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Fangmass

Fangmass Nase im Kanton Basel-Stadt

Die Nase wird im Fischereirecht im Kanton Basel-Stadt nicht mit einem Fangmass geführt. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

AngabeWert
FischartNase (Chondrostoma nasus)
KantonBasel-Stadt (BS)
Fangmass Kantonim Kantonsrecht nicht geführt
Untergrenze Bundkeine Vorgabe für diese Art
Schonzeitganzjährig geschont
FundstelleAnhang FiV BS, § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS und Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); zusätzlich Art. 2a Abs. 1 VBGF

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Anhang Ziff. 2 FiV BS: «Das Mindestmass der in Ziff. 1 bezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.» Das entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF (Krebse: vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende). § 13b Abs. 3 FiV BS: Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, geschont oder geschützt sind, müssen sofort wieder sorgfältig in das Gewässer zurückgesetzt werden; lässt sich ein Fisch nicht ohne Verletzungen vom Haken lösen, ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden; die Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen. Umgekehrt gilt nach § 13b Abs. 4 FiV BS: Fische, welche die Fangkriterien gemäss Anhang erfüllen, dürfen nicht zurückgesetzt werden und müssen unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform getötet werden (faktisches Catch-and-Release-Verbot für massige, nicht geschonte Fische).

Was du dazu wissen solltest

Generelles Fang- und Entnahmeverbot. Bis 31.12.2025 nannte Anhang Ziff. 2 FiV BS die Nase ausdrücklich in der Liste der geschützten Arten; seit dem 01.01.2026 verweist Anhang Ziff. 3 stattdessen pauschal auf Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 0–1), wo die Nase für den Rhein mit Status 1 und als europäisch geschützt (E) geführt wird. Das Ergebnis bleibt unverändert.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
Fundstelle
§ 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS und Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); zusätzlich Art. 2a Abs. 1 VBGF
Fassung
Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Nase im Kanton Basel-Stadt sein?

Der Kanton Basel-Stadt legt kein eigenes Mass fest. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Was gilt, wenn mein Gewässer ein anderes Mass nennt?

Dann gilt das strengere. Kantonsrecht ist die Untergrenze; Pächter, Vereine und die Fischereiaufsicht dürfen über die Vorschriften zum Gewässer strengere Masse festlegen. Verbindlich ist immer das, was zu deinem Patent gehört.

Weiter prüfen

Wann die Nase geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Nase im Kanton Basel-Stadt. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Nase zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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