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Fangmass

Fangmass Hecht im Kanton Glarus

Das Fangmindestmass für den Hecht beträgt im Kanton Glarus 45 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

AngabeWert
FischartHecht (Esox lucius)
KantonGlarus (GL)
Fangmass Kanton45 cm
Untergrenze Bundkeine Vorgabe für diese Art
Schonzeit01.03.–30.04.
FundstelleVVFG GL, Art. 16 Abs. 1 lit. d und Art. 17 Abs. 1 lit. e VVFG GL

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Für die Glarner Kantonsgewässer enthält die VVFG GL keine eigene Messvorschrift; es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen. Konkordatsgewässer: Walensee «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse» (§ 6 Abs. 1 AB Walensee); Zürichsee/Obersee gleichlautend (§ 5 Abs. 1 AB Zürichsee/Obersee); Linthkanal «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse» (§ 9 Abs. 1 AB Linthkanal); Staubecken Fätschbachwerk «von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen» (Art. 5 Vereinbarung UR/GL).

Was du dazu wissen solltest

Tagesfangzahl 25 Stück als «andere Fischart» (Art. 18 Abs. 1 lit. c VVFG GL).

Abweichende Masse im Kanton Glarus

In diesen Gewässern gilt für Hecht ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Torfstichseen Biltenkeine Schonzeitkein FangmassArt. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 VVFG GL
Oberblegisee und Obersee (Glarner Bergseen)01.03.–30.04.kein FangmassArt. 16 Abs. 1 lit. d und Art. 17 Abs. 2 VVFG GL
Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG)01.04.–31.05.45 cm§ 5 Abs. 1 lit. f und § 6 Abs. 1 lit. d AB Walensee
Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer)im Kantonsrecht nicht geführtim Kantonsrecht nicht geführt

Torfstichseen Bilten:Die Schonzeit für Hechte ist «bis auf weiteres aufgehoben» (Art. 16 Abs. 2); das Schonmass ist ebenfalls aufgehoben (Art. 17 Abs. 2). Achtung: In den Torfstichseen und deren Umgebung in Bilten bestehen gestützt auf separate Regierungsratsbeschlüsse teilweise Fischereiverbote (Art. 13 Abs. 2 lit. a VVFG GL).

Oberblegisee und Obersee (Glarner Bergseen):Nur das Schonmass für Hechte ist aufgehoben; die Schonzeit gilt weiter. «Obersee» meint hier den Glarner Bergsee oberhalb Näfels.

Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG):Tagesfangzahl 5 Hechte (§ 19 Abs. 1 lit. c).

Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer):Der Hecht ist in § 4 (Schonzeiten) und § 5 (Fangmindestmasse) der AB Zürichsee/Obersee nicht aufgeführt; § 14 Abs. 1 lit. d nennt lediglich eine Tagesfangzahl von 5 Stück.

An der Kantonsgrenze

Der Hecht muss im Kanton Glarus 45 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Linth und Walensee grenzt der Kanton an 2 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. Schwyz und St. Gallen verlangen je 50 cm — 5 Zentimeter mehr, am selben Wasser.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
Fundstelle
Art. 16 Abs. 1 lit. d und Art. 17 Abs. 1 lit. e VVFG GL
Fassung
Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Hecht im Kanton Glarus sein?

Mindestens 45 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Glarus?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Torfstichseen Bilten, Oberblegisee und Obersee (Glarner Bergseen), Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG), Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Hecht geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Hecht im Kanton Glarus. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Hecht zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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