Fangmass
Fangmass Aal im Kanton Basel-Stadt
Der Aal wird im Fischereirecht im Kanton Basel-Stadt nicht mit einem Fangmass geführt. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Aal (Anguilla anguilla) |
| Kanton | Basel-Stadt (BS) |
| Fangmass Kanton | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Untergrenze Bund | keine Vorgabe für diese Art |
| Schonzeit | ganzjährig geschont |
| Fundstelle | Anhang FiV BS, § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS und Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); zusätzlich Art. 2a Abs. 1 VBGF |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
Anhang Ziff. 2 FiV BS: «Das Mindestmass der in Ziff. 1 bezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.» Das entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF (Krebse: vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende). § 13b Abs. 3 FiV BS: Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, geschont oder geschützt sind, müssen sofort wieder sorgfältig in das Gewässer zurückgesetzt werden; lässt sich ein Fisch nicht ohne Verletzungen vom Haken lösen, ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden; die Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen. Umgekehrt gilt nach § 13b Abs. 4 FiV BS: Fische, welche die Fangkriterien gemäss Anhang erfüllen, dürfen nicht zurückgesetzt werden und müssen unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform getötet werden (faktisches Catch-and-Release-Verbot für massige, nicht geschonte Fische).
Was du dazu wissen solltest
RECHTSÄNDERUNG PER 01.01.2026: Bis 31.12.2025 führte der Anhang den Aal in der Tabelle mit «keine Schonzeit / 50 cm». Diese Zeile wurde mit der Fassung vom 14.10.2025 gestrichen. Nach Anhang Ziff. 3 FiV BS ergibt sich die geschützte Fisch- und Krebsfauna nun aus Anhang 1 VBGF, Gefährdungsstatus 0–1; der Aal ist dort für Rhein, Rhone, Doubs und Ticino mit Status 1 («vom Aussterben bedroht») geführt. Nach § 13b Abs. 1 FiV BS gilt für geschützte Fische ein generelles Fang- und Entnahmeverbot. Dasselbe Ergebnis folgt aus Art. 2a Abs. 1 VBGF, da für den Aal weder Schonzeit noch Fangmindestmass nach Art. 1 oder 2 VBGF bestehen. Die Rhein-Übereinkunft von 1887 nennt für den Aal 35 cm für das Feilbieten und Verkaufen (Art. 5); das kantonale und bundesrechtliche Fangverbot ist strenger.
An der Kantonsgrenze
Der Aal trägt im Kanton Basel-Stadt kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. St. Gallen verlangt am Rhein 50 cm. Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft und 5 weitere führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
- Fundstelle
- § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS und Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); zusätzlich Art. 2a Abs. 1 VBGF
- Fassung
- Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss der Aal im Kanton Basel-Stadt sein?
Der Kanton Basel-Stadt legt kein eigenes Mass fest. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Was gilt, wenn mein Gewässer ein anderes Mass nennt?
Dann gilt das strengere. Kantonsrecht ist die Untergrenze; Pächter, Vereine und die Fischereiaufsicht dürfen über die Vorschriften zum Gewässer strengere Masse festlegen. Verbindlich ist immer das, was zu deinem Patent gehört.
Weiter prüfen
Wann der Aal geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Aal im Kanton Basel-Stadt. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Aal zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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