See · FR
Fischen im Schiffenensee
Stausee der Saane nördlich von Freiburg.
Karte © Mapbox © OpenStreetMap · Marker im Gewässer, keine Messstation · Tiefen/Seezeichen © OpenSeaMap-Mitwirkende (ODbL), auf Schweizer Seen nur stellenweise erfasst.
Wer hier Recht setzt
Für den Schiffenensee gilt das Fischereirecht im Kanton Freiburg, darüber die Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF.
Wer die Fangberechtigung ausgibt
- Freiburg: Die Berechtigung ist das kantonale Permis für die Gewässer der OPêche.
Geregelte Arten am Schiffenensee
Diese Arten sind in mindestens einem Anliegerkanton mit Schonzeit geführt. Die Werte gelten hier — wo der Kanton für den Schiffenensee eine eigene Regel führt, steht sie in der Tabelle und ersetzt den Kantonswert.
| Art | FR |
|---|---|
| Bachforelle | mehrere Regeln — siehe unten |
| Seeforelle | 15.03.–31.05. 45 cm eigene Regel für Schiffenensee |
| Seesaibling | 15.03.–31.05. kein Fangmass eigene Regel für Schiffenensee |
| Felchen | 15.03.–31.05. kein Fangmass eigene Regel für Schiffenensee |
| Äsche | erster Sonntag im Oktober–31.05. 38 cm |
| Hecht | 15.03.–31.05. 60 cm eigene Regel für Schiffenensee |
| Egli | 15.03.–31.05. kein Fangmass eigene Regel für Schiffenensee |
| Zander | mehrere Regeln — siehe unten |
| Trüsche | erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März kein Fangmass |
| Wels | 15.05.–15.06. 50 cm |
| Aal | ganzjährig geschont kein Fangmass |
| Karpfen | 15.03.–31.05. 40 cm eigene Regel für Schiffenensee |
| Schleie | erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März kein Fangmass |
| Alet | erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März kein Fangmass |
| Rotauge | erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März kein Fangmass |
| Brachsme | erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März kein Fangmass |
| Barbe | 01.05.–31.07. kein Fangmass |
| Nase | ganzjährig geschont kein Fangmass |
Obere Zeile Schonzeit, darunter das Fangmass. Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Ohne Gewähr.
Eigene Regeln für den Schiffenensee
Diese Werte weichen von der Grundregel des Kantons ab und gehen ihr vor. Die Spalte «Gilt für» sagt, worauf sich die Regel bezieht — teils auf einen Seeteil, teils auf eine bestimmte Fangart.
| Art | Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Bachforelle | Grenzgewässer zu Bern — Saane 0 (unterhalb von Schiffenen bis zum Zusammenfluss mit der Sense; art. 26 OPêche) | 01.10.–15.03. | 24 cm | art. 45, art. 47 OPêche |
| Bachforelle | Greyerzersee und Schiffenensee | 15.03.–31.05. | 45 cm | art. 50, art. 52 OPêche |
| Seeforelle | Greyerzersee und Schiffenensee | 15.03.–31.05. | 45 cm | art. 50, art. 52 OPêche |
| Seesaibling | Greyerzersee und Schiffenensee | 15.03.–31.05. | kein Fangmass | art. 50 al. 1, art. 52 OPêche |
| Felchen | Greyerzersee und Schiffenensee (soweit besetzt) | 15.03.–31.05. | kein Fangmass | art. 50 al. 1, art. 52 OPêche |
| Hecht | Greyerzersee und Schiffenensee | 15.03.–31.05. | 60 cm | art. 50 al. 1, art. 52 OPêche |
| Egli | Greyerzersee und Schiffenensee | 15.03.–31.05. | kein Fangmass | art. 50 al. 1 OPêche |
| Zander | Greyerzersee und Schiffenensee | 15.03.–31.05. | 40 cm | art. 50 al. 1, art. 52 OPêche |
| Zander | Übrige Freiburger Gewässer (ohne Greyerzersee, Schiffenensee und Murtensee) | keine Schonzeit | kein Fangmass | art. 12 al. 5 let. b OPêche |
| Karpfen | Greyerzersee und Schiffenensee | 15.03.–31.05. | 40 cm | art. 50 al. 1, art. 52 OPêche |
Bachforelle, Grenzgewässer zu Bern — Saane 0 (unterhalb von Schiffenen bis zum Zusammenfluss mit der Sense; art. 26 OPêche): Fangzeit der Forelle: vom 16.03. bis 30.09. Fangmindestmass: über 24 cm. Es gilt das Recht des Kantons, der das Patent ausgestellt hat (art. 69).
