene Regel für Greifensee |
| Äsche | nur Bundesvorgabe nur Bundesvorgabe eigene Regel für Greifensee |
| Lachs | ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt |
| Hecht | 01.03.–30.04. 45 cm eigene Regel für Greifensee |
| Zander | 01.04.–31.05. 40 cm eigene Regel für Greifensee |
| Aal | ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt |
| Barbe | im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt eigene Regel für Greifensee |
| Nase | ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt |
Obere Zeile Schonzeit, darunter das Fangmass. Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Ohne Gewähr.
Eigene Regeln für den Greifensee
Diese Werte weichen von der Grundregel des Kantons ab und gehen ihr vor. Die Spalte «Gilt für» sagt, worauf sich die Regel bezieht — teils auf einen Seeteil, teils auf eine bestimmte Fangart.
| Art | Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Bachforelle | Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee, Kleingewässer Ossingen | 01.10.–25.12. | 40 cm | § 21 FiR ZH («Bach-/Seeforelle») |
| Seesaibling | Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (§§ 15–21 FiR ZH) sowie alle übrigen Pachtgewässer (§§ 22–28 FiR ZH) | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF |
| Felchen | Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee, Kleingewässer Ossingen) | 20.11.–31.12. | 25 cm | § 21 FiR ZH |
| Äsche | Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (§§ 15–21 FiR ZH) | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF |
| Hecht | Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee, Kleingewässer Ossingen) | 01.03.–30.04. | 45 cm | § 21 FiR ZH |
| Zander | Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee, Kleingewässer Ossingen) | 01.04.–31.05. | 40 cm | § 21 FiR ZH |
| Barbe | Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen sowie Zürichsee/Obersee | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
Bachforelle, Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee, Kleingewässer Ossingen: Tagesfanglimite 2 Forellen (§ 20 FiR ZH).
Seesaibling, Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (§§ 15–21 FiR ZH) sowie alle übrigen Pachtgewässer (§§ 22–28 FiR ZH): Der Seesaibling wird in §§ 21, 26 und 27 FiR ZH nicht aufgeführt. Es gilt die Bundes-Baseline: Schonzeit mindestens 8 Wochen (Beginn und Ende legt der Kanton fest — für diese Gewässer ist keine kantonale Festlegung auffindbar), Fangmindestmass 22 cm.
Felchen, Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee, Kleingewässer Ossingen): Tagesfanglimite 10 Felchen (§ 20 FiR ZH).
Äsche, Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (§§ 15–21 FiR ZH): Die Äsche fehlt im Katalog von § 21 FiR ZH für diese Gewässer. Bundes-Baseline: Schonzeit mindestens 10 Wochen, Fangmindestmass 28 cm.
Hecht, Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen (Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee, Kleingewässer Ossingen): Tagesfanglimite 5 Hechte (§ 20 FiR ZH).
Barbe, Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen sowie Zürichsee/Obersee: Die Barbe fehlt in § 21 FiR ZH und in §§ 4/5 AB Zürichsee.
Messstation
| Station | Greifensee (2082) |
| Betreiber | Bundesamt für Umwelt BAFU, Hydrologie |
| Gemessen | Pegel |
| Höhe über Meer | rund 435 m |
| Koordinaten | 47.3652, 8.6735 |
Für dieses Gewässer misst der Bund keine Wassertemperatur — an Seen erfasst die BAFU nur den Pegel. Wir übertragen deshalb keine Temperatur von einem Zufluss: Ein See schichtet sich, ein Fluss nicht, und eine übernommene Zahl wäre schlicht falsch. Die Temperatur oben im Beiss-Index kommt aus dem Seemodell simstrat der Eawag und ist als Simulation ausgewiesen.
Häufige Fragen
Welche Regeln gelten am Greifensee?
Es gilt das Fischereirecht im Kanton Zürich, dazu die Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF. Beide Ebenen stehen auf der Kantonsseite mit Fundstelle.
Darf ich am Greifensee überall vom Ufer aus fischen?
Nur von markierten Wegen und Stegen. Der Greifensee liegt im grössten Naturschutzgebiet des Kantons Zürich; die Schutzverordnung von 1994 verbietet in der Naturschutzzone das Betreten abseits markierter Wege und Stege und hält ausdrücklich fest, dass das «auch zum Fischen» gilt (Ziff. 4.1). In den See- und Uferschutzzonen V A und V B ist das Fischen von Stegen, markierten Wegen und von Booten aus zulässig — die Boote müssen dabei ausserhalb dieser Zonen bleiben.
Darf ich am Greifensee ohne Patent fischen?
Ja, vom Ufer aus. Zürich gewährt hier ein Freiangelrecht. Es befreit von der Patentpflicht, sonst von nichts: Schonzeiten, Fangmasse, Schongebiete und die Vorgaben zu Rute, Köder und Haken gelten weiter. Sie stehen mit Fundstelle auf der Freiangelrecht-Seite des Kantons.
Brauche ich am Greifensee ein Patent?
Für alles, was über die Freiangelei hinausgeht, ja. Das Freiangelrecht deckt hier nur das Fischen vom Ufer mit einfachem Gerät ab; wer mehr Ruten führen, vom Boot fischen oder anderes Gerät einsetzen will, braucht eine Fangberechtigung. Welche Patentarten es gibt und was sie kosten, steht auf der Patentseite im Kanton Zürich.
Wie warm ist das Wasser im Greifensee?
Die Temperatur steht oben im Beiss-Index. Sie stammt nicht von der BAFU — der Bund misst an Seen nur den Pegel, seine 83 Temperaturstationen liegen an Flüssen. Gerechnet wird sie vom Seemodell simstrat der Eawag (Alplakes), einmal täglich, als Simulation und nicht als Messung an einer Boje. Es nennt neben der Oberfläche auch die Sprungschicht: Im Sommer steht der Fisch nicht dort, wo das Wasser am wärmsten ist.
Woher stammen die Messwerte?
Von der Messstation Greifensee der BAFU-Hydrologie (Stations-ID 2082), ergänzt um Luftdruck, Wind und Bewölkung von Open-Meteo. Beide Quellen sind auf jeder Seite genannt und verlinkt.
Weiter
Ob du heute entnehmen darfst, klärt der Checker „Darf ich fischen?". Die Bundesvorgaben stehen unter Schonzeiten, die Berechtigung — inklusive Patentpreisen — unter Patent Zürich. Ob du hier ohne Patent fischen darfst, steht unter Freiangelrecht Zürich.
Fischarten im Greifensee
Diese Arten führen wir mit einem Porträt, das der Greifensee ausdrücklich nennt. Das ist eine Auswahl typischer Zielfische, keine vollständige Bestandsliste — welche Arten hier tatsächlich vorkommen und gefangen werden dürfen, richtet sich nach dem Erlass, der für dieses Gewässer gilt, und der Rechtstabelle oben.