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See · FR

Fischen im Lac de la Gruyère

Stausee der Saane südlich von Freiburg, aufgestaut durch die Staumauer Rossens.

Lac de la Gruyère — See
Foto: Thomas Guignard · CC BY-SA 2.0 · via Wikimedia Commons

Karte © Mapbox © OpenStreetMap · Marker im Gewässer, keine Messstation · Tiefen/Seezeichen © OpenSeaMap-Mitwirkende (ODbL), auf Schweizer Seen nur stellenweise erfasst.

Wer hier Recht setzt

Für den Lac de la Gruyère gilt das Fischereirecht im Kanton Freiburg, darüber die Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF.

Wer die Fangberechtigung ausgibt

Geregelte Arten am Lac de la Gruyère

Diese Arten sind in mindestens einem Anliegerkanton mit Schonzeit geführt. Die Werte gelten hier — wo der Kanton für den Lac de la Gruyère eine eigene Regel führt, steht sie in der Tabelle und ersetzt den Kantonswert.

Art FR
Bachforelle 15.03.–31.05.
45 cm
eigene Regel für Lac de la Gruyère
Seeforelle 15.03.–31.05.
45 cm
eigene Regel für Lac de la Gruyère
Seesaibling 15.03.–31.05.
kein Fangmass
eigene Regel für Lac de la Gruyère
Felchen 15.03.–31.05.
kein Fangmass
eigene Regel für Lac de la Gruyère
Äsche erster Sonntag im Oktober–31.05.
38 cm
Hecht 15.03.–31.05.
60 cm
eigene Regel für Lac de la Gruyère
Egli 15.03.–31.05.
kein Fangmass
eigene Regel für Lac de la Gruyère
Zander 15.03.–31.05.
40 cm
eigene Regel für Lac de la Gruyère
Trüsche erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
Wels 15.05.–15.06.
50 cm
Aal ganzjährig geschont
kein Fangmass
Karpfen 15.03.–31.05.
40 cm
eigene Regel für Lac de la Gruyère
Schleie erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
Alet erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
Rotauge erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
Brachsme erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
Barbe 01.05.–31.07.
kein Fangmass
Nase ganzjährig geschont
kein Fangmass

Obere Zeile Schonzeit, darunter das Fangmass. Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Ohne Gewähr.

Eigene Regeln für den Lac de la Gruyère

Diese Werte weichen von der Grundregel des Kantons ab und gehen ihr vor. Die Spalte «Gilt für» sagt, worauf sich die Regel bezieht — teils auf einen Seeteil, teils auf eine bestimmte Fangart.

Art Gilt für Schonzeit Fangmass Fundstelle
Bachforelle Greyerzersee und Schiffenensee 15.03.–31.05. 45 cm art. 50, art. 52 OPêche
Seeforelle Greyerzersee und Schiffenensee 15.03.–31.05. 45 cm art. 50, art. 52 OPêche
Seesaibling Greyerzersee und Schiffenensee 15.03.–31.05. kein Fangmass art. 50 al. 1, art. 52 OPêche
Felchen Greyerzersee und Schiffenensee (soweit besetzt) 15.03.–31.05. kein Fangmass art. 50 al. 1, art. 52 OPêche
Hecht Greyerzersee und Schiffenensee 15.03.–31.05. 60 cm art. 50 al. 1, art. 52 OPêche
Egli Greyerzersee und Schiffenensee 15.03.–31.05. kein Fangmass art. 50 al. 1 OPêche
Zander Greyerzersee und Schiffenensee 15.03.–31.05. 40 cm art. 50 al. 1, art. 52 OPêche
Karpfen Greyerzersee und Schiffenensee 15.03.–31.05. 40 cm art. 50 al. 1, art. 52 OPêche

Bachforelle, Greyerzersee und Schiffenensee: Fangzeit der Forelle: vom 16.01. bis 14.03. sowie vom 01.06. bis zum ersten Sonntag im Oktober (art. 50 al. 1). Es bestehen somit ZWEI Schonzeiten: die hier erfasste im Frühling, vom 15.03. bis 31.05., und eine Herbst- und Winterschonzeit vom ersten Sonntag im Oktober bis 15.01. Ausnahme: Der Fang von Ködern mit der Schwimmschnur oder mit der Trockenfliege bleibt zwischen dem 15.03. und dem 31.05. möglich (art. 50 al. 2). Fangmindestmass: über 45 cm.

