Schonzeit
Schonzeit Trüsche im Kanton Jura
Die Trüsche wird im Fischereirecht im Kanton Jura nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für die Trüsche im Kanton Jura nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Trüsche nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Jura — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Trüsche (Lota lota) |
| Kanton | Jura (JU) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Die Trüsche ist der einzige Süsswasser-Dorschfisch der Schweiz; in Deutschland heisst sie Quappe.
Die Trüsche wird auch Quappe, Rutte oder Aalrutte genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Lota lota.
Was du dazu wissen solltest
Die Trüsche ist kein Cyprinide und zählt nach art. 19 nicht zu den fangbaren Arten; sie darf nicht entnommen werden, auch wenn sie im Doubs vorkommt.
Weitere Vorschriften im Kanton Jura
- SystematikDer Kanton Jura regelt die Fischerei über Fangzeiten (art. 12 règlement 2026-2029) und nicht über artspezifische Schonzeiten. Die Schonzeit ergibt sich deshalb aus der Umkehrung der Fangsaison. Grundregel: Die Fischerei ist nur vom ersten Samstag im März bis zum 30. September zulässig (art. 12); ausserhalb dieser Zeit sind die Gewässer geschlossen. Weil die Eröffnung auf den «ersten Samstag im März» fällt, wechselt das Ende der Winterschonzeit jedes Jahr: Es liegt am Vortag der Eröffnung, also Ende Februar oder Anfang März. — Zur Fischerei offene Gewässer (art. 11): nur fünf Fliessgewässer — die Allaine, die Birse, der Doubs, die Sorne und die Scheulte, auf genau abgegrenzten Abschnitten. Der Kanton hat keinen grossen See.
- WinterfischereiHecht und Egli dürfen zusätzlich vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Monats Februar gefischt werden, aber nur im Abschnitt D2 des Doubs, von der Landesgrenze (120 m oberhalb der Brücke nach Brémoncourt) bis Saint-Ursanne (art. 11 al. 2, art. 12 lit. b). — Fangbare Arten (art. 19): Doubs — Forelle, Hecht, Egli sowie alle Cypriniden mit Ausnahme des Strömers (blageon) und des Toxostome («bassou»); Allaine — Forelle, Hecht, Egli und alle Cypriniden mit Ausnahme des Strömers; Birse und Sorne — Forelle, Hecht, Egli und alle Cypriniden mit Ausnahme des Strömers; Scheulte — nur die Forelle. Die dort nicht aufgeführten Arten (namentlich die Äsche, die Trüsche, der Wels, der Aal, der Zander, die Regenbogenforelle, der Saibling und das Felchen) dürfen nicht entnommen werden.
- KrebseDer Fang von Krebsen ist verboten (art. 20 al. 1).
- Fangzahlhöchstens 3 Forellen pro Tag in allen offenen Flüssen zusammen, 2 pro Tag für den Doubs und die Scheulte; Limiten je Fluss für das Jahres- beziehungsweise das Wochenpatent: Birse (Sorne eingeschlossen) 20 beziehungsweise 5, Doubs 20 beziehungsweise 5, Allaine 20 beziehungsweise 5, Scheulte 5 beziehungsweise 2 (art. 21); höchstens 3 Barben (art. 22) und 20 Elritzen (art. 23) pro Tag.
