Schonzeit
Schonzeit Trüsche im Kanton Appenzell Innerrhoden
Die Schonzeit für die Trüsche im Kanton Appenzell Innerrhoden läuft vom 13.09. bis zum 10.04. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 32 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Trüsche nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Appenzell Innerrhoden — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 13.09.–10.04.
- Fangmass
- 32 cm
Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 FischV (GS 923.010) i. V. m. Art. 1 und Anhang Ziff. 1 StKB Fischerei (GS 923.013), Anhang Stand 17.03.2026 (Schonzeit); Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei (GS 923.013), Stand 01.04.2026 (Fangmindestmass)
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Trüsche (Lota lota) im Erlass genannt als: — |
| Kanton | Appenzell Innerrhoden (AI) |
| Schonzeit | 13.09.–10.04. |
| Fangmass | 32 cm |
| Fundstelle | StKB Fischerei, Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 FischV (GS 923.010) i. V. m. Art. 1 und Anhang Ziff. 1 StKB Fischerei (GS 923.013), Anhang Stand 17.03.2026 (Schonzeit); Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei (GS 923.013), Stand 01.04.2026 (Fangmindestmass) |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Die Trüsche ist der einzige Süsswasser-Dorschfisch der Schweiz; in Deutschland heisst sie Quappe.
Die Trüsche wird auch Quappe, Rutte oder Aalrutte genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Lota lota.
Was du dazu wissen solltest
Appenzell I.Rh. kennt keine artspezifischen Schonzeiten und keine artspezifischen Fangmindestmasse. Die hier genannten Werte sind die gewässerbezogenen Regeln, die nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 StKB Fischerei «für Fische» und damit für jede Art gelten. Hauptangabe = Fliessgewässer; für die drei Bergseen siehe Varianten. Sperrzeit 2026 aus der Fangzeit des Anhangs abgeleitet: In Fliessgewässern kann vom 11.04. bis 12.09.2026 gefischt werden, ausserhalb dieser Zeit nicht. Die gesetzliche Kernschonzeit nach Art. 22 Abs. 1 FischV lautet enger auf 1. November bis 1. März; massgebend ist die jährlich neu festgesetzte Fangzeit. In Appenzell I.Rh. nicht dokumentiert; in der amtlichen Artenlegende nicht aufgeführt. Gefährdungsstatus NG nach VBGF Anhang 1.
Abweichende Regeln im Kanton Appenzell Innerrhoden
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Appenzell Innerrhoden. In den folgenden Gewässern gilt für Trüsche etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Fählensee | 27.09.–10.04. | 28 cm | Art. 2 Abs. 1 lit. b StKB Fischerei (GS 923.013) i. V. m. Anhang Ziff. 1 (Fangzeit Bergseen 11.04.–26.09.2026) |
| Sämtisersee | 27.09.–10.04. | 28 cm | Art. 2 Abs. 1 lit. c StKB Fischerei (GS 923.013) i. V. m. Anhang Ziff. 1 (Fangzeit Bergseen 11.04.–26.09.2026) |
| Seealpsee | 27.09.–10.04. | 24 cm | Art. 2 Abs. 1 lit. d StKB Fischerei (GS 923.013) i. V. m. Anhang Ziff. 1 (Fangzeit Bergseen 11.04.–26.09.2026) |
| Befischbare Zuflüsse der Bergseen sowie Abfluss Seealpsee vom Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall Chobel | 13.09.–10.04. | 32 cm | Art. 2 Abs. 1 lit. e und f StKB Fischerei (GS 923.013) i. V. m. Art. 14 Abs. 6 FischV |
| Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel | 13.09.–10.04. | 32 cm | Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei |
| Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) |
| Wissbach, soweit er Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg) | 13.09.–10.04. | 32 cm | Art. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei |
Fählensee:Bergsee im Alpstein, Gewässercode 3. Fangzeit 2026: 11.04.–26.09.2026; die Sperrzeit ist daraus abgeleitet. Fischen nur vom Ufer aus (Art. 12 Abs. 4 FischV), höchstens eine Drillingsangel, eine einfache Angel oder zwei künstliche Fliegen (Art. 14 Abs. 5 FischV). Für einen einzelnen Tag genügt das Tagespatent Bergseen.