Seeforelle, Greyerzersee und Schiffenensee: Zwei Schonzeiten (siehe die Variante bei der Bachforelle): im Frühling vom 15.03. bis 31.05. und vom ersten Sonntag im Oktober bis 15.01. Fangmindestmass: über 45 cm.

Seesaibling, Greyerzersee und Schiffenensee: «Übrige zugelassene Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., ohne Fangmindestmass.

Felchen, Greyerzersee und Schiffenensee (soweit besetzt): Als «übrige zugelassene Art»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., ohne Fangmindestmass.

Hecht, Greyerzersee und Schiffenensee: Der Hecht zählt zu den «übrigen zugelassenen Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., daraus ergibt sich eine Schonzeit vom 15.03. bis 31.05. Fangmindestmass: über 60 cm. Das Zurücksetzen ist zulässig (art. 12 al. 5 let. a).

Egli, Greyerzersee und Schiffenensee: Das Egli zählt zu den «übrigen zugelassenen Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., ohne Fangmindestmass.

Zander, Greyerzersee und Schiffenensee: Der Zander zählt zu den «übrigen zugelassenen Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., daraus ergibt sich eine Schonzeit vom 15.03. bis 31.05. Fangmindestmass: über 40 cm. Das Zurücksetzen ist zulässig (art. 12 al. 5 let. b).

Karpfen, Greyerzersee und Schiffenensee: Der Karpfen zählt zu den «übrigen Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., daraus ergibt sich eine Schonzeit vom 15.03. bis 31.05. Fangmindestmass: über 40 cm.

Lage und Grösse

GewässertypSee
KantoneFreiburg
Höhe über Meerrund 674 m
Flächerund 8,66 km²
Koordinaten46.67833, 7.09718

Der Bund unterhält am Lac de la Gruyère keine Messstation. Pegel, Abfluss und Wassertemperatur stehen deshalb nicht auf dieser Seite, und der Beiss-Index bleibt weg — er verrechnet genau diese Werte. Die nächste BAFU-Station misst ein anderes Gewässer; ihre Zahlen hierher zu übertragen hiesse, eine Genauigkeit zu behaupten, die es nicht gibt. Was hier steht, ist das geltende Fischereirecht, und das gilt unabhängig vom Messnetz.

Häufige Fragen

Welche Regeln gelten am Lac de la Gruyère?

Es gilt das Fischereirecht im Kanton Freiburg, dazu die Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF. Beide Ebenen stehen auf der Kantonsseite mit Fundstelle.

Brauche ich am Lac de la Gruyère ein Patent?

In aller Regel ja — die Fangberechtigung ist kantonal. Welche Patentarten es gibt, was sie kosten und ob ein Freiangelrecht besteht, steht auf der Patentseite im Kanton Freiburg.

Warum steht hier kein Beiss-Index?

Weil der Bund an diesem Gewässer nicht misst. Der Beiss-Index verrechnet Pegel und Wassertemperatur einer benannten BAFU-Station; ohne diese Station gäbe es nur eine geschätzte Zahl, und die wäre weniger wert als keine. Die nächstgelegene Station misst ein anderes Gewässer — ihre Werte hierher zu übertragen wäre fachlich falsch.

Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?

Aus den Fischereierlassen der Anliegerkantone und den Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF, jeweils mit Fundstelle und Fassungsstand auf den verlinkten Kantonsseiten. Lage und Ausdehnung des Gewässers stammen aus OpenStreetMap.

Weiter

Ob du heute entnehmen darfst, klärt der Checker „Darf ich fischen?". Die Bundesvorgaben stehen unter Schonzeiten, die Berechtigung — inklusive Patentpreisen — unter Patent Freiburg. Ob du hier ohne Patent fischen darfst, steht unter Freiangelrecht Freiburg.

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