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Fangmass

Fangmass Egli im Kanton St. Gallen

Der Egli wird im Fischereirecht im Kanton St. Gallen nicht mit einem Fangmass geführt. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

AngabeWert
FischartEgli (Perca fluviatilis)
KantonSt. Gallen (SG)
Fangmass Kantonim Kantonsrecht nicht geführt
Untergrenze Bundkeine Vorgabe für diese Art
Schonzeitim Kantonsrecht nicht geführt
FundstelleFV SG

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Art. 6 Abs. 2 FV SG: Das Fangmass wird gemessen «bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Enden der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse», «bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende». Abweichend im Bodensee-Obersee: Art. 27 Abs. 3 V UVEK Bodensee-Obersee (SR 923.31) — «der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse». Im Zürichsee/Obersee und im Walensee: § 5 AB Zürichsee/Obersee bzw. § 6 Abs. 1 AB Walensee — «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse». Im Linthkanal: § 9 Abs. 1 AB Linthkanal — «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse».

Was du dazu wissen solltest

Der Flussbarsch ist in Anhang 1 und Anhang 2 FV SG nicht aufgeführt. Gefährdungsstatus «nicht gefährdet» nach Anhang 1 VBGF, das Fangverbot nach Art. 4 Abs. 1 FV i.V.m. Art. 2a VBGF greift daher nicht.

Abweichende Masse im Kanton St. Gallen

In diesen Gewässern gilt für Egli ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Bodensee-Obersee (st.gallischer Teil)20.04.–10.05.13 cmArt. 27 Abs. 1 lit. g V UVEK Bodensee-Obersee (SR 923.31) für die Schonzeit; Fischereibestimmungen Bodensee-Obersee des ANJF (Dezember 2025), Ziff. IV.1 lit. i für das Fangmass
Zürichsee und Oberseekeine Schonzeitkein Fangmass§ 4 und § 5 AB Zürichsee/Obersee (Egli in beiden Katalogen nicht aufgeführt); § 14 Abs. 1 lit. e AB (Tagesfanglimite 50 Egli)

Bodensee-Obersee (st.gallischer Teil):Das Fangmindestmass von 13 cm gilt nur im Zeitraum vom 10. Mai bis 15. September; in der übrigen Zeit sind alle gefangenen Barsche anzulanden. Tagesfanglimite 30 Barsche; im Boot mitgeführte Barsche gelten als am gleichen Tag gefangen (Art. 16quinquies V Bodensee SG).

Zürichsee und Obersee:Weder Schonzeit noch Fangmass; Tagesfanglimite 50 Egli.

An der Kantonsgrenze

Der Egli trägt im Kanton St. Gallen kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Basel-Stadt verlangt am Rhein 18 cm. Schwyz verlangt am Zürichsee und an der Linth 15 cm. Schaffhausen verlangt am Rhein 15 cm. Ebenso Aargau (15 cm) und Thurgau (15 cm). Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Zürich, Glarus, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und 2 weitere führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereiverordnung (sGS 854.11)
Fassung
vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. April 2026); Grunderlass nGS 44–32, in Vollzug ab 1. Januar 2009; Anhang 1 und Anhang 2 zuletzt geändert durch III. Nachtrag vom 24. Februar 2026, nGS 2026-009, in Vollzug ab 1. April 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Egli im Kanton St. Gallen sein?

Der Kanton St. Gallen legt kein eigenes Mass fest. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton St. Gallen?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Bodensee-Obersee (st.gallischer Teil), Zürichsee und Obersee. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Egli geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Egli im Kanton St. Gallen. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Egli zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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