Sämtisersee:Bergsee im Alpstein, Gewässercode 2. Die Zuflüsse zum Sämtisersee sind Schongewässer mit absolutem Fangverbot (Art. 6 Abs. 1 lit. f StKB Fischerei). Die Fischereiverwaltung ruft dazu auf, am Sämtisersee bei niedrigem Wasserstand oder hohen Wassertemperaturen auf die Fischerei zu verzichten.
Seealpsee:Bergsee im Alpstein, Gewässercode 1; mit 24 cm das tiefste Fangmindestmass des Kantons.
Befischbare Zuflüsse der Bergseen sowie Abfluss Seealpsee vom Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall Chobel:Diese Strecken gelten rechtlich als Fliessgewässer (Art. 14 Abs. 6 FischV) — es gilt daher die Fangzeit für Fliessgewässer (11.04.–12.09.2026), nicht jene für die Bergseen. Beide Mindestmasse wurden per 01.04.2026 auf 32 cm gesetzt (cGS 2026-6). Die Zuflüsse zum Sämtisersee sind Schongewässer mit absolutem Fangverbot.
Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel:Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).
Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden:Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.
Wissbach, soweit er Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg):Auf dieser Strecke sind die inner- UND die ausserrhodischen Fischereiberechtigten auf beiden Seiten des Bachs zum Fischfang berechtigt. Wer mit innerrhodischem Patent fischt, hat die innerrhodischen Vorschriften einzuhalten; die Vereinbarung regelt nur die gegenseitige Berechtigung, kein gemeinsames Sachrecht. Gewässercodes 12 und 13.
Weitere Vorschriften im Kanton Appenzell Innerrhoden
- APPENZELL INNERRHODEN REGELT NICHT NACH FISCHART, SONDERN NACH GEWÄSSER. Das ist die zentrale Besonderheit dieses Kantons: Es gibt in Appenzell I.Rh. weder eine Artentabelle mit Schonzeiten noch artspezifische Fangmindestmasse. Stattdessen gilt (1) eine einzige, für alle Gewässer und alle Arten geltende Schonzeit bzw. Fangzeit und (2) ein Fangmindestmass je Gewässer, das nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 StKB Fischerei ausdrücklich «für Fische» und damit für jede Art gilt. Einzige artbezogene Ausnahmen im ganzen Regelwerk sind der Amerikanische Seesaibling/Namaycush (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 StKB Fischerei), die Elritze (Art. 15 FischV) sowie Groppen und Krebse (Art. 16 FischV).
- SCHONZEIT UND FANGZEIT — ZWEI EBENEN. Art. 22 Abs. 1 FischV erklärt die Zeit vom 1. November bis 1. März in allen Gewässern des Kantons zur Schonzeit. Diese gesetzliche Kernschonzeit ist jedoch nicht der praktisch massgebende Wert: Nach Art. 13 Abs. 2 FischV beginnt die Fischereisaison frühestens am 1. April und endet spätestens am 30. September, wobei die genauen Daten jährlich festgelegt werden. Für 2026 bestimmt der Anhang 923.013-A1 (Stand 17.03.2026): Fliessgewässer 11. April bis 12. September 2026, Bergseen 11. April bis 26. September 2026, Wochen- und Tagespatente 2. Mai bis 12. September 2026. Ausserhalb dieser Fangzeiten ist die Fischerei nicht zulässig. In diesem Datensatz sind deshalb bei jeder Art die tatsächlich geltenden Sperrzeiten 2026 eingetragen (Fliessgewässer 13.09.–10.04., Bergseen 27.09.–10.04.), nicht die engere Kernschonzeit nach Art. 22 Abs. 1 FischV. Die Fangzeiten werden jedes Jahr neu festgesetzt — vor Saisonbeginn immer den aktuellen Anhang prüfen.
- FANGMINDESTMASSE JE GEWÄSSER (Art. 2 Abs. 1 StKB Fischerei, Stand 01.04.2026): Fliessgewässer 32 cm; Fählensee 28 cm; Sämtisersee 28 cm; Seealpsee 24 cm; befischbare Zuflüsse der Bergseen 32 cm; Abfluss Seealpsee vom Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall Chobel 32 cm. Die Werte für Fliessgewässer, Zuflüsse und Abfluss wurden per 01.04.2026 geändert (cGS 2026-6).
