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Fangmass

Fangmass Bachsaibling im Kanton Uri

Das Fangmindestmass für den Bachsaibling beträgt im Kanton Uri 24 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

AngabeWert
FischartBachsaibling (Salvelinus fontinalis)
KantonUri (UR)
Fangmass Kanton24 cm
Untergrenze Bundkeine Vorgabe für diese Art
Schonzeit01.10.–14.04.
FundstelleFiR UR, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j FiR UR

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse (Artikel 4 Absatz 1 Fischereireglement; gleichlautend Artikel 19 Absatz 1 AB VWS und Artikel 5 Vereinbarung UR/GL Fätschbach).

Was du dazu wissen solltest

Hauptangabe = alle Gewässer ausser Oberalp- und Gotthardreuss. Zählt zur Tagesfangbeschränkung von 6 Fischen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e FiR).

Abweichende Masse im Kanton Uri

In diesen Gewässern gilt für Bachsaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Oberalpreuss und Gotthardreuss01.10.–14.04.22 cmArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe f i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i FiR UR

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereireglement (40.3215)
Fundstelle
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j FiR UR
Fassung
Vom 20. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (Stand 1. Dezember 2024)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Bachsaibling im Kanton Uri sein?

Mindestens 24 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Uri?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Oberalpreuss und Gotthardreuss. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Bachsaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Bachsaibling im Kanton Uri. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Bachsaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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