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Fangmass

Fangmass Regenbogenforelle im Kanton St. Gallen

Das Fangmindestmass für die Regenbogenforelle beträgt im Kanton St. Gallen 25 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

AngabeWert
FischartRegenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)
KantonSt. Gallen (SG)
Fangmass Kanton25 cm
Untergrenze Bundkeine Vorgabe für diese Art
Schonzeit01.10.–28.02.
FundstelleFV SG, Art. 5 und Art. 6 FV SG i.V.m. Anhang 1 und Anhang 2 FV SG

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Art. 6 Abs. 2 FV SG: Das Fangmass wird gemessen «bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Enden der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse», «bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende». Abweichend im Bodensee-Obersee: Art. 27 Abs. 3 V UVEK Bodensee-Obersee (SR 923.31) — «der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse». Im Zürichsee/Obersee und im Walensee: § 5 AB Zürichsee/Obersee bzw. § 6 Abs. 1 AB Walensee — «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse». Im Linthkanal: § 9 Abs. 1 AB Linthkanal — «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse».

Was du dazu wissen solltest

Anhang 1 und Anhang 2 FV tragen bei der Regenbogenforelle den Zusatz «(in den Talgewässern des Rheintals)». Die kantonale Schonzeit und das Fangmass sind damit ausdrücklich auf die Talgewässer des Rheintals bezogen; für die übrigen Gewässer des Kantons enthält die FV keine Regelung für diese standortfremde Art.

Abweichende Masse im Kanton St. Gallen

In diesen Gewässern gilt für Regenbogenforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Alpenrhein (st.gallischer Rhein)01.10.–31.01.25 cmAnhang 1 («Schonzeiten im Alpenrhein») und Anhang 2 FV SG; Fischereibestimmungen Alpenrhein des ANJF, Ziff. IV lit. c
Bodensee-Obersee (st.gallischer Teil)keine Schonzeitkein FangmassArt. 27 Abs. 1 lit. d V UVEK Bodensee-Obersee (SR 923.31); Fischereibestimmungen Bodensee-Obersee des ANJF (Dezember 2025), Ziff. IV.1 lit. c
Zürichsee und Obersee sowie Walensee01.10.–25.12.40 cm§ 4 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 1 lit. a AB Zürichsee/Obersee; § 5 lit. a und § 6 Abs. 1 lit. a AB Walensee
Linthkanal01.10.–31.01.32 cm§ 8 Abs. 1 lit. a und § 9 Abs. 1 lit. a AB Linthkanal («Forelle»)

Bodensee-Obersee (st.gallischer Teil):Beide Quellen führen die Regenbogenforelle ausdrücklich mit «keine Schonzeit» und ohne Fangmindestmass auf.

Zürichsee und Obersee sowie Walensee:Die Ausführungsbestimmungen kennen nur den Sammelbegriff «Forellen» und unterscheiden die Forellenarten nicht. Die Regenbogenforelle fällt danach unter die Forellenregelung.

Linthkanal:Sammelbegriff «Forelle».

An der Kantonsgrenze

Die Regenbogenforelle muss im Kanton St. Gallen 25 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Rhein, Walensee und Linth grenzt der Kanton an 2 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Schaffhausen 22 cm und Glarus 23 cm — 2 bis 3 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Zürich, Schwyz, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und 5 weitere führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereiverordnung (sGS 854.11)
Fundstelle
Art. 5 und Art. 6 FV SG i.V.m. Anhang 1 und Anhang 2 FV SG
Fassung
vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. April 2026); Grunderlass nGS 44–32, in Vollzug ab 1. Januar 2009; Anhang 1 und Anhang 2 zuletzt geändert durch III. Nachtrag vom 24. Februar 2026, nGS 2026-009, in Vollzug ab 1. April 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Regenbogenforelle im Kanton St. Gallen sein?

Mindestens 25 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton St. Gallen?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Alpenrhein (st.gallischer Rhein), Bodensee-Obersee (st.gallischer Teil), Zürichsee und Obersee sowie Walensee, Linthkanal. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Regenbogenforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Regenbogenforelle im Kanton St. Gallen. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Regenbogenforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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