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Fangmass

Fangmass Felchen im Kanton Tessin

Das Fangmindestmass für das Felchen beträgt im Kanton Tessin 30 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 25 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartFelchen (Coregonus spp.)
KantonTessin (TI)
Fangmass Kanton30 cm
Untergrenze Bund25 cm
Schonzeitkeine Schonzeit
FundstelleRALCSP, art. 22 cpv. 1 RALCSP

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Das RALCSP bestimmt nicht, wie die Länge eines Fisches gemessen wird: Die einzigen Messvorschriften der Verordnung betreffen den Garndurchmesser und die Maschenweite der Netze (all. 1 art. 4 und all. 2 art. 4 RALCSP). Es gilt daher die Bundesregel von Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Art. 22 cpv. 2 RALCSP hält zudem fest, dass es während des Fischens verboten ist, Fische mitzuführen, die kürzer sind als das für das befischte Gewässer geltende Fangmindestmass, und dass solche Fische auch nicht als Köder verwendet werden dürfen.

Was du dazu wissen solltest

Im Hauptteil ist kein eigener Schutzzeitraum festgelegt: Es gilt die Fangzeit nach art. 2 cpv. 1 RALCSP. Für den Lago Maggiore und den Luganersee gelten die Anhänge 1 und 2.

Abweichende Masse im Kanton Tessin

In diesen Gewässern gilt für Felchen ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Lago Maggiore01.11.–31.01.30 cmall. 1 art. 1 cpv. 1
Luganersee15.11.–24.01.30 cmall. 2 art. 1 cpv. 1 RALCSP
Tresa15.11.–24.01.30 cmall. 3 art. 2 cpv. 2 in relazione con all. 2 art. 1 cpv. 1 (periodo di divieto) e all. 3 art. 6 cpv. 1 (lunghezza minima) RALCSP

Lago Maggiore:Anhang 1 führt das Lavarello-Felchen und das Bondella-Felchen getrennt auf, mit unterschiedlichen Fangmindestmassen. Höchster Tagesfang für Patente der Typen D und T: 15 Salmoniden (Forellen, Saiblinge und Felchen), davon höchstens 5 Exemplare aus Forellen und Saiblingen zusammen (all. 1 art. 1 cpv. 1 nota 2). Während der Felchen-Schonzeit sind die Netze riadaresc, reet da bundela, riadaresc reet de bundela, voltana (Setzpflicht zwischen 10 und 45 Metern), reet de bundela sowie die Spiegelnetze auf Egli und auf Hecht verboten (all. 1 tabella 1). Die Schonzeiten beginnen und enden um 12.00 Uhr der genannten Tage.

Luganersee:Inhaberinnen und Inhaber von Patenten der Typen D und T dürfen täglich höchstens 15 Salmoniden behalten (Forellen, Saiblinge und Felchen), davon höchstens 5 Exemplare aus Forellen und Saiblingen zusammen (nota 1). In der Berufsfischerei ist das Netz riadaresc während der Felchen-Schonzeit verboten; erlaubt ist es erst ab dem 20. Dezember, mit einer Maschenweite von mindestens 50 mm und in wenigstens 100 m Abstand vom Ufer (all. 2 tabella 3). Die Schonzeiten beginnen und enden um 12.00 Uhr der genannten Tage.

Tresa:Die Schonzeit ergibt sich aus dem Verweis von all. 3 art. 2 cpv. 2 auf die für den Luganersee festgelegten Zeiträume. Die Schonzeiten beginnen und enden um 12.00 Uhr der genannten Tage.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Regolamento di applicazione della legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 15 ottobre 1996 (923.110)
Fundstelle
art. 22 cpv. 1 RALCSP
Fassung
stato 6 febbraio 2026 (raccolta delle leggi aggiornata al BU 27/2026 del 07.08.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss das Felchen im Kanton Tessin sein?

Mindestens 30 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Tessin?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Lago Maggiore, Luganersee, Tresa. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann das Felchen geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Felchen im Kanton Tessin. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Felchen zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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