Fangmass
Fangmass Bachforelle im Kanton Thurgau
Das Fangmindestmass für die Bachforelle beträgt im Kanton Thurgau 25 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Bachforelle (Salmo trutta fario) |
| Kanton | Thurgau (TG) |
| Fangmass Kanton | 25 cm |
| Untergrenze Bund | 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern |
| Schonzeit | 01.10.–28.02. |
| Fundstelle | FiV TG, § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 1 und Anhang 3 Ziff. 1 FiV |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
- Kantonal§ 11 Abs. 2 FiV — Fangmindestmasse gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Untersee und Seerhein: § 25 Abs. 2 Unterseefischereiordnung — Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Bodensee-Obersee abweichend: Art. 27 Abs. 3 der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee — Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der ZUSAMMENGELEGTEN Schwanzflosse.
Was du dazu wissen solltest
Anhang 2 FiV lautet «1. Oktober bis Ende Februar»; in Schaltjahren also bis 29.02. Anhang 2 und 3 verwenden den Sammelbegriff «Forellen». Der Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung zum Rhein vom 05.01.2023 versteht darunter «Bach-, Fluss-, Seeforellen».
Abweichende Masse im Kanton Thurgau
In diesen Gewässern gilt für Bachforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde und Hoher See) | 01.11.–10.01. | 60 cm | Art. 27 Abs. 1 Bst. c SR 923.31 |
| Untersee und Seerhein | 01.10.–31.12. | 35 cm | § 25 Abs. 1 Unterseefischereiordnung (SR 0.923.411) |
| Rhein (Thurgauer Abschnitt unterhalb Stein am Rhein) | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung TG vom 05.01.2023 |
| Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen | 01.10.–15.03. | 25 cm | Art. 7 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung TG/SG (RB 923.2) |
| Goldach zwischen Staatsstrasse Nr. 1 (Teilstück St. Gallen–Goldach) und Einmündung in den Bodensee (Grenzgewässer TG/SG) | nicht abschliessend geklärt | höchstens 40 cm | Art. 9 der Interkantonalen Vereinbarung TG/SG (RB 923.2) |
Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde und Hoher See):Fangmindestmass seit 01.02.2026 60 cm (IBKF-Beschluss vom 25.06.2025, V des UVEK vom 09.12.2025, AS 2025 858; zuvor 50 cm). Schonzeiten beginnen und enden um 12.00 Uhr. Fangmindestmass gemessen bei zusammengelegter Schwanzflosse.
Untersee und Seerhein:Schonzeit beginnt und endet um 12.00 Uhr des angegebenen Tages.
Rhein (Thurgauer Abschnitt unterhalb Stein am Rhein):Der Entscheid vom 05.01.2023 legte für den Rhein fest: Schonzeit 01.09. bis 31.01., Fangmindestmass 35 cm für Bach-, Fluss- und Seeforellen, höchstens 2 Forellen pro Tag und 10 pro Kalenderjahr, Verpächter können weiter einschränken. Ziff. 5 des Entscheids befristet diese Bestimmungen ausdrücklich bis 31.01.2026. Ein Nachfolgeentscheid war am 31.07.2026 amtlich nicht auffindbar, obwohl die Seite der Jagd- und Fischereiverwaltung die reduzierte Forellenfischerei weiterhin als geltend beschreibt. Deshalb hier als unbekannt geführt — vor dem Fischen bei der Jagd- und Fischereiverwaltung oder beim Verpächter nachfragen.
Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen:Tabelle nennt «Fluss- und Bachforellen». Gilt für die in Art. 7 Abs. 1 bezeichneten Grenzstrecken; im Übrigen richtet sich die Fischereiausübung nach den Vorschriften des Kantons mit der Fischereihoheit (Art. 2).
Goldach zwischen Staatsstrasse Nr. 1 (Teilstück St. Gallen–Goldach) und Einmündung in den Bodensee (Grenzgewässer TG/SG):Zwischen dem 1. September und dem Beginn der Forellenschonzeit sind zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als 40 cm geschützt (Kürfenster nach oben). Schonzeit und Fangmindestmass selbst richten sich nach Art. 2 der Vereinbarung nach den Vorschriften des Kantons, dem die Fischereihoheit im betreffenden Abschnitt zusteht.
An der Kantonsgrenze
Die Bachforelle muss im Kanton Thurgau 25 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Rhein, Thur, Bodensee-Untersee und Sitter grenzt der Kanton an 7 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Schaffhausen 22 cm, Appenzell Ausserrhoden 22 cm, Aargau 22 cm und Graubünden 24 cm — 1 bis 3 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Basel-Stadt 35 cm, Zürich 28 cm und Basel-Landschaft 26 cm — 1 bis 10 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber St. Gallen. Appenzell Innerrhoden führt für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (FiV) (RB 923.11)
- Fundstelle
- § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 1 und Anhang 3 Ziff. 1 FiV
- Fassung
- vom 13.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023); Anhänge 1–3 als PDF unter https://www.rechtsbuch.tg.ch/api/de/versions/2593/annexes
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss die Bachforelle im Kanton Thurgau sein?
Mindestens 25 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Gilt das Mass im ganzen Kanton Thurgau?
Nein. Abweichende Masse gelten in: Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde und Hoher See), Untersee und Seerhein, Rhein (Thurgauer Abschnitt unterhalb Stein am Rhein), Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen, Goldach zwischen Staatsstrasse Nr. 1 (Teilstück St. Gallen–Goldach) und Einmündung in den Bodensee (Grenzgewässer TG/SG). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.
Weiter prüfen
Wann die Bachforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Bachforelle im Kanton Thurgau. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Bachforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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