Bachforelle, Greyerzersee und Schiffenensee: Fangzeit der Forelle: vom 16.01. bis 14.03. sowie vom 01.06. bis zum ersten Sonntag im Oktober (art. 50 al. 1). Es bestehen somit ZWEI Schonzeiten: die hier erfasste im Frühling, vom 15.03. bis 31.05., und eine Herbst- und Winterschonzeit vom ersten Sonntag im Oktober bis 15.01. Ausnahme: Der Fang von Ködern mit der Schwimmschnur oder mit der Trockenfliege bleibt zwischen dem 15.03. und dem 31.05. möglich (art. 50 al. 2). Fangmindestmass: über 45 cm.
Seeforelle, Greyerzersee und Schiffenensee: Zwei Schonzeiten (siehe die Variante bei der Bachforelle): im Frühling vom 15.03. bis 31.05. und vom ersten Sonntag im Oktober bis 15.01. Fangmindestmass: über 45 cm.
Seesaibling, Greyerzersee und Schiffenensee: «Übrige zugelassene Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., ohne Fangmindestmass.
Felchen, Greyerzersee und Schiffenensee (soweit besetzt): Als «übrige zugelassene Art»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., ohne Fangmindestmass.
Hecht, Greyerzersee und Schiffenensee: Der Hecht zählt zu den «übrigen zugelassenen Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., daraus ergibt sich eine Schonzeit vom 15.03. bis 31.05. Fangmindestmass: über 60 cm. Das Zurücksetzen ist zulässig (art. 12 al. 5 let. a).
Egli, Greyerzersee und Schiffenensee: Das Egli zählt zu den «übrigen zugelassenen Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., ohne Fangmindestmass.
Zander, Greyerzersee und Schiffenensee: Der Zander zählt zu den «übrigen zugelassenen Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., daraus ergibt sich eine Schonzeit vom 15.03. bis 31.05. Fangmindestmass: über 40 cm. Das Zurücksetzen ist zulässig (art. 12 al. 5 let. b).
Zander, Übrige Freiburger Gewässer (ohne Greyerzersee, Schiffenensee und Murtensee): Als nicht einheimischer Fisch ist er unverzüglich zu töten; das Zurücksetzen ist verboten. Weder eine eigene Schonzeit noch ein eigenes Fangmindestmass; die Fischerei ist nur während der allgemeinen Saison des Gewässers möglich.
Karpfen, Greyerzersee und Schiffenensee: Der Karpfen zählt zu den «übrigen Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., daraus ergibt sich eine Schonzeit vom 15.03. bis 31.05. Fangmindestmass: über 40 cm.
Lage und Grösse
| Gewässertyp | See |
| Kantone | Freiburg |
| Höhe über Meer | rund 531 m |
| Fläche | rund 3,85 km² |
| Koordinaten | 46.86571, 7.176 |
Der Bund unterhält am Schiffenensee keine Messstation. Pegel, Abfluss und Wassertemperatur stehen deshalb nicht auf dieser Seite, und der Beiss-Index bleibt weg — er verrechnet genau diese Werte. Die nächste BAFU-Station misst ein anderes Gewässer; ihre Zahlen hierher zu übertragen hiesse, eine Genauigkeit zu behaupten, die es nicht gibt. Was hier steht, ist das geltende Fischereirecht, und das gilt unabhängig vom Messnetz.
Häufige Fragen
Welche Regeln gelten am Schiffenensee?
Es gilt das Fischereirecht im Kanton Freiburg, dazu die Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF. Beide Ebenen stehen auf der Kantonsseite mit Fundstelle.
Brauche ich am Schiffenensee ein Patent?
In aller Regel ja — die Fangberechtigung ist kantonal. Welche Patentarten es gibt, was sie kosten und ob ein Freiangelrecht besteht, steht auf der Patentseite im Kanton Freiburg.
Warum steht hier kein Beiss-Index?
Weil der Bund an diesem Gewässer nicht misst. Der Beiss-Index verrechnet Pegel und Wassertemperatur einer benannten BAFU-Station; ohne diese Station gäbe es nur eine geschätzte Zahl, und die wäre weniger wert als keine. Die nächstgelegene Station misst ein anderes Gewässer — ihre Werte hierher zu übertragen wäre fachlich falsch.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Aus den Fischereierlassen der Anliegerkantone und den Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF, jeweils mit Fundstelle und Fassungsstand auf den verlinkten Kantonsseiten. Lage und Ausdehnung des Gewässers stammen aus OpenStreetMap.
Weiter
Ob du heute entnehmen darfst, klärt der Checker „Darf ich fischen?". Die Bundesvorgaben stehen unter Schonzeiten, die Berechtigung — inklusive Patentpreisen — unter Patent Freiburg. Ob du hier ohne Patent fischen darfst, steht unter Freiangelrecht Freiburg.