Schonzeit
Schonzeit Bachsaibling im Kanton Waadt
Der Bachsaibling wird im Fischereirecht im Kanton Waadt nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für den Bachsaibling im Kanton Waadt nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Bachsaibling nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Waadt — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) |
| Kanton | Waadt (VD) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Der Bachsaibling steht weder in Anhang IV der Weisungen noch in den Artenlisten der drei Konkordatsreglemente und ist keiner eigenen Regel unterstellt. Als nicht gelistete Art ist er unmittelbar nach dem Fang zu töten (art. 50 der Weisungen beziehungsweise art. 30 der Konkordatsreglemente).
Weitere Vorschriften im Kanton Waadt
- GeltungsbereichDie Grundwerte gelten für die Flüsse, kleinen Seen und Weiher des Kantons Waadt nach den Weisungen vom 03.12.2024 (art. 1). Die drei grossen Seen unterstehen eigenen Konkordaten oder Abkommen und stehen je als Variante: der Genfersee (französisch-schweizerisches Abkommen, BLV 923.93.1), der Neuenburgersee (RC-Pêche-NE, BLV 923.99.1; Anrainerkantone FR/VD/NE) und der Murtensee (RC-Pêche-Morat, BLV 923.97.1; Anrainerkantone FR/VD). Die Seen Joux, Brenet und Ter regelt eine eigene Departementsweisung (art. 7 LPêche), jene vom 08.11.2023; sie ist ausgewertet und steht hier als Variante. — Allgemeine Eröffnungs- und Schliessungsdaten für die Flüsse und kleinen Seen (art. 40 der Weisungen): (1) ganzjährig offen: die Thielle von der Brücke von Gleyres bis zum Neuenburgersee, der canal de la Broye, der lac de Bret, die in Anhang III aufgeführten Weiher sowie der Vieux-Rhône; (2) lac de l'Hongrin: vom 3. Sonntag im April bis zum 1. Sonntag im November; (3) die Seen Nervaux, des Chavonnes, Bretaye, Retaud, Lioson und Noir: vom 1. Sonntag im Juni bis zum 1. Sonntag im November; (4) die Rhone (ausgenommen der Unterwasserkanal des Kraftwerks Lavey): vom 1. Sonntag im März bis zum 1. Sonntag im Oktober; (5) die an Frankreich grenzende Versoix: vom 2. Samstag im März bis zum 30. September; (6) die an den Kanton Genf grenzenden Strecken des Greny, des Nant de Pry und des Brassu: vom 1. Sonntag im März bis zum 30. September; (7) die übrigen Flüsse, kleinen Seen und Weiher: vom 1. Sonntag im März bis zum 1. Sonntag im Oktober. Ausserhalb dieser Zeiten ist jede Fischerei verboten, ebenso freitags in den Seen Hongrin, Nervaux, des Chavonnes, Bretaye, Retaud, Lioson und Noir (art. 40 al. 2). — Ganzjährig verbotene Arten in allen Flüssen und kleinen Seen (art. 44 der Weisungen): Aal, Strömer, Bitterling, Äsche, Nase, Bachneunauge und Schneider. Im Neuenburgersee sind zudem Aal, Bitterling, Nase, Seesaibling und Äsche ganzjährig verboten (art. 4 al. 3 RC-Pêche-NE); im Murtensee Aal, Bitterling und Nase (art. 4 al. 3 RC-Pêche-Morat).
- KrebseDer Fang einheimischer und nicht einheimischer Krebse ist ganzjährig verboten, ausser mit besonderer Bewilligung der kantonalen Fachstelle (art. 45 der Weisungen; art. 4 der Konkordatsreglemente). — Höchstfangzahlen in den Flüssen und kleinen Seen (art. 46 und 47 der Weisungen): 6 Salmoniden pro Tag mit dem Jahrespatent, 3 pro Tag mit dem Tages- oder Wochenpatent und beim freien Fischen, in jedem Fall 200 pro Jahr (das Wochenpatent ist zusätzlich auf 21 pro Woche begrenzt); 5 Hechte, 80 Egli und 30 Elritzen pro Tag. Neuenburgersee (art. 31): 80 Egli, 8 Felchen, 3 Forellen und 7 Hechte pro Tag; 1800 Egli, 30 Forellen und 100 Hechte pro Jahr. Murtensee (art. 31): 70 Egli, 8 Felchen, 5 Hechte, 5 Zander und 2 Forellen pro Tag; 1500 Egli, 100 Felchen, 100 Hechte, 50 Zander und 20 Forellen pro Jahr.
- WiderhakenIn den Flüssen und kleinen Seen ist die Verwendung von Haken mit Widerhaken verboten (art. 27 der Weisungen); ausgenommen sind Fischerinnen und Fischer mit Sachkundenachweis im lac de Bret, im lac de l'Hongrin sowie in den Bergseen und Weihern von Anhang III, wo Doppel- und Drillingshaken allerdings ab dem 1. Januar 2026 verboten sind. In den drei grossen Seen ist der Widerhaken nur mit Sachkundenachweis zulässig (art. 27 RC-Pêche-NE und RC-Pêche-Morat). Lebende Köderfische sind verboten (art. 37 der Weisungen; art. 28 der Konkordatsreglemente). — Das Fischen in der Absicht, den Fisch wieder zurückzusetzen, ist verboten (Art. 23 Abs. 1 TSchV): Gefangene Fische, die den Schutzbestimmungen entsprechen, sind unverzüglich zu töten (art. 49 der Weisungen). Nur zu kleine oder geschonte Fische, die als überlebensfähig beurteilt werden, werden schonend zurückgesetzt (art. 52 der Weisungen). In den drei Seen müssen ALLE gefangenen Egli behalten werden; im Genfersee gilt dasselbe für alle Forellen und alle Seesaiblinge, auch für jene, die das Fangmindestmass nicht erreichen.
- BundesrechtFür Arten ohne kantonale Regelung, deren Gefährdungsstatus nach Anhang 1 VBGF 0, 1 oder 2 ist, gilt das Fangverbot von Art. 2a VBGF (SR 923.01).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Bachsaibling im Kanton Waadt?
Das Fischereirecht im Kanton Waadt sieht für Bachsaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Bachsaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich den Bachsaibling in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Bachsaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Bachsaibling im Kanton Waadt steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Waadt erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Bachsaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Waadt lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Bachsaibling wieder frei wird.
Bachsaibling in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Bachsaibling Schonzeit".
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