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Schonzeit

Schonzeit Barbe im Kanton Zürich

Für die Barbe ist im Kanton Zürich ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt — die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Schonzeit-Eintrag. Das Fangmindestmass beträgt 30 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

Stand 07. September

Erlaubt — bitte prüfen

In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.

Kantonale Schonzeit im Kanton Zürich im Jahresverlauf

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Für Barbe nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.

VBGF, SR 923.01

Kanton Zürich — das gilt vor Ort

Schonzeit
keine Schonzeit
Fangmass
30 cm

§ 27 FiR ZH (30 cm in F- und G-Revieren sowie im Rhein); § 26 FiR ZH führt die Barbe nicht auf

AngabeWert
Fischart Barbe (Barbus barbus)
KantonZürich (ZH)
Schonzeitkeine Schonzeit
Fangmass30 cm
FundstelleFiR ZH, § 27 FiR ZH (30 cm in F- und G-Revieren sowie im Rhein); § 26 FiR ZH führt die Barbe nicht auf

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Was du dazu wissen solltest

Die Barbe steht im Fangmass-Katalog von § 27 FiR ZH, fehlt aber im Schonzeit-Katalog von § 26 FiR ZH — also Fangmindestmass ohne Schonzeit. In den Seen-Regimen (§ 21 FiR ZH, §§ 4/5 AB Zürichsee) kommt sie nicht vor.

Abweichende Regeln im Kanton Zürich

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Zürich. In den folgenden Gewässern gilt für Barbe etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Pachtgewässer, Revierkategorie Bkeine Schonzeitnicht abschliessend geklärt§ 27 FiR ZH, Spalte B-Reviere ohne Eintrag
Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen sowie Zürichsee/Oberseeim Kantonsrecht nicht geführtim Kantonsrecht nicht geführt

Pachtgewässer, Revierkategorie B:Feld leer, Legende fehlt.

Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen sowie Zürichsee/Obersee:Die Barbe fehlt in § 21 FiR ZH und in §§ 4/5 AB Zürichsee.

Weitere Vorschriften im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich kennt vier Gewässer-Regime mit je eigenen Schonzeiten und Fangmassen: (1) Zürichsee und Obersee nach den interkantonalen Ausführungsbestimmungen des Konkordats Zürichsee/Linthkanal/Walensee (§§ 2–19 AB); (2) Greifensee und Pfäffikersee sowie die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee und die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen (§§ 15–21 FiR ZH); (3) alle übrigen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten, unterteilt in die Revierkategorien F (Flussreviere), G (Forellengewässer mit gemischtem Bestand und/oder Weiher) und B (Fliessgewässer mit vorwiegendem Forellenbestand) (§§ 22–28 FiR ZH); (4) der Rhein als eigene Spalte im Fangmindestmass-Katalog (§ 27 FiR ZH). Weitere Kernpunkte: Tagesfanglimiten (§ 20 FiR ZH bzw. § 14 AB Zürichsee); ganzjähriger Schutz aller Fischarten mit Gefährdungsstatus 0 oder 1 nach Anhang 1 VBGF sowie von Steinkrebs und Dohlenkrebs (§ 14 FiR ZH); Angeln mit der Absicht des Zurücksetzens ist nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchV verboten, die Hälterung lebender Fische ist untersagt (§ 11 Abs. 3 FiR ZH, § 15 Abs. 2 AB Zürichsee); Widerhaken sind nur als Einzelhaken und nur für Personen mit Sachkundeausweis erlaubt (§ 19 FiR ZH, § 12 lit. c AB Zürichsee); nur tote Köderfische aus demselben Gewässer (§ 12 FiR ZH, § 8 AB Zürichsee); künstliche Fischaufstiegshilfen sind Schongebiet und dürfen nicht befischt werden (§ 25 FiR ZH); in Fliessgewässern der Revierkategorien G und B darf nur während der Forellenfangsaison gefischt werden, stehende Gewässer aller Kategorien ganzjährig (§ 24 FiR ZH); im Zürichsee/Obersee ist die Angelfischerei zeitlich begrenzt (Sommerzeit 04.00–23.00, übrige Zeit 05.00–22.00, § 16 AB); Fischereiverbot im Radius von 100 m um 13 Bachmündungen des Zürichsees vom 16. November bis 31. Januar zum Schutz der Seeforellen (Anhang V AB Zürichsee); Pächterinnen und Pächter dürfen mit Zustimmung der FJV strengere Schon- und Fangbestimmungen erlassen (§ 28 FiR ZH) — die Revierregeln können also über den kantonalen Katalog hinausgehen.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereireglement (923.12)
Fundstelle
§ 27 FiR ZH (30 cm in F- und G-Revieren sowie im Rhein); § 26 FiR ZH führt die Barbe nicht auf
Fassung
vom 22. September 2008, Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2025, vom UVEK genehmigt am 28. Januar 2026, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2026 (OS Band 81, ABl 2026-01-09)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Barbe im Kanton Zürich?

Das Fischereirecht im Kanton Zürich sieht für Barbe keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.

Wie gross muss die Barbe sein, damit man sie mitnehmen darf?

Das Fangmindestmass beträgt 30 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Zürich?

Nein. im Kanton Zürich gelten für Barbe in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Pachtgewässer, Revierkategorie B, Greifensee, Pfäffikersee, Pacht- und Privatseen sowie Zürichsee/Obersee. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Barbe gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Barbe im Kanton Zürich steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Zürich erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Barbe — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Zürich lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Barbe wieder frei wird.

Barbe in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Barbe Schonzeit".

Andere Fischarten im Kanton Zürich

Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Zürich im Überblick