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Fangmass

Fangmass Aal im Kanton Obwalden

Der Aal wird im Fischereirecht im Kanton Obwalden nicht mit einem Fangmass geführt. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

AngabeWert
FischartAal (Anguilla anguilla)
KantonObwalden (OW)
Fangmass Kantonim Kantonsrecht nicht geführt
Untergrenze Bundkeine Vorgabe für diese Art
Schonzeitganzjährig geschont
FundstelleMerkblatt OW 2026, Art. 2a Abs. 1 VBGF (SR 923.01) i. V. m. Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden, Stand 1.1.2026, Tabelle «Schonzeiten» (ganzjährig in Fliessgewässern, Sarnersee, Alpnachersee und Wichelsee)

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse (Art. 2 Abs. 1 Schonvorschriften über die Fischerei, GDB 651.214; wortgleich § 19 Abs. 1 AB Vierwaldstättersee, GDB 651.311; entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF, SR 923.01).

Was du dazu wissen solltest

Ganzjähriges Fangverbot. Die Schonvorschriften OW nennen den Aal nicht; das Verbot folgt aus Art. 2a VBGF, weil der Aal in Anhang 1 VBGF mit Gefährdungsstatus 1 geführt wird und weder Art. 1 noch Art. 2 VBGF eine Schonzeit oder ein Fangmindestmass für ihn festlegen. Das amtliche Merkblatt 2026 setzt den Aal in allen vier Gewässerspalten auf «ganzjährig» — auch für den Alpnachersee, obwohl das Konkordat dort ein Fangmindestmass von 50 cm führt (siehe Variante und luecken).

Abweichende Masse im Kanton Obwalden

In diesen Gewässern gilt für Aal ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Alpnachersee (Vierwaldstättersee)ganzjährig geschont50 cmFangmass: § 19 Abs. 1 Bst. l AB Vierwaldstättersee (GDB 651.311). Ganzjähriges Fangverbot: Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF; Merkblatt OW 2026, Spalte Alpnachersee «ganzjährig»

Alpnachersee (Vierwaldstättersee):Das Konkordat führt für den Aal ein Fangmindestmass von 50 cm. Das bundesrechtliche Fangverbot nach Art. 2a VBGF knüpft jedoch allein an Schonzeiten und Fangmindