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Fangmass

Fangmass Bachforelle im Kanton Neuenburg

im Kanton Neuenburg gilt für die Bachforelle ein Fangfenster von 25 bis 32 Zentimetern. Entnommen werden darf nur, was dazwischenliegt — kleinere Fische sollen ablaichen können, grössere sind als starke Laichtiere bewusst geschützt. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartBachforelle (Salmo trutta fario)
KantonNeuenburg (NE)
Fangfenster25–32 cm
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeit01.10.–28.02.
FundstelleArrêté pêche NE 2026, art. 20 let. a en relation avec l'art. 22 Arrêté 2026

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Der Kanton regelt die Messung des Fisches selbst, in den beiden massgebenden Erlassen gleichlautend und im Einklang mit dem Bundesrecht: art. 12 des Arrêté 2026 und art. 4 al. 1 des Seereglements 2025-2027 sehen vor, dass die Länge des Fisches «von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse» gemessen wird, was Art. 2 Abs. 2 VBGF entspricht. Fische, die einem Fangmindestmass unterliegen, dürfen nicht so weit verstümmelt werden, dass ihre Länge oder ihre Art nicht mehr bestimmbar ist (art. 27 des Seereglements). Wichtiger Auslegungshinweis zu diesem Datensatz: Die Neuenburger Erlasse geben nicht die Schonzeit an, sondern die «zulässige Fangzeit» je Art und Gewässer. Die hier erfasste Schonzeit ist jeweils die komplementäre, geschlossene Zeit. Die Daten des Arrêté 2026 gelten für die Saison 2026; jene des Konkordatsreglements sind teilweise für jedes Jahr eigen, für 2025, 2026 und 2027 (insbesondere für die Forelle).

Was du dazu wissen solltest

Grundwert = Abschnitt 2 (Einzugsgebiete der Areuse und des Seyon, bied des Ponts und diverse Bäche). Offene Fangzeit für die Forelle vom 01.03. bis 30.09. (art. 20 let. a) → komplementäre Schonzeit vom 01.10. bis 28.02. Fangfenster nach art. 22: Behalten werden dürfen nur Forellen von 25 bis 32 cm sowie solche ab 45 cm; das Feld «max» = 32 gibt nur den unteren Bereich wieder, die Entnahme ist auch ab 45 cm zulässig. Der Arrêté 2026 hat für die Einzugsgebiete der Areuse und des Seyon das frühere feste Fangmindestmass durch dieses Fenster ersetzt. Fangzahl: höchstens 4 Salmoniden pro Tag (Forelle und Äsche), 60 pro Jahr im Kanton (art. 11).

Abweichende Masse im Kanton Neuenburg

In diesen Gewässern gilt für Bachforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Doubs, Gewässer der 1. Kategorie (Fliessgewässer) und der 2. Kategorie (Lac des Brenets, Stausee Moron und Stauhaltungen)01.10.–28.02.30–35 cmart. 28 al. 1 let. a et al. 2 let. a en relation avec l'art. 30 Arrêté 2026
Zihlkanal01.09.–31.01.45 cmart. 42 let. a en relation avec l'art. 45 Arrêté 2026
Neuenburgersee (Salmo trutta insgesamt: Bachforelle und Seeforelle)26.10.–17.01.40 cmart. 4 al. 1 Règlement lac 2025-2027

Doubs, Gewässer der 1. Kategorie (Fliessgewässer) und der 2. Kategorie (Lac des Brenets, Stausee Moron und Stauhaltungen):Offene Fangzeit für die Forelle vom 01.03. bis 30.09. → Schonzeit vom 01.10. bis 28.02. Fangfenster nach art. 30: Behalten werden dürfen nur Forellen von 30 bis 35 cm sowie solche ab 55 cm (das Feld «max» = 35 gibt nur den unteren Bereich wieder). Grundlage ist das französisch-schweizerische Abkommen über den Doubs (SR 0.923.22) und dessen Anwendungsreglement von 2018, das der Kanton umsetzt. Im Doubs höchstens 30 Salmoniden pro Jahr (art. 11 al. 2).

Zihlkanal:Offene Fangzeit für die Forelle vom 01.02. bis 31.08. (art. 42 let. a) → komplementäre Schonzeit vom 01.09. bis 31.01. Fangmindestmass 45 cm. Grenzgewässer BE/NE nach der Thielle-Vereinbarung vom 25.09.1995.

Neuenburgersee (Salmo trutta insgesamt: Bachforelle und Seeforelle):Das Konkordatsreglement regelt Bachforelle und Seeforelle gemeinsam unter «Truite» (Salmo trutta). Fangmindestmass 40 cm. Offene Fangzeit für jedes Jahr eigen: vom 12.01. bis 19.10.2025, vom 18.01. bis 25.10.2026, vom 17.01. bis 24.10.2027. Die hier erfasste Schonzeit vom 26.10. bis 17.01. ist die komplementäre Zeit für die Saison 2026 (offen vom 18.01. bis 25.10.2026; Wiedereröffnung am 17.01.2027). Fangzahl: höchstens 3 Forellen pro Tag, 30 pro Jahr (art. 31).

An der Kantonsgrenze

Die Bachforelle muss im Kanton Neuenburg 25 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Neuenburgersee und Zihlkanal grenzt der Kanton an 3 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Bern und Waadt verlangen je 24 cm — 1 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Freiburg verlangt je 30 cm — 5 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber Jura.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Arrêté concernant la pêche dans les eaux de l'État en 2026, à l'exclusion du lac de Neuchâtel, du 12 novembre 2025 (FO 2025 no 46 (publication Feuille officielle))
Fundstelle
art. 20 let. a en relation avec l'art. 22 Arrêté 2026
Fassung
du 12 novembre 2025, en vigueur pour la saison 2026; abroge et remplace l'arrêté du 13 novembre 2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Bachforelle im Kanton Neuenburg sein?

Zwischen 25 und 32 Zentimetern. Ausserhalb dieses Fensters — also zu klein und zu gross — ist der Fisch zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Neuenburg?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Doubs, Gewässer der 1. Kategorie (Fliessgewässer) und der 2. Kategorie (Lac des Brenets, Stausee Moron und Stauhaltungen), Zihlkanal, Neuenburgersee (Salmo trutta insgesamt: Bachforelle und Seeforelle). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Bachforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Bachforelle im Kanton Neuenburg. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Bachforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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