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Fangmass

Fangmass Egli im Kanton Schwyz

Das Fangmindestmass für den Egli beträgt im Kanton Schwyz 15 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

AngabeWert
FischartEgli (Perca fluviatilis)
KantonSchwyz (SZ)
Fangmass Kanton15 cm
Untergrenze Bundkeine Vorgabe für diese Art
Schonzeitkeine Schonzeit
FundstelleAB stehende Gewässer SZ, § 4 Abs. 1 Bst. e AB stehende Gewässer (Fangmindestmass); § 3 AB stehende Gewässer nennt das Egli nicht

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

«Die Fischlänge wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen» — § 3 Abs. 2 AB Fliessgewässer und § 4 Abs. 2 AB stehende Gewässer; gleichlautend § 19 AB Vierwaldstättersee. Die AB Zürichsee/Obersee messen «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse» (§ 5).

Was du dazu wissen solltest

Kantonale Regelung für den Lauerzersee und den Itlimoosweiher: Fangmindestmass 15 cm, keine Schonzeit. In den Fliessgewässern kennt der Erlass das Egli nicht.

Abweichende Masse im Kanton Schwyz

In diesen Gewässern gilt für Egli ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Fliessgewässer im ganzen Kanton (inkl. Sihl, Alp, Muota sowie die Ausgleichsbecken Sali, Waldi, Riedplätz, Grüenenwald und Rempen)im Kantonsrecht nicht geführtim Kantonsrecht nicht geführt
Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil)keine Schonzeit15 cm§ 19 Bst. k AB Vierwaldstättersee; in § 18 (Schonzeiten) nicht aufgeführt
Zugersee (schwyzerischer Seeteil)keine Schonzeit15 cm§ 8 Bst. e AB Zugersee; in § 7 (Schonzeiten) nicht aufgeführt
Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil)keine Schonzeitkein Fangmass§ 4 und § 5 AB Zürichsee/Obersee (Egli in beiden Katalogen nicht aufgeführt); § 14 AB

Fliessgewässer im ganzen Kanton (inkl. Sihl, Alp, Muota sowie die Ausgleichsbecken Sali, Waldi, Riedplätz, Grüenenwald und Rempen):Die AB Fliessgewässer nennen das Egli nicht.

Zugersee (schwyzerischer Seeteil):Werte in beiden Fassungen identisch.

Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil):Weder Schonzeit noch Fangmindestmass; § 14 setzt eine Tagesfanglimite von 50 Egli.

An der Kantonsgrenze

Der Egli muss im Kanton Schwyz 15 Zentimeter messen — und alle Nachbarkantone am gemeinsamen Wasser verlangen dasselbe (Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden und Zug). An dieser Grenze ändert sich nichts.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
Fundstelle
§ 4 Abs. 1 Bst. e AB stehende Gewässer (Fangmindestmass); § 3 AB stehende Gewässer nennt das Egli nicht
Fassung
Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Egli im Kanton Schwyz sein?

Mindestens 15 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Schwyz?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Fliessgewässer im ganzen Kanton (inkl. Sihl, Alp, Muota sowie die Ausgleichsbecken Sali, Waldi, Riedplätz, Grüenenwald und Rempen), Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil), Zugersee (schwyzerischer Seeteil), Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Egli geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Egli im Kanton Schwyz. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Egli zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

Egli-Fangmass in anderen Kantonen

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