Schonzeit
Schonzeit Hecht im Kanton Jura
Die Schonzeit für den Hecht im Kanton Jura läuft ab dem 01.10. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Ein Fangmass ist für den Hecht im Kanton Jura nicht festgesetzt.
Stand 07. September
Ende der Schonzeit nicht datiert — bitte prüfen
Die Schonzeit beginnt ab dem 01.10. Der Erlass nennt kein Enddatum: Sie läuft bis zur nächsten Saisoneröffnung, und die wechselt jährlich. Bitte die Eröffnung beim Kanton prüfen, bevor du entnimmst.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Hecht nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Jura — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- ab 01.10
- Fangmass
- kein Fangmass
art. 12 lit. b et art. 19 du règlement 2026-2029
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Hecht (Esox lucius) |
| Kanton | Jura (JU) |
| Schonzeit | ab 01.10 |
| Fangmass | kein Fangmass |
| Fundstelle | Règlement pêche 2026-2029 JU, art. 12 lit. b et art. 19 du règlement 2026-2029 |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
- Fangsaisonvom ersten Samstag im März bis zum 30. September (art. 12 lit. b); ausserhalb davon ist die Art geschont (die Winterschonzeit endet am Vortag der Eröffnung, das Datum wechselt von Jahr zu Jahr). Kein kantonales Fangmindestmass — art. 25 regelt nur die Forelle und die Barbe. Im Grenzabschnitt des Doubs gilt das Mass des französisch-schweizerischen Abkommens (SR 0.923.22). Die Winterfischerei auf den Hecht ist nur im Abschnitt D2 des Doubs möglich — siehe die Variante.
Abweichende Regeln im Kanton Jura
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Jura. In den folgenden Gewässern gilt für Hecht etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Doubs, Abschnitt D2 (Landesgrenze bei Brémoncourt bis Saint-Ursanne) | keine Schonzeit | nicht abschliessend geklärt | art. 11 al. 2 et art. 12 lit. b du règlement 2026-2029; accord Doubs RS 0.923.22 |
Doubs, Abschnitt D2 (Landesgrenze bei Brémoncourt bis Saint-Ursanne):Im Abschnitt D2 des Doubs darf der Hecht zusätzlich vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Monats Februar gefischt werden (art. 11 al. 2, art. 12 lit. b). Zusammen mit der ordentlichen Saison (erster Samstag im März bis 30. September) ist er dort somit praktisch ganzjährig fangbar; zwischen dem letzten Februartag und dem ersten Samstag im März kann eine kurze Unterbrechung bleiben. Das Fangmindestmass richtet sich nach dem französisch-schweizerischen Abkommen (SR 0.923.22) — der genaue Wert liess sich in keiner amtlichen Primärquelle abschliessend belegen (siehe die Lücken).
Weitere Vorschriften im Kanton Jura
- SystematikDer Kanton Jura regelt die Fischerei über Fangzeiten (art. 12 règlement 2026-2029) und nicht über artspezifische Schonzeiten. Die Schonzeit ergibt sich deshalb aus der Umkehrung der Fangsaison. Grundregel: Die Fischerei ist nur vom ersten Samstag im März bis zum 30. September zulässig (art. 12); ausserhalb dieser Zeit sind die Gewässer geschlossen. Weil die Eröffnung auf den «ersten Samstag im März» fällt, wechselt das Ende der Winterschonzeit jedes Jahr: Es liegt am Vortag der Eröffnung, also Ende Februar oder Anfang März. — Zur Fischerei offene Gewässer (art. 11): nur fünf Fliessgewässer — die Allaine, die Birse, der Doubs, die Sorne und die Scheulte, auf genau abgegrenzten Abschnitten. Der Kanton hat keinen grossen See.
- WinterfischereiHecht und Egli dürfen zusätzlich vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Monats Februar gefischt werden, aber nur im Abschnitt D2 des Doubs, von der Landesgrenze (120 m oberhalb der Brücke nach Brémoncourt) bis Saint-Ursanne (art. 11 al. 2, art. 12 lit. b). — Fangbare Arten (art. 19): Doubs — Forelle, Hecht, Egli sowie alle Cypriniden mit Ausnahme des Strömers (blageon) und des Toxostome («bassou»); Allaine — Forelle, Hecht, Egli und alle Cypriniden mit Ausnahme des Strömers; Birse und Sorne — Forelle, Hecht, Egli und alle Cypriniden mit Ausnahme des Strömers; Scheulte — nur die Forelle. Die dort nicht aufgeführten Arten (namentlich die Äsche, die Trüsche, der Wels, der Aal, der Zander, die Regenbogenforelle, der Saibling und das Felchen) dürfen nicht entnommen werden.
- KrebseDer Fang von Krebsen ist verboten (art. 20 al. 1).
- Fangzahlhöchstens 3 Forellen pro Tag in allen offenen Flüssen zusammen, 2 pro Tag für den Doubs und die Scheulte; Limiten je Fluss für das Jahres- beziehungsweise das Wochenpatent: Birse (Sorne eingeschlossen) 20 beziehungsweise 5, Doubs 20 beziehungsweise 5, Allaine 20 beziehungsweise 5, Scheulte 5 beziehungsweise 2 (art. 21); höchstens 3 Barben (art. 22) und 20 Elritzen (art. 23) pro Tag.
- Geräte und Methodeneine einzige Rute, eine einzige Schnur pro fischende Person (art. 28 al. 1); Haken mit Widerhaken sind in allen Fliessgewässern verboten (art. 29 lit. a); Anfüttern, Fischen auf Laichplätzen, Harpunieren und das Sammeln von Wasserlarven sind verboten (art. 29). Zugelassene Köder namentlich: Regen-, Mist- und Holzwürmer, Larven und andere wirbellose Wassertiere, die am Fischereiort vorkommen, Bienenmaden, Heuschrecken, Grillen, Beeren und Kirschen, künstliche Fliegen und Nymphen, Kunstköder sowie tote Cypriniden der Arten Elritze, Rotauge, Rotfeder und Alet (art. 28 al. 3); ein lebender Köderfisch ist nicht vorgesehen. In der Scheulte und auf der Doubs-Strecke bei Soubey (von 300 m unterhalb bis 500 m oberhalb der Brücke) ist allein die Fliegenrute mit einer einzigen künstlichen Fliege oder Nymphe zugelassen (art. 32). — Fischereizeiten (art. 13): Winterzeiten von 6 bis 20 Uhr, Sommerzeiten von 5 bis 24 Uhr. — Das Betreten des Gewässerbetts ist nur vom 1. Mai bis zum 30. September zulässig (art. 15 al. 1); der Zugang zum Doubs ist nur möglich, wenn der an der eidgenössischen hydrologischen Station Ocourt gemessene Abfluss 6 m³/s übersteigt (art. 15 al. 2). Es ist verboten, auf den Laichplätzen von Forellen, Äschen, Barben und Elritzen zu gehen (art. 15 al. 3). — Fischereischutzgebiete (art. 30) und verbotene Orte (art. 31: von Brücken und Stegen herab, in Werkkanälen und Kanälen, in Fischaufstiegsanlagen, von Booten aus) sind zu beachten.
- Grenzgewässer am DoubsWo der Doubs die Grenze zu Frankreich bildet (von Clairbief, Grenzstein 605, bis Biaufond, Grenzstein 606, und von la Motte, Grenzstein 558, bis Ocourt, Grenzstein 559), gilt zusätzlich das französisch-schweizerische Abkommen (SR 0.923.22; art. 33 règlement, art. 4 LPêche).
- VerkaufDer Verkauf von Fischen, die Patentinhaberinnen und Patentinhaber in den Patentgewässern gefangen haben, ist verboten (art. 45 LPêche). Während der Schonzeit dürfen Forelle, Äsche und Hecht aus jurassischen Gewässern, den Doubs eingeschlossen, grundsätzlich weder verkauft noch serviert werden (art. 20 OPêche).
- BundesrechtFür die Arten, die der Kanton nicht regelt, gilt die Grundlage der VBGF (SR 923.01); insbesondere dürfen nach Art. 2a VBGF gefährdete Arten (Status 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF) nicht gefangen werden, wenn weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass festgelegt ist.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Règlement sur l'exercice de la pêche durant la période 2026-2029 du 3 février 2026 (règlement du Gouvernement (fondé sur les art. 9 à 12, 39, 40 et 42 LPêche JU))
- Fundstelle
- art. 12 lit. b et art. 19 du règlement 2026-2029
- Fassung
- du 3 février 2026, en vigueur du 1er mars 2026 au 28 février 2030 (art. 36); c'est ce règlement pluriannuel — et non le recueil RSJU — qui fixe les périodes de pêche, les longueurs de capture et les émoluments
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Hecht im Kanton Jura?
Ab dem 01.10. Rechtsgrundlage ist Règlement pêche 2026-2029 JU, art. 12 lit. b et art. 19 du règlement 2026-2029. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss der Hecht sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Jura?
Nein. im Kanton Jura gelten für Hecht in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: le Doubs, tronçon D2 (frontière nationale près de Brémoncourt jusqu'à Saint-Ursanne). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Hecht gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Hecht im Kanton Jura steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Jura erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Hecht — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Jura lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Hecht wieder frei wird.
Hecht in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Hecht Schonzeit".
- Hecht Schonzeit Zürich
- Hecht Schonzeit Bern
- Hecht Schonzeit Luzern
- Hecht Schonzeit Uri
- Hecht Schonzeit Schwyz
- Hecht Schonzeit Obwalden
- Hecht Schonzeit Nidwalden
- Hecht Schonzeit Glarus
- Hecht Schonzeit Zug
- Hecht Schonzeit Solothurn
- Hecht Schonzeit Basel-Stadt
- Hecht Schonzeit Basel-Landschaft
- Hecht Schonzeit Schaffhausen
- Hecht Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Hecht Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Hecht Schonzeit St. Gallen
- Hecht Schonzeit Graubünden
- Hecht Schonzeit Aargau
- Hecht Schonzeit Thurgau
- Hecht Schonzeit Freiburg
- Hecht Schonzeit Waadt
- Hecht Schonzeit Wallis
- Hecht Schonzeit Neuenburg
- Hecht Schonzeit Genf
- Hecht Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Jura
- Bachforelle Schonzeit Jura
- Seeforelle Schonzeit Jura
- Regenbogenforelle Schonzeit Jura
- Seesaibling Schonzeit Jura
- Bachsaibling Schonzeit Jura
- Felchen Schonzeit Jura
- Äsche Schonzeit Jura
- Lachs Schonzeit Jura
- Egli Schonzeit Jura
- Zander Schonzeit Jura
- Trüsche Schonzeit Jura
- Wels Schonzeit Jura
- Aal Schonzeit Jura
- Karpfen Schonzeit Jura
- Schleie Schonzeit Jura
- Alet Schonzeit Jura
- Rotauge Schonzeit Jura
- Brachsme Schonzeit Jura
- Barbe Schonzeit Jura
- Nase Schonzeit Jura