Fangmass
Fangmass Egli im Wallis
Das Fangmindestmass für den Egli beträgt im Wallis 15 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Egli (Perca fluviatilis) |
| Kanton | Wallis (VS) |
| Fangmass Kanton | 15 cm |
| Untergrenze Bund | keine Vorgabe für diese Art |
| Schonzeit | 01.05.–31.05. |
| Fundstelle | OcPê, art. 23 al. 1 let. c OcPê (protection) ; art. 22 al. 1 let. i arrêté quinquennal (taille) |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
Der Kanton Wallis legt selbst nicht fest, wie der Fisch zu messen ist. Der Arrêté quinquennal (art. 22) und die OcPê (art. 15) setzen Fangmindestmasse in Zentimetern fest, ohne die Messstrecke zu beschreiben; es gilt deshalb Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Die Länge wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen. Für den Genfersee sieht art. 38 al. 1 des Règlement Léman dies ausdrücklich mit denselben Worten vor. Die fischende Person darf den Kopf oder den Schwanz eines gefangenen Fisches nicht abschneiden, bevor sie zu Hause angekommen ist (art. 38 al. 3 Règlement Léman). Jeder Fisch, der während seiner Schonzeit gefangen wird oder das Fangmindestmass nicht erreicht, ist unverzüglich und sorgfältig zurückzusetzen (art. 15 OcPê); lässt sich der Haken nicht entfernen, ohne den Fisch zu verletzen, ist das Vorfach zu kappen, und ist der Fisch nicht mehr überlebensfähig, ist er vor dem Zurücksetzen zu töten. Ausnahme am Genfersee: Alle Forellen, Seesaiblinge und Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses (art. 38 al. 4 Règlement Léman).
Was du dazu wissen solltest
Schonzeit vom 1. bis 31. Mai, Fangmindestmass 15 cm in den Kantonsgewässern. Fangbegrenzung: 50 Egli pro Tag (art. 23 al. 1 let. c arrêté). Im Genfersee gelten andere Werte (siehe Variante).
Abweichende Masse im Wallis
In diesen Gewässern gilt für Egli ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Genfersee | 01.05.–25.05. | 15 cm | art. 38 al. 2 let. e et art. 39 al. 1 let. d Règlement Léman (RS 0.923.211) |
Genfersee:Im Genfersee: Fangmindestmass 15 cm, Schonzeit vom 1. bis 25. Mai (ausgenommen sind Egli, die in den 4 für die Berufsfischerei zugelassenen Reusen gefangen werden). Höchstfangzahl: 100 Egli pro Tag (art. 40). Alle Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses (art. 38 al. 4).
An der Kantonsgrenze
Der Egli muss im Wallis 15 Zentimeter messen — und alle Nachbarkantone am gemeinsamen Wasser verlangen dasselbe (Bern und Genf). An dieser Grenze ändert sich nichts.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche du 19 novembre 2008 (OcPê) (RS/VS 923.100)
- Fundstelle
- art. 23 al. 1 let. c OcPê (protection) ; art. 22 al. 1 let. i arrêté quinquennal (taille)
- Fassung
- du 19.11.2008, entrée en vigueur le 01.01.2009, version consolidée avec modifications (PDF officiel version 2478 du recueil lex.vs.ch, consulté le 01.08.2026). Les dispositions modifiées sont marquées d'un astérisque dans le texte officiel.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss der Egli im Wallis sein?
Mindestens 15 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Gilt das Mass im ganzen Kanton Wallis?
Nein. Abweichende Masse gelten in: Genfersee. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.
Weiter prüfen
Wann der Egli geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Egli im Wallis. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Egli zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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