Schonzeit
Schonzeit Bachsaibling im Kanton St. Gallen
Der Bachsaibling wird im Fischereirecht im Kanton St. Gallen nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für den Bachsaibling im Kanton St. Gallen nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Bachsaibling nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton St. Gallen — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) |
| Kanton | St. Gallen (SG) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | FV SG |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Der Bachsaibling ist in Anhang 1 und Anhang 2 FV SG nicht aufgeführt. Er ist keine einheimische Art (Anhang 2 VBGF) und fällt damit auch nicht unter das Fangverbot nach Art. 4 Abs. 1 FV i.V.m. Art. 2a VBGF. Er zählt jedoch als Saibling zu den «Edelfischen» der Tagesfanglimite von sechs Stück (Art. 12 Abs. 2 FV).
Weitere Vorschriften im Kanton St. Gallen
- St.Gallen kennt fünf nebeneinander bestehende Regime, die sich in Schonzeiten und Fangmassen deutlich unterscheiden. (1) BASIS: Die kantonale Fischereiverordnung (Art. 5 und 6 FV i.V.m. Anhang 1 «Generelle Schonzeiten» und Anhang 2 «Fangmasse») gilt für die Pachtgewässer (Bäche, Flüsse, Weiher) und subsidiär für alle Gewässer ohne Sonderregime. (2) ALPENRHEIN: Anhang 1 und 2 FV führen für den Alpenrhein eine eigene Spalte; ergänzend gelten die amtlichen «Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein» des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF). (3) BODENSEE-OBERSEE: Es gilt das internationale Regime der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF), umgesetzt durch die Verordnung des UVEK (SR 923.31), ergänzt durch die kantonale Verordnung sGS 854.312 und die jährlichen Fischereibestimmungen des ANJF. (4) ZÜRICHSEE/OBERSEE, WALENSEE UND LINTHKANAL: Konkordat der Kantone ZH, SZ, GL und SG (sGS 854.351) mit je eigenen Ausführungsbestimmungen der Fischereikommission (sGS 854.351.1 Walensee, 854.351.2 Linthkanal, 854.351.3 Zürichsee/Obersee).
- WEITERE KERNPUNKTEPatentgewässer sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee sowie Linthkanal und Rhein (Art. 24 Abs. 1 FV); alle übrigen Gewässer sind Pachtgewässer. Fangzahl: sechs Edelfische (Äschen, Felchen, Forellen, Saiblinge) je Angelfischerin oder Angelfischer und Tag (Art. 12 FV); abweichende Tagesfanglimiten gelten am Zürichsee/Obersee (§ 14 AB), am Walensee (§ 19 AB), am Linthkanal (§ 11 AB, zusätzlich Jahreslimite von 100 Edelfischen) und am Bodensee (30 Barsche, 5 Saiblinge). Nachtfangverbot (Art. 13 FV): während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr, in der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr; am Zürichsee/Obersee und am Walensee gelten stattdessen Fangzeiten von 04.00 bis 23.00 Uhr (Sommerzeit) bzw. 05.00 bis 22.00 Uhr (Winterzeit), am Linthkanal 04.00 bis 23.00 Uhr bzw. 06.00 bis 20.00 Uhr, am Bodensee eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang (Aal- und Welsfang vom Ufer bis 01.00 Uhr). Widerhaken sind grundsätzlich verboten (Art. 10 Abs. 1 FV); wer über einen Sachkundenachweis verfügt, darf sie in Seen und Stauhaltungen für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwenden (Art. 10 Abs. 2 FV, § 15 AB Walensee, § 12 AB Zürichsee/Obersee); im Linthkanal sind Widerhaken ausnahmslos verboten (§ 6 AB Linthkanal). Ruten: eine in fliessenden, zwei in stehenden Gewässern; höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken je Rute, Mehrfachhaken in fliessenden Gewässern nur im Alpenrhein (Art. 8 FV). Während der Forellenschonzeit sind in fliessenden Gewässern Löffel, Spinner sowie künstliche und natürliche Köderfische und das Setzen auf Grund verboten (Art. 9 FV). Lebende Köderfische sind verboten; geschonte und standortfremde Arten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden (Art. 11 FV). Am Bodensee ist «Catch and Release» ausdrücklich untersagt und alle gefangenen Fische sind unverzüglich zu töten; die Hälterung lebender Fische ist am Zürichsee/Obersee verboten (§ 15 Abs. 2 AB). Watverbot: im Rhein auf der st.gallisch-graubündnerischen Grenzstrecke zwischen Grenzstein Nr. 2 (km 24.3) und dem Ende des rechtsseitigen Rheinwuhrs (km 33.6) (Art. 14 FV); im Linthkanal vom 1. November bis 30. April (§ 13 AB Linthkanal). Schongebiete: Zürichsee/Obersee — Fischereiverbot im Radius von 100 m um 13 Bachmündungen vom 16. November bis 31. Januar (Anhang V AB); Walensee — Seez- und Linthmündung vom 1. September bis 25. Dezember (Anhang AB Walensee); Bodensee — Goldach, Steinach, Luxburger Bucht und Güttingen vom 1. November bis 31. Januar (Art. 17ter V Bodensee SG), Hafen Rorschach vom 1. April bis 30. September, Freibad Seegarten Goldach vom 1. Mai bis 15. September; Linthkanal — drei ganzjährige Schongebiete nach Anhang AB Linthkanal. Das ANJF kann für einzelne Gewässer die Schonzeiten ändern, zusätzliche Schonzeiten einführen, das Fangmass ändern und Fangfenster festlegen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 FV) — die aktuellen Merkblätter des Amtes sind daher zusätzlich zum Verordnungstext zu beachten. In Pachtgewässern legt der Pachtvertrag zusätzliche Auflagen fest (Art. 22 Abs. 3 FiG); die Fischereivereine können strengere Vereinsvorschriften erlassen.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (sGS 854.11)
- Fassung
- vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. April 2026); Grunderlass nGS 44–32, in Vollzug ab 1. Januar 2009; Anhang 1 und Anhang 2 zuletzt geändert durch III. Nachtrag vom 24. Februar 2026, nGS 2026-009, in Vollzug ab 1. April 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Bachsaibling im Kanton St. Gallen?
Das Fischereirecht im Kanton St. Gallen sieht für Bachsaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Bachsaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich den Bachsaibling in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Bachsaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Bachsaibling im Kanton St. Gallen steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton St. Gallen erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Bachsaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton St. Gallen lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Bachsaibling wieder frei wird.
Bachsaibling in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Bachsaibling Schonzeit".
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- Bachsaibling Schonzeit Bern
- Bachsaibling Schonzeit Luzern
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- Bachsaibling Schonzeit Schwyz
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- Bachsaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
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Andere Fischarten im Kanton St. Gallen
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- Seeforelle Schonzeit St. Gallen
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