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Fangmass

Fangmass Bachforelle im Wallis

Das Fangmindestmass für die Bachforelle beträgt im Wallis 24 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartBachforelle (Salmo trutta fario)
KantonWallis (VS)
Fangmass Kanton24 cm
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeit01.11.–28.02.
FundstelleOcPê, art. 23 al. 1 let. d OcPê (protection) ; art. 22 al. 1 let. d arrêté quinquennal (taille)

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Der Kanton Wallis legt selbst nicht fest, wie der Fisch zu messen ist. Der Arrêté quinquennal (art. 22) und die OcPê (art. 15) setzen Fangmindestmasse in Zentimetern fest, ohne die Messstrecke zu beschreiben; es gilt deshalb Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Die Länge wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen. Für den Genfersee sieht art. 38 al. 1 des Règlement Léman dies ausdrücklich mit denselben Worten vor. Die fischende Person darf den Kopf oder den Schwanz eines gefangenen Fisches nicht abschneiden, bevor sie zu Hause angekommen ist (art. 38 al. 3 Règlement Léman). Jeder Fisch, der während seiner Schonzeit gefangen wird oder das Fangmindestmass nicht erreicht, ist unverzüglich und sorgfältig zurückzusetzen (art. 15 OcPê); lässt sich der Haken nicht entfernen, ohne den Fisch zu verletzen, ist das Vorfach zu kappen, und ist der Fisch nicht mehr überlebensfähig, ist er vor dem Zurücksetzen zu töten. Ausnahme am Genfersee: Alle Forellen, Seesaiblinge und Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses (art. 38 al. 4 Règlement Léman).

Was du dazu wissen solltest

Schonzeit in den fliessenden und stehenden Gewässern vom 1. November bis Ende Februar (die OcPê sagt «à la fin février», ohne den Tag zu nennen; 28.02., 29.02. in Schaltjahren). Allgemeines Fangmindestmass 24 cm; erhöht auf 30 cm auf den Abschnitten, die dem Kunstköder vorbehalten sind, und auf 40 cm auf den Abschnitten, die der Fliegenfischerei vorbehalten sind (art. 22 al. 2 arrêté), auf 28 cm im canal de Fully (art. 9 arrêté). Fangbegrenzung: Salmoniden 5 Stück/Tag, max. 300/Jahr; mit dem Jahrespatent 8 Stück/Tag, max. 300/Jahr; auf den Fliegenabschnitten 2 Stück/Tag (art. 23 arrêté). Siehe auch die Variante «Bergseen und Stauseen» (andere Schonzeit) und die Variante «Genfersee».

Abweichende Masse im Wallis

In diesen Gewässern gilt für Bachforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Bergseen und Stauseen30.11.–31.05.24 cmart. 23 al. 1 let. e OcPê ; art. 22 al. 1 let. d arrêté quinquennal
Abschnitte, die Kunstködern vorbehalten sind01.11.–28.02.30 cmart. 22 al. 2 arrêté quinquennal
Abschnitte, die dem Fliegenfischen vorbehalten sind01.11.–28.02.40 cmart. 22 al. 2 et art. 23 al. 3 arrêté quinquennal
Genfersee05.10.–16.01.35 cmart. 38 al. 2 let. a et art. 39 al. 1 let. a Règlement Léman (RS 0.923.211)

Bergseen und Stauseen:In den Bergseen und den Stauseen ist die Bachforelle vom 30. November bis 31. Mai geschont (längere Zeit als in den Gewässern der Ebene). Das Fangmindestmass bleibt mangels einer für das Gewässer festgelegten besonderen Vorgabe bei 24 cm (art. 22 al. 1 arrêté). Die Bergseen öffnen am ersten Sonntag im Juni und schliessen am letzten Sonntag im November (art. 19-20 OcPê).

Abschnitte, die Kunstködern vorbehalten sind:Auf den Abschnitten, die dem Kunstköder vorbehalten sind, ist das Fangmindestmass der Bachforelle auf 30 cm festgelegt.

Abschnitte, die dem Fliegenfischen vorbehalten sind:Auf den Abschnitten, die der Fliegenfischerei vorbehalten sind, beträgt das Fangmindestmass der Bachforelle 40 cm und die Fangbegrenzung für Salmoniden 2 Stück pro Tag.

Genfersee:Im Genfersee hat die Forelle (Salmo trutta) ein Fangmindestmass von 35 cm und folgt der Schonzeit der Salmoniden, die Jahr für Jahr in art. 39 festgelegt wird: vom 01.01.2026 bis 17.01.2026, vom 05.10.2026 bis 16.01.2027, vom 04.10.2027 bis 15.01.2028, vom 02.10.2028 bis 13.01.2029, vom 01.10.2029 bis 12.01.2030, vom 07.10.2030 bis 31.12.2030 (die hier angegebenen Daten entsprechen dem Fenster 2026-2027). Höchstfangzahl: 4 Forellen pro Tag und 100 pro Jahr (art. 40). Alle Forellen, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden (kein Zurücksetzen, art. 38 al. 4).

An der Kantonsgrenze

Die Bachforelle muss im Wallis 24 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Saane, Genfersee und Rhône grenzt der Kanton an 2 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Freiburg 30 cm und Genf 25 cm — 1 bis 6 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber Bern und Waadt.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Ordonnance sur l'exercice de la pêche du 19 novembre 2008 (OcPê) (RS/VS 923.100)
Fundstelle
art. 23 al. 1 let. d OcPê (protection) ; art. 22 al. 1 let. d arrêté quinquennal (taille)
Fassung
du 19.11.2008, entrée en vigueur le 01.01.2009, version consolidée avec modifications (PDF officiel version 2478 du recueil lex.vs.ch, consulté le 01.08.2026). Les dispositions modifiées sont marquées d'un astérisque dans le texte officiel.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Bachforelle im Wallis sein?

Mindestens 24 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Wallis?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Bergseen und Stauseen, Abschnitte, die Kunstködern vorbehalten sind, Abschnitte, die dem Fliegenfischen vorbehalten sind, Genfersee. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Bachforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Bachforelle im Wallis. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Bachforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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