Fangmass
Fangmass Bachsaibling im Kanton St. Gallen
Der Bachsaibling wird im Fischereirecht im Kanton St. Gallen nicht mit einem Fangmass geführt. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) |
| Kanton | St. Gallen (SG) |
| Fangmass Kanton | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Untergrenze Bund | keine Vorgabe für diese Art |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | FV SG |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
Art. 6 Abs. 2 FV SG: Das Fangmass wird gemessen «bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Enden der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse», «bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende». Abweichend im Bodensee-Obersee: Art. 27 Abs. 3 V UVEK Bodensee-Obersee (SR 923.31) — «der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse». Im Zürichsee/Obersee und im Walensee: § 5 AB Zürichsee/Obersee bzw. § 6 Abs. 1 AB Walensee — «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse». Im Linthkanal: § 9 Abs. 1 AB Linthkanal — «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse».
Was du dazu wissen solltest
Der Bachsaibling ist in Anhang 1 und Anhang 2 FV SG nicht aufgeführt. Er ist keine einheimische Art (Anhang 2 VBGF) und fällt damit auch nicht unter das Fangverbot nach Art. 4 Abs. 1 FV i.V.m. Art. 2a VBGF. Er zählt jedoch als Saibling zu den «Edelfischen» der Tagesfanglimite von sechs Stück (Art. 12 Abs. 2 FV).
An der Kantonsgrenze
Der Bachsaibling trägt im Kanton St. Gallen kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Glarus verlangt am Walensee und an der Linth 23 cm. Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Zürich, Schwyz, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und 6 weitere führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (sGS 854.11)
- Fassung
- vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. April 2026); Grunderlass nGS 44–32, in Vollzug ab 1. Januar 2009; Anhang 1 und Anhang 2 zuletzt geändert durch III. Nachtrag vom 24. Februar 2026, nGS 2026-009, in Vollzug ab 1. April 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss der Bachsaibling im Kanton St. Gallen sein?
Der Kanton St. Gallen legt kein eigenes Mass fest. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Was gilt, wenn mein Gewässer ein anderes Mass nennt?
Dann gilt das strengere. Kantonsrecht ist die Untergrenze; Pächter, Vereine und die Fischereiaufsicht dürfen über die Vorschriften zum Gewässer strengere Masse festlegen. Verbindlich ist immer das, was zu deinem Patent gehört.
Weiter prüfen
Wann der Bachsaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Bachsaibling im Kanton St. Gallen. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Bachsaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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