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Schonzeit

Schonzeit Brachsme im Kanton Zürich

Die Brachsme wird im Fischereirecht im Kanton Zürich nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für die Brachsme im Kanton Zürich nicht.

Stand 07. September

Erlaubt — bitte prüfen

Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Für Brachsme nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.

VBGF, SR 923.01

Kanton Zürich — das gilt vor Ort

Schonzeit
im Kantonsrecht nicht geführt
Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
AngabeWert
Fischart Brachsme (Abramis brama)
im Erlass genannt als: —
KantonZürich (ZH)
Schonzeitim Kantonsrecht nicht geführt
Fangmassim Kantonsrecht nicht geführt
Fundstellekeine kantonale Fundstelle

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Die Brachsme wird auch Brachsmen, Brasse oder Blei genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Abramis brama.

Was du dazu wissen solltest

Die Brachsme kommt in keinem der Zürcher Kataloge vor.

Weitere Vorschriften im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich kennt vier Gewässer-Regime mit je eigenen Schonzeiten und Fangmassen: (1) Zürichsee und Obersee nach den interkantonalen Ausführungsbestimmungen des Konkordats Zürichsee/Linthkanal/Walensee (§§ 2–19 AB); (2) Greifensee und Pfäffikersee sowie die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee und die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen (§§ 15–21 FiR ZH); (3) alle übrigen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten, unterteilt in die Revierkategorien F (Flussreviere), G (Forellengewässer mit gemischtem Bestand und/oder Weiher) und B (Fliessgewässer mit vorwiegendem Forellenbestand) (§§ 22–28 FiR ZH); (4) der Rhein als eigene Spalte im Fangmindestmass-Katalog (§ 27 FiR ZH). Weitere Kernpunkte: Tagesfanglimiten (§ 20 FiR ZH bzw. § 14 AB Zürichsee); ganzjähriger Schutz aller Fischarten mit Gefährdungsstatus 0 oder 1 nach Anhang 1 VBGF sowie von Steinkrebs und Dohlenkrebs (§ 14 FiR ZH); Angeln mit der Absicht des Zurücksetzens ist nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchV verboten, die Hälterung lebender Fische ist untersagt (§ 11 Abs. 3 FiR ZH, § 15 Abs. 2 AB Zürichsee); Widerhaken sind nur als Einzelhaken und nur für Personen mit Sachkundeausweis erlaubt (§ 19 FiR ZH, § 12 lit. c AB Zürichsee); nur tote Köderfische aus demselben Gewässer (§ 12 FiR ZH, § 8 AB Zürichsee); künstliche Fischaufstiegshilfen sind Schongebiet und dürfen nicht befischt werden (§ 25 FiR ZH); in Fliessgewässern der Revierkategorien G und B darf nur während der Forellenfangsaison gefischt werden, stehende Gewässer aller Kategorien ganzjährig (§ 24 FiR ZH); im Zürichsee/Obersee ist die Angelfischerei zeitlich begrenzt (Sommerzeit 04.00–23.00, übrige Zeit 05.00–22.00, § 16 AB); Fischereiverbot im Radius von 100 m um 13 Bachmündungen des Zürichsees vom 16. November bis 31. Januar zum Schutz der Seeforellen (Anhang V AB Zürichsee); Pächterinnen und Pächter dürfen mit Zustimmung der FJV strengere Schon- und Fangbestimmungen erlassen (§ 28 FiR ZH) — die Revierregeln können also über den kantonalen Katalog hinausgehen.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Brachsme im Kanton Zürich?

Das Fischereirecht im Kanton Zürich sieht für Brachsme keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.

Wie gross muss die Brachsme sein, damit man sie mitnehmen darf?

Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.

Was passiert, wenn ich die Brachsme in der Schonzeit fange?

Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Brachsme gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Brachsme im Kanton Zürich steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Zürich erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Brachsme — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Zürich lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Brachsme wieder frei wird.

Brachsme in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Brachsme Schonzeit".

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Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Zürich im Überblick