- TAGESFANGZAHLENMit einem Saisonpatent höchstens fünf Fische pro Tag, mit einem Wochen- oder Tagespatent höchstens drei Fische pro Tag (Art. 3 Abs. 1 und 2 StKB Fischerei). Amerikanische Seesaiblinge werden nicht angerechnet (Art. 3 Abs. 3).
- TAGESZEITGefischt werden darf nur zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr (Art. 13 Abs. 1 FischV) — faktisch ein Nachtfischereiverbot.
- SCHONTAGEAn öffentlichen Ruhetagen im Sinne von Art. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage sowie am Bundesfeiertag ist die Fischerei im ganzen Kanton verboten (Art. 22 Abs. 2 FischV). Die Fischereiverwaltung nennt für 2026: 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingsten, 04.06. Fronleichnam, 01.08. Bundesfeiertag, 15.08. Maria Himmelfahrt, 22.09. St. Mauritius. Sonntage sind ebenfalls Schontage. Die Standeskommission kann zusätzliche Schontage festlegen (Art. 22 Abs. 3 FischV).
- WIDERHAKEN VERBOTEN, KEIN LEBENDER KÖDERFISCHIn Fliessgewässern und Bergseen ist das Verwenden und Mitführen lebender Köderfische verboten; tote oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt; das Fischen mit Widerhaken ist verboten (Art. 14 Abs. 2 FischV). Die Netzfischerei ist verboten (Art. 14 Abs. 1).
- GERÄTEIn Fliessgewässern nur einfache Angeln oder höchstens zwei künstliche Fliegen (Art. 14 Abs. 3 FischV). In den Bergseen höchstens eine Drillingsangel, eine einfache Angel oder zwei künstliche Fliegen (Art. 14 Abs. 5). Eine Angelrute pro Patent, dauernd zu überwachen (Art. 12 Abs. 1). Fischen von Booten oder Flossen ist verboten (Art. 12 Abs. 3); in den Bergseen ist die Fischerei nur vom Ufer aus gestattet (Art. 12 Abs. 4).
- FLIEGENSTRECKEAls Fliegenstrecke gilt der Schwendebach ab der Brücke Blüemlisalp (Wasserauen hinter dem Gasthaus Alpenrose) bis und mit der Sitter bei der signalisierten Stelle bei der Abwasserreinigungsanlage Appenzell (Art. 7 StKB Fischerei). Dort darf nur mit höchstens zwei künstlichen Fliegen gefischt werden; andere Köder sind verboten (Art. 14 Abs. 4 und Art. 24 FischV).
- SCHONGEWÄSSER MIT ABSOLUTEM FANGVERBOT (Art. 6 StKB Fischerei i. V. m. Art. 23 FischV): die Schwarz bis zur Bahnbrücke beim Neffenmoos mit sämtlichen Nebengewässern; der Mühlelibach im Unterrain bis zur Einmündung in die Sitter; der Schwendebach zwischen dem Wasserfall Chobel und der Brücke Blüemlisalp (Wasserauen hinter dem Berggasthaus Alpenrose); die Zuflüsse zum Sämtisersee.
- DIE DREI ALPSTEIN-BERGSEEN sind ordentliche Patentgewässer, keine Pacht- oder Fischenzgewässer. Für Seealpsee, Sämtisersee und Fählensee gibt es ein eigenes Tagespatent (Art. 7 Abs. 1 lit. c FischV). Der Fählensee ist der bekannteste der drei; nach den Angaben der Fischereiverwaltung können dort Bachforellen, Regenbogenforellen, Seesaiblinge und Amerikanische (Kanadische) Seesaiblinge gefangen werden, im Seealpsee Bachforellen und Seesaiblinge, im Sämtisersee Bachforellen. Die Zuflüsse in die Bergseen sowie der Abfluss des Seealpsees vom Überlauf beim Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall oberhalb des Chobels gelten rechtlich als Fliessgewässer (Art. 14 Abs. 6 FischV).
- PATENT STATT PACHT — AUCH AN DEN BERGSEEN. Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals (Art. 1 FischG); die Fischereiberechtigung wird nach dem Patentsystem erteilt (Art. 2 FischG, Art. 1 Abs. 2 FischV). Ein Pachtsystem besteht nicht. Art. 2 Abs. 1 lit. g FischV ermächtigt die Standeskommission zwar, für die Grenzgewässer das Pachtsystem einzuführen; ein solcher Beschluss ist in der Gesetzessammlung nicht publiziert, und die Vereinbarung mit Appenzell A.Rh. weist die innerrhodischen Grenzstrecken schlicht dem innerrhodischen Recht zu. Ausserhalb des Regals stehen nur private Gewässer und private Fischzuchtanlagen, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können (Art. 1 FischG).
- GRENZGEWÄSSER MIT APPENZELL A.RH. (Vereinbarung GS 923.911 / bGS 527.4): Als rein innerrhodische Fischereigewässer gelten die Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach) sowie der Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel — dort gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Als rein ausserrhodische Fischereigewässer gelten der Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis zur Einmündung in die Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach sowie Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden, und der Fallbach ab ausserrhoder Kantonsgrenze beim Hof bis zur st. gallischen Kantonsgrenze — dort gilt ausserrhodisches Recht. Die Zuflüsse sind jeweils eingeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 2).
- WISSBACH — GEGENSEITIGES FISCHEREIRECHTWo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind die inner- und ausserrhodischen Fischereiberechtigten auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt (Art. 2 Vereinbarung AI/AR). Der Anhang zum StKB Fischerei führt den Wissbach zweimal als eigenen Gewässercode: Nr. 12 Wissbach (Schwende) und Zuflüsse bis Einmündung Sitter, Nr. 13 Wissbach (Gonten) und Zuflüsse bis Einmündung Schwarz.
- KEINE VEREINBARUNG MIT ST. GALLEN. Für die Grenzgewässer zu St. Gallen — betroffen ist namentlich der Bezirk Oberegg (Gewässercode 15 «Bäche in Oberegg») — ist in der Gesetzessammlung von Appenzell I.Rh. keine interkantonale Vereinbarung publiziert. Auch die st. gallische Gesetzessammlung enthält in der Gruppe 854.3 (interkantonale Fischereierlasse) keine Vereinbarung mit Appenzell I.Rh.; dort finden sich nur die Vereinbarungen mit Thurgau (854.311), Graubünden (854.332), Zürich (854.373) und Appenzell A.Rh. (854.374) sowie die Erlasse für Bodensee-Obersee, Zürichsee/Linthkanal/Walensee und Zürich-Obersee. Die in Appenzell A.Rh. als bGS 527.3 und in St. Gallen als sGS 854.374 publizierte Vereinbarung bindet nur Appenzell A.Rh. und St. Gallen; Appenzell I.Rh. ist daran nicht beteiligt.
- GEWÄSSERCODES (Anhang 923.013-A1, Stand 17.03.2026) — jede Befischung ist mit dem Streckencode im Patent einzutragen: 1 Seealpsee · 2 Sämtisersee · 3 Fählensee · 4 Schwendebach bis Zufluss Brüelbach (Fliegenstrecke) · 5 Zusammenfluss Brüelbach, Schwendebach bis Steinegger Wuhr (Fliegenstrecke) · 6 Steinegger Wuhr bis Brauereiwuhr (Fliegenstrecke) · 7 Brauereiwuhr bis ARA · 8 ARA bis Listbrücke · 9 Listbrücke bis Einmündung Rotbach · 10 Kaubachquellen bis Einmündung Sitter · 11 Brühlbach bis Zufluss Schwendebach · 12 Wissbach (Schwende) und Zuflüsse bis Einmündung Sitter · 13 Wissbach (Gonten) und Zuflüsse bis Einmündung Schwarz · 14 Schwarz ab Bahnbrücke Neffenmoos, Bolisbach und Kronbach bis Kantonsgrenze · 15 Bäche in Oberegg · 16 Übrige Bäche.
- FANGSTATISTIKAlle Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen eine Fangstatistik führen (Art. 11 FischV, Art. 9 Abs. 3 StKB Fischerei) und Patent samt Statistik innerhalb einer Woche nach Ende der Fischereiberechtigung der Fischereiverwaltung abgeben. Wer das unterlässt, wird für zwei Jahre von jedem Patentbezug ausgeschlossen (Art. 11 Abs. 3 FischV). Die gefangenen Fische dürfen während der Ausübung der Fischerei nicht zerlegt werden (Art. 9 Abs. 1 StKB Fischerei). Die Artenlegende des amtlichen Statistikformulars nennt B = Bachforelle, N = Namaycush, R = Regenbogenforelle, SS = Seesaibling, BA = Barbe, AL = Alet — das ist die einzige amtliche Artenaufzählung des Kantons.
- SORGFALTSPFLICHTFische unter dem Fangmindestmass sind sofort und mit aller Sorgfalt zurückzusetzen (Art. 20 FischV); der Angelplatz ist so zu wählen, dass das möglich ist (Art. 21 FischV). Beim Amerikanischen Seesaibling gilt das Gegenteil: Er muss behändigt und unverzüglich getötet werden (Art. 2 Abs. 2 StKB Fischerei).
- GEWÄSSERSCHUTZ-APPELLDie Fischereiverwaltung ruft dazu auf, die Fischerei in den Fliessgewässern und am Sämtisersee bei niedrigem Wasserstand bzw. hohen Wassertemperaturen zu unterlassen (Fischereivorschriften 2026, Informationen der Fischereiverwaltung).
- UFERBEGEHUNGSRECHTDen Fischereiberechtigten ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten der Ufer gestattet (Art. 5 FischG, Art. 17 FischV).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei (StKB Fischerei) (GS 923.013)
- Fundstelle
- Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 FischV (GS 923.010) i. V. m. Art. 1 und Anhang Ziff. 1 StKB Fischerei (GS 923.013), Anhang Stand 17.03.2026 (Schonzeit); Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei (GS 923.013), Stand 01.04.2026 (Fangmindestmass)
- Fassung
- Standeskommissionsbeschluss vom 04.02.2020 (Stand 01.04.2026); letzte Änderung vom 17.03.2026, in Kraft seit 01.04.2026, cGS 2026-6. Geändert wurden Art. 2 Abs. 1 lit. a, e und f (Mindestmasse) sowie der Anhang. Anhang 923.013-A1 Stand 17.03.2026.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Trüsche im Kanton Appenzell Innerrhoden?
Vom 13.09. bis zum 10.04. Rechtsgrundlage ist StKB Fischerei, Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 FischV (GS 923.010) i. V. m. Art. 1 und Anhang Ziff. 1 StKB Fischerei (GS 923.013), Anhang Stand 17.03.2026 (Schonzeit). In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss die Trüsche sein, damit man sie mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 32 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Appenzell Innerrhoden?
Nein. im Kanton Appenzell Innerrhoden gelten für Trüsche in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Fählensee, Sämtisersee, Seealpsee, Befischbare Zuflüsse der Bergseen sowie Abfluss Seealpsee vom Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall Chobel, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden, Wissbach, soweit er Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Trüsche gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Trüsche im Kanton Appenzell Innerrhoden steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Appenzell Innerrhoden erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Trüsche — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Appenzell Innerrhoden lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Trüsche wieder frei wird.
Trüsche in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Trüsche Schonzeit".
- Trüsche Schonzeit Zürich
- Trüsche Schonzeit Bern
- Trüsche Schonzeit Luzern
- Trüsche Schonzeit Uri
- Trüsche Schonzeit Schwyz
- Trüsche Schonzeit Obwalden
- Trüsche Schonzeit Nidwalden
- Trüsche Schonzeit Glarus
- Trüsche Schonzeit Zug
- Trüsche Schonzeit Solothurn
- Trüsche Schonzeit Basel-Stadt
- Trüsche Schonzeit Basel-Landschaft
- Trüsche Schonzeit Schaffhausen
- Trüsche Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Trüsche Schonzeit St. Gallen
- Trüsche Schonzeit Graubünden
- Trüsche Schonzeit Aargau
- Trüsche Schonzeit Thurgau
- Trüsche Schonzeit Freiburg
- Trüsche Schonzeit Waadt
- Trüsche Schonzeit Wallis
- Trüsche Schonzeit Neuenburg
- Trüsche Schonzeit Genf
- Trüsche Schonzeit Jura
- Trüsche Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Appenzell Innerrhoden
- Bachforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Seeforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Bachsaibling Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Felchen Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Äsche Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Lachs Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Hecht Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Egli Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Zander Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Wels Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Aal Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Karpfen Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Schleie Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Alet Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Rotauge Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Brachsme Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Barbe Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Nase Schonzeit Appenzell Innerrhoden
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Appenzell Innerrhoden im Überblick