Zum Inhalt springen

Fangmass · Schweiz

Bachsaibling — Fangmass in der Schweiz

Wie gross der Bachsaibling sein muss, entscheidet der Kanton — über einer Untergrenze, die der Bund für die ganze Schweiz setzt. Diese Übersicht zeigt alle 26 Deutschschweizer Kantone nebeneinander, mit Fundstelle im amtlichen Erlass.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Die Regel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt schweizweit einheitlich. Wer bis zur Flossengabel misst statt bis zu den Spitzen, liegt je nach Art rund einen Zentimeter zu tief — im Grenzfall ist das der Unterschied zwischen erlaubter Entnahme und Widerhandlung.

Alle Kantone im Vergleich

Kanton Fangmass Abweichende Gewässer Fundstelle
Zürich im Kantonsrecht nicht geführt
Bern im Kantonsrecht nicht geführt
Luzern nicht abschliessend geklärt FiV LU,
Uri 24 cm 1 mit eigenem Mass FiR UR, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j FiR UR
Schwyz im Kantonsrecht nicht geführt
Obwalden im Kantonsrecht nicht geführt
Nidwalden im Kantonsrecht nicht geführt 1 mit eigenem Mass
Glarus 23 cm 2 mit eigenem Mass VVFG GL, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL
Zug im Kantonsrecht nicht geführt
Solothurn im Kantonsrecht nicht geführt
Basel-Stadt im Kantonsrecht nicht geführt Anhang FiV BS,
Basel-Landschaft kein Fangmass FiV BL, § 8 Abs. 3 FiV BL
Schaffhausen im Kantonsrecht nicht geführt
Appenzell Ausserrhoden im Kantonsrecht nicht geführt
Appenzell Innerrhoden 32 cm 7 mit eigenem Mass StKB Fischerei, Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 FischV (GS 923.010) i. V. m. Art. 1 und Anhang Ziff. 1 StKB Fischerei (GS 923.013), Anhang Stand 17.03.2026 (Schonzeit); Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei (GS 923.013), Stand 01.04.2026 (Fangmindestmass)
St. Gallen im Kantonsrecht nicht geführt FV SG, —
Graubünden kein Fangmass FBV GR, Art. 20 FBV i. V. m. Anhang 1 Ziff. III FBV («übrige zum Fang freigegebene Fischarten — kein Fangmass — alle Gewässer»)
Aargau im Kantonsrecht nicht geführt AFV,
Thurgau im Kantonsrecht nicht geführt FiV TG, —
Freiburg nicht abschliessend geklärt OPêche FR, art. 12 al. 5 OPêche
Waadt im Kantonsrecht nicht geführt
Wallis 24 cm Arrêté quinquennal 2024-2028, art. 22 al. 1 let. e arrêté quinquennal (taille)
Neuenburg im Kantonsrecht nicht geführt
Genf im Kantonsrecht nicht geführt
Jura im Kantonsrecht nicht geführt
Tessin 22 cm 3 mit eigenem Mass RALCSP, art. 22 cpv. 1 RALCSP

Kantonale Grundregel. Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen haben oft eigene Werte — siehe die jeweilige Kantonsseite. Ohne Gewähr.

Was der Vergleich zeigt

4 der 26 Kantone setzen für den Bachsaibling ein eigenes Mass fest. Der Normalfall sind 24 Zentimeter — 2 Kantone verlangen genau diesen Wert (Uri und Wallis). Am strengsten sind Uri und Wallis mit 24 Zentimetern, am tiefsten liegt Tessin mit 22. Zwischen beiden Enden liegen 2 Zentimeter — bei ein und demselben Fisch, wenige Fahrminuten auseinander.

Eine Besonderheit entzieht sich der Auswertung: Appenzell Innerrhoden regelt das Fangmindestmass nach Gewässer statt nach Fischart. Der Wert von 32 Zentimetern gilt dort «für Fische» und damit auch für den Bachsaibling — rechtlich verbindlich, aber keine Aussage darüber, wie dieser Kanton diese Art einschätzt.

Häufige Fragen

Wie gross muss der Bachsaibling in der Schweiz sein?

Das hängt vom Kanton ab: Die Werte reichen von 22 bis 24 Zentimetern. Die Tabelle auf dieser Seite zeigt jeden Kanton einzeln, mit Fundstelle.

Wie wird gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. So steht es in Art. 2 Abs. 2 VBGF, und diese Regel gilt in der ganzen Schweiz einheitlich — auch dann, wenn der Kanton das Mass selbst festgelegt hat.

Darf ein Kanton das Mass des Bundes unterschreiten?

Nein. Art. 2 Abs. 4 VBGF erlaubt den Kantonen ausdrücklich nur, die Fangmindestmasse zu erhöhen und auf weitere Arten auszudehnen. Nach unten ist die Bundesvorgabe verbindlich. Ausnahmen sind nur nach Art. 4 VBGF möglich — zeitlich und auf ein bestimmtes Gewässer begrenzt, wenn es fischereibiologisch nötig ist.

Weiter

Wann der Bachsaibling geschont ist, steht unter Bachsaibling Schonzeit. Die passende Hakengrösse für Bachsaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

Fangmass anderer Arten