Schonzeit
Schonzeit Schleie im Kanton St. Gallen
Die Schleie wird im Fischereirecht im Kanton St. Gallen nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für die Schleie im Kanton St. Gallen nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Schleie nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton St. Gallen — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Schleie (Tinca tinca) |
| Kanton | St. Gallen (SG) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | FV SG |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Die Schleie wird auch Schlei genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Tinca tinca.
Was du dazu wissen solltest
Die Schleie ist in Anhang 1 und Anhang 2 FV SG nicht aufgeführt. Gefährdungsstatus «nicht gefährdet» nach Anhang 1 VBGF.
Abweichende Regeln im Kanton St. Gallen
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für St. Gallen. In den folgenden Gewässern gilt für Schleie etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bodensee-Obersee (st.gallischer Teil) | keine Schonzeit | 20 cm | Art. 27 Abs. 1 lit. i V UVEK Bodensee-Obersee (SR 923.31); Fischereibestimmungen Bodensee-Obersee des ANJF (Dezember 2025), Ziff. IV.1 lit. l |
Bodensee-Obersee (st.gallischer Teil):Keine Schonzeit, Fangmindestmass 20 cm.
Weitere Vorschriften im Kanton St. Gallen
- St.Gallen kennt fünf nebeneinander bestehende Regime, die sich in Schonzeiten und Fangmassen deutlich unterscheiden. (1) BASIS: Die kantonale Fischereiverordnung (Art. 5 und 6 FV i.V.m. Anhang 1 «Generelle Schonzeiten» und Anhang 2 «Fangmasse») gilt für die Pachtgewässer (Bäche, Flüsse, Weiher) und subsidiär für alle Gewässer ohne Sonderregime. (2) ALPENRHEIN: Anhang 1 und 2 FV führen für den Alpenrhein eine eigene Spalte; ergänzend gelten die amtlichen «Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein» des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF). (3) BODENSEE-OBERSEE: Es gilt das internationale Regime der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF), umgesetzt durch die Verordnung des UVEK (SR 923.31), ergänzt durch die kantonale Verordnung sGS 854.312 und die jährlichen Fischereibestimmungen des ANJF. (4) ZÜRICHSEE/OBERSEE, WALENSEE UND LINTHKANAL: Konkordat der Kantone ZH, SZ, GL und SG (sGS 854.351) mit je eigenen Ausführungsbestimmungen der Fischereikommission (sGS 854.351.1 Walensee, 854.351.2 Linthkanal, 854.351.3 Zürichsee/Obersee).
- WEITERE KERNPUNKTEPatentgewässer sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee sowie Linthkanal und Rhein (Art. 24 Abs. 1 FV); alle übrigen Gewässer sind Pachtgewässer. Fangzahl: sechs Edelfische (Äschen, Felchen, Forellen, Saiblinge) je Angelfischerin oder Angelfischer und Tag (Art. 12 FV); abweichende Tagesfanglimiten gelten am Zürichsee/Obersee (§ 14 AB), am Walensee (§ 19 AB), am Linthkanal (§ 11 AB, zusätzlich Jahreslimite von 100 Edelfischen) und am Bodensee (30 Barsche, 5 Saiblinge). Nachtfangverbot (Art. 13 FV): während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr, in der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr; am Zürichsee/Obersee und am Walensee gelten stattdessen Fangzeiten von 04.00 bis 23.00 Uhr (Sommerzeit) bzw. 05.00 bis 22.00 Uhr (Winterzeit), am Linthkanal 04.00 bis 23.00 Uhr bzw. 06.00 bis 20.00 Uhr, am Bodensee eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang (Aal- und Welsfang vom Ufer bis 01.00 Uhr). Widerhaken sind grundsätzlich verboten (Art. 10 Abs. 1 FV); wer über einen Sachkundenachweis verfügt, darf sie in Seen und Stauhaltungen für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwenden (Art. 10 Abs. 2 FV, § 15 AB Walensee, § 12 AB Zürichsee/Obersee); im Linthkanal sind Widerhaken ausnahmslos verboten (§ 6 AB Linthkanal). Ruten: eine in fliessenden, zwei in stehenden Gewässern; höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken je Rute, Mehrfachhaken in fliessenden Gewässern nur im Alpenrhein (Art. 8 FV). Während der Forellenschonzeit sind in fliessenden Gewässern Löffel, Spinner sowie künstliche und natürliche Köderfische und das Setzen auf Grund verboten (Art. 9 FV). Lebende Köderfische sind verboten; geschonte und standortfremde Arten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden (Art. 11 FV). Am Bodensee ist «Catch and Release» ausdrücklich untersagt und alle gefangenen Fische sind unverzüglich zu töten; die Hälterung lebender Fische ist am Zürichsee/Obersee verboten (§ 15 Abs. 2 AB). Watverbot: im Rhein auf der st.gallisch-graubündnerischen Grenzstrecke zwischen Grenzstein Nr. 2 (km 24.3) und dem Ende des rechtsseitigen Rheinwuhrs (km 33.6) (Art. 14 FV); im Linthkanal vom 1. November bis 30. April (§ 13 AB Linthkanal). Schongebiete: Zürichsee/Obersee — Fischereiverbot im Radius von 100 m um 13 Bachmündungen vom 16. November bis 31. Januar (Anhang V AB); Walensee — Seez- und Linthmündung vom 1. September bis 25. Dezember (Anhang AB Walensee); Bodensee — Goldach, Steinach, Luxburger Bucht und Güttingen vom 1. November bis 31. Januar (Art. 17ter V Bodensee SG), Hafen Rorschach vom 1. April bis 30. September, Freibad Seegarten Goldach vom 1. Mai bis 15. September; Linthkanal — drei ganzjährige Schongebiete nach Anhang AB Linthkanal. Das ANJF kann für einzelne Gewässer die Schonzeiten ändern, zusätzliche Schonzeiten einführen, das Fangmass ändern und Fangfenster festlegen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 FV) — die aktuellen Merkblätter des Amtes sind daher zusätzlich zum Verordnungstext zu beachten. In Pachtgewässern legt der Pachtvertrag zusätzliche Auflagen fest (Art. 22 Abs. 3 FiG); die Fischereivereine können strengere Vereinsvorschriften erlassen.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (sGS 854.11)
- Fassung
- vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. April 2026); Grunderlass nGS 44–32, in Vollzug ab 1. Januar 2009; Anhang 1 und Anhang 2 zuletzt geändert durch III. Nachtrag vom 24. Februar 2026, nGS 2026-009, in Vollzug ab 1. April 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Schleie im Kanton St. Gallen?
Das Fischereirecht im Kanton St. Gallen sieht für Schleie keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Schleie sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton St. Gallen?
Nein. im Kanton St. Gallen gelten für Schleie in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Bodensee-Obersee (st.gallischer Teil). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Schleie gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Schleie im Kanton St. Gallen steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton St. Gallen erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Schleie — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton St. Gallen lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Schleie wieder frei wird.
Schleie in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Schleie Schonzeit".
- Schleie Schonzeit Zürich
- Schleie Schonzeit Bern
- Schleie Schonzeit Luzern
- Schleie Schonzeit Uri
- Schleie Schonzeit Schwyz
- Schleie Schonzeit Obwalden
- Schleie Schonzeit Nidwalden
- Schleie Schonzeit Glarus
- Schleie Schonzeit Zug
- Schleie Schonzeit Solothurn
- Schleie Schonzeit Basel-Stadt
- Schleie Schonzeit Basel-Landschaft
- Schleie Schonzeit Schaffhausen
- Schleie Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Schleie Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Schleie Schonzeit Graubünden
- Schleie Schonzeit Aargau
- Schleie Schonzeit Thurgau
- Schleie Schonzeit Freiburg
- Schleie Schonzeit Waadt
- Schleie Schonzeit Wallis
- Schleie Schonzeit Neuenburg
- Schleie Schonzeit Genf
- Schleie Schonzeit Jura
- Schleie Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton St. Gallen
- Bachforelle Schonzeit St. Gallen
- Seeforelle Schonzeit St. Gallen
- Regenbogenforelle Schonzeit St. Gallen
- Seesaibling Schonzeit St. Gallen
- Bachsaibling Schonzeit St. Gallen
- Felchen Schonzeit St. Gallen
- Äsche Schonzeit St. Gallen
- Lachs Schonzeit St. Gallen
- Hecht Schonzeit St. Gallen
- Egli Schonzeit St. Gallen
- Zander Schonzeit St. Gallen
- Trüsche Schonzeit St. Gallen
- Wels Schonzeit St. Gallen
- Aal Schonzeit St. Gallen
- Karpfen Schonzeit St. Gallen
- Alet Schonzeit St. Gallen
- Rotauge Schonzeit St. Gallen
- Brachsme Schonzeit St. Gallen
- Barbe Schonzeit St. Gallen
- Nase Schonzeit St. Gallen
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton St. Gallen im Überblick