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Fangmass

Fangmass Zander im Kanton Basel-Stadt

Das Fangmindestmass für den Zander beträgt im Kanton Basel-Stadt 45 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

AngabeWert
FischartZander (Sander lucioperca)
KantonBasel-Stadt (BS)
Fangmass Kanton45 cm
Untergrenze Bundkeine Vorgabe für diese Art
Schonzeit01.04.–31.05.
FundstelleAnhang FiV BS, Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Anhang Ziff. 2 FiV BS: «Das Mindestmass der in Ziff. 1 bezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.» Das entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF (Krebse: vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende). § 13b Abs. 3 FiV BS: Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, geschont oder geschützt sind, müssen sofort wieder sorgfältig in das Gewässer zurückgesetzt werden; lässt sich ein Fisch nicht ohne Verletzungen vom Haken lösen, ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden; die Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen. Umgekehrt gilt nach § 13b Abs. 4 FiV BS: Fische, welche die Fangkriterien gemäss Anhang erfüllen, dürfen nicht zurückgesetzt werden und müssen unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform getötet werden (faktisches Catch-and-Release-Verbot für massige, nicht geschonte Fische).

Was du dazu wissen solltest

Der Anhang setzt die Schonzeit ausdrücklich «ausser in Wiese, Riehenteich und Birs» — dort besteht keine Schonzeit (siehe Variante). Fanglimite: pro Tag höchstens drei Hechte oder Zander im Rhein (§ 16 Abs. 2 FiV BS). Die Rhein-Übereinkunft von 1887 nennt dieselbe Schonzeit vom 1. April bis 31. Mai (Art. 6 Ziff. 2) und 35 cm für das Feilbieten und Verkaufen (Art. 5); der kantonale Wert von 45 cm ist strenger.

Abweichende Masse im Kanton Basel-Stadt

In diesen Gewässern gilt für Zander ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Wiese, Riehenteich und Birskeine Schonzeit45 cmAnhang Ziff. 1 FiV BS (Klammerzusatz «ausser in Wiese, Riehenteich und Birs»)

Wiese, Riehenteich und Birs:Die Schonzeit vom 01.04. bis 31.05. gilt in diesen drei Gewässern ausdrücklich nicht. Das Fangmindestmass von 45 cm bleibt unverändert.

An der Kantonsgrenze

Der Zander muss im Kanton Basel-Stadt 45 Zentimeter messen. Über das gemeinsame Gewässer Rhein grenzt der Kanton an 3 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Zürich, Schaffhausen und St. Gallen verlangen je 40 cm — 5 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Graubünden und 3 weitere führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
Fundstelle
Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS
Fassung
Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Zander im Kanton Basel-Stadt sein?

Mindestens 45 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Basel-Stadt?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Wiese, Riehenteich und Birs. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Zander geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Zander im Kanton Basel-Stadt. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Zander zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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