- Geräte und Methodeneine einzige Rute, eine einzige Schnur pro fischende Person (art. 28 al. 1); Haken mit Widerhaken sind in allen Fliessgewässern verboten (art. 29 lit. a); Anfüttern, Fischen auf Laichplätzen, Harpunieren und das Sammeln von Wasserlarven sind verboten (art. 29). Zugelassene Köder namentlich: Regen-, Mist- und Holzwürmer, Larven und andere wirbellose Wassertiere, die am Fischereiort vorkommen, Bienenmaden, Heuschrecken, Grillen, Beeren und Kirschen, künstliche Fliegen und Nymphen, Kunstköder sowie tote Cypriniden der Arten Elritze, Rotauge, Rotfeder und Alet (art. 28 al. 3); ein lebender Köderfisch ist nicht vorgesehen. In der Scheulte und auf der Doubs-Strecke bei Soubey (von 300 m unterhalb bis 500 m oberhalb der Brücke) ist allein die Fliegenrute mit einer einzigen künstlichen Fliege oder Nymphe zugelassen (art. 32). — Fischereizeiten (art. 13): Winterzeiten von 6 bis 20 Uhr, Sommerzeiten von 5 bis 24 Uhr. — Das Betreten des Gewässerbetts ist nur vom 1. Mai bis zum 30. September zulässig (art. 15 al. 1); der Zugang zum Doubs ist nur möglich, wenn der an der eidgenössischen hydrologischen Station Ocourt gemessene Abfluss 6 m³/s übersteigt (art. 15 al. 2). Es ist verboten, auf den Laichplätzen von Forellen, Äschen, Barben und Elritzen zu gehen (art. 15 al. 3). — Fischereischutzgebiete (art. 30) und verbotene Orte (art. 31: von Brücken und Stegen herab, in Werkkanälen und Kanälen, in Fischaufstiegsanlagen, von Booten aus) sind zu beachten.
- Grenzgewässer am DoubsWo der Doubs die Grenze zu Frankreich bildet (von Clairbief, Grenzstein 605, bis Biaufond, Grenzstein 606, und von la Motte, Grenzstein 558, bis Ocourt, Grenzstein 559), gilt zusätzlich das französisch-schweizerische Abkommen (SR 0.923.22; art. 33 règlement, art. 4 LPêche).
- VerkaufDer Verkauf von Fischen, die Patentinhaberinnen und Patentinhaber in den Patentgewässern gefangen haben, ist verboten (art. 45 LPêche). Während der Schonzeit dürfen Forelle, Äsche und Hecht aus jurassischen Gewässern, den Doubs eingeschlossen, grundsätzlich weder verkauft noch serviert werden (art. 20 OPêche).
- BundesrechtFür die Arten, die der Kanton nicht regelt, gilt die Grundlage der VBGF (SR 923.01); insbesondere dürfen nach Art. 2a VBGF gefährdete Arten (Status 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF) nicht gefangen werden, wenn weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass festgelegt ist.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Trüsche im Kanton Jura?
Das Fischereirecht im Kanton Jura sieht für Trüsche keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Trüsche sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich die Trüsche in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Trüsche gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Trüsche im Kanton Jura steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Jura erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Trüsche — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Jura lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Trüsche wieder frei wird.
Trüsche in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Trüsche Schonzeit".
- Trüsche Schonzeit Zürich
- Trüsche Schonzeit Bern
- Trüsche Schonzeit Luzern
- Trüsche Schonzeit Uri
- Trüsche Schonzeit Schwyz
- Trüsche Schonzeit Obwalden
- Trüsche Schonzeit Nidwalden
- Trüsche Schonzeit Glarus
- Trüsche Schonzeit Zug
- Trüsche Schonzeit Solothurn
- Trüsche Schonzeit Basel-Stadt
- Trüsche Schonzeit Basel-Landschaft
- Trüsche Schonzeit Schaffhausen
- Trüsche Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Trüsche Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Trüsche Schonzeit St. Gallen
- Trüsche Schonzeit Graubünden
- Trüsche Schonzeit Aargau
- Trüsche Schonzeit Thurgau
- Trüsche Schonzeit Freiburg
- Trüsche Schonzeit Waadt
- Trüsche Schonzeit Wallis
- Trüsche Schonzeit Neuenburg
- Trüsche Schonzeit Genf
- Trüsche Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Jura
- Bachforelle Schonzeit Jura
- Seeforelle Schonzeit Jura
- Regenbogenforelle Schonzeit Jura
- Seesaibling Schonzeit Jura
- Bachsaibling Schonzeit Jura
- Felchen Schonzeit Jura
- Äsche Schonzeit Jura
- Lachs Schonzeit Jura
- Hecht Schonzeit Jura
- Egli Schonzeit Jura
- Zander Schonzeit Jura
- Wels Schonzeit Jura
- Aal Schonzeit Jura
- Karpfen Schonzeit Jura
- Schleie Schonzeit Jura
- Alet Schonzeit Jura
- Rotauge Schonzeit Jura
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