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Schonzeit

Schonzeit Lachs im Kanton Graubünden

Der Lachs darf im Kanton Graubünden nicht gefangen werden. Das Verbot kommt aus dem Bundesrecht: Die Art ist in Anhang 1 VBGF als gefährdet geführt, und der Kanton hat für sie weder eine Schonzeit noch ein Fangmass festgelegt. Beim Mass gilt allein die Untergrenze des Bundes.

Stand 07. September

Fangverbot des Bundes

Salmo salar ist in Anhang 1 VBGF mit dem Gefährdungsstatus 0 (ausgestorben) geführt. Weil weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass nach Art. 1 oder 2 VBGF besteht, gilt nach Art. 2a Abs. 1 VBGF ein Fangverbot des Bundes.

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Für Lachs nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.

VBGF, SR 923.01

Kanton Graubünden — das gilt vor Ort

Schonzeit
nur Bundesvorgabe
Fangmass
nur Bundesvorgabe
AngabeWert
Fischart Lachs (Salmo salar)
KantonGraubünden (GR)
Schonzeitnur Bundesvorgabe
Fangmassnur Bundesvorgabe
Fundstellekeine kantonale Fundstelle

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Der Lachs wird auch Atlantischer Lachs genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salmo salar.

Was du dazu wissen solltest

Der Lachs kommt in der Bündner Fischereigesetzgebung nicht vor. Massgebend bleibt das Bundesrecht: Fische mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die keine Schonzeit und kein Fangmindestmass besteht, dürfen nicht gefangen werden (Art. 2a VBGF, SR 923.01).

Weitere Vorschriften im Kanton Graubünden

Graubünden regelt den Fischschutz primär über die Fangzeit (Fischereisaison), nicht über artspezifische Kalender-Schonzeiten. Fischereisaison: 1. Mai bis und mit 15. September an Fliessgewässern, 1. Mai bis und mit 31. Oktober an stehenden Gewässern (Art. 11 Abs. 1 FBV). Abweichende Fangzeiten für einzelne Gewässer nach Anhang 2 FBV: Eröffnung bereits am 1. Februar (Alpenrhein 302/303, Landquart 335 ab Arieschbach bis 336, Seen Oldis 3008, Caluoriweiher 3010, Zizerser Weiher 3011), am 1. März (Alpenrhein 304/305) — beide mit Unterbruch 1.–30. April auf bestimmten Abschnitten — sowie Eröffnung erst am 15. Juni am Inn 401–403, 405/406 und an mehreren Seitengewässern des Inns; Saisonende bereits am 15. September u. a. am Lai da Palpuogna (2030), Stausee Solis (2054), Stausee Isel Arosa (3004) und Lago di Poschiavo (6011), am 30. September am Alpenrhein 302–305, am Inn 401–403/405/406 und an den vier Oberengadiner Talseen (Silsersee 4001, Silvaplanersee 4002, Champfèrersee 4003, St. Moritzersee 4004). Artspezifische Schonzeiten gibt es nur für die Äsche (Art. 14 FBV) und für See-/Bachforellen ab 50 cm in sechs Gewässersystemen (Art. 15 FBV). Ganzjährig geschützt im ganzen Kanton sind Nase, Groppe, Strömer, Aal, Strigione und Bartgrundel sowie Dohlen- und Edelkrebs (Art. 3 Abs. 1 FBV); die Äsche zusätzlich im Einzugsgebiet der Moesa und im Inn unterhalb S-chanf (Art. 3 Abs. 2 FBV). Weitere zentrale Betriebsvorschriften: Nachtfangverbot 23.00–05.00 Uhr (Art. 16 FBV); Widerhakenverbot, höchstens drei Angelspitzen (Art. 27 FBV); nur ein Angelgerät gleichzeitig (Art. 26 FBV); Verbot des Angelns mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen — Catch-and-Release ist untersagt (Art. 30 Abs. 2 FBV); generelles Bootsfischereiverbot inkl. Belly-Boat mit abschliessender Ausnahmeliste (Art. 28 FBV); Watverbot am Inn 401–412 ohne 412F (Art. 8 Abs. 2 FBV); Betreten der Gewässer zur Fischereiausübung grundsätzlich erst ab 1. Juni (Art. 8 Abs. 1 FBV). Fangzahlen: Tagesfanglimit vier Edelfische an Fliessgewässern, sechs an stehenden Gewässern, insgesamt höchstens sechs pro Tag; höchstens zwei Äschen pro Tag an Fliessgewässern; Saisonfanglimit 60 Edelfische an Fliessgewässern, davon höchstens zehn Äschen; Sonderlimiten Lago di Livigno (zehn Edelfische, davon max. zwei Äschen) und Moesa 804 zwischen Pont del Sass und Pont Poént (zwei Edelfische); Fangzahlbeschränkungen gelten pro Person, nicht pro Patent (Art. 22 FBV). Edelfische sind Bach- und Seeforellen aller genetischen Ausprägungen, Seesaiblinge, Bachsaiblinge, Amerikanische Seesaiblinge (Namaycush), Regenbogenforellen und Äschen (Art. 21 FBV); für alle übrigen freigegebenen Arten gilt keine Fangzahlbeschränkung (Art. 24 FBV). Fangstatistikpflicht für alle Patentinhaber, grundsätzlich elektronisch über die Bündner Fischerei-App (Art. 38–40 FBV). Als Köderfisch sind nur tote Elritzen zulässig; der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren als Köder sind verboten (Art. 33 FBV); Naturköderverbot in 19 aufgeführten Gewässerabschnitten (Art. 37 FBV). In 15 Gewässern mit privaten Fischereirechten darf mit dem kantonalen Patent überhaupt nicht gefischt werden, darunter Igl Lai/Heidsee, Vaz/Obervaz (2056 und 2057), Selvasee Vals (1017), Lag Grond Laax (1018), Lag la Cresta Flims/Trin (1020), Lej Nair und Lej Pitschen Pontresina (4020/4021), Lai Nair und Lai da Tarasp Scuol (4036/4037), Lai da Rims Val Müstair (5001); in allen übrigen Privatgewässern ist die Uferfischerei mit kantonalem Patent gestattet (Art. 7 FBV). Inhaber privater Fischereirechte dürfen strengere Bestimmungen erlassen (Art. 1 Abs. 2 FBV).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Lachs im Kanton Graubünden?

Das Fischereirecht im Kanton Graubünden sieht für Lachs keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.

Wie gross muss der Lachs sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.

Was passiert, wenn ich den Lachs in der Schonzeit fange?

Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Lachs gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Lachs im Kanton Graubünden steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Graubünden erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Lachs — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Graubünden lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Lachs wieder frei wird.

Lachs in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Lachs Schonzeit".

Andere Fischarten im Kanton Graubünden

Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Graubünden im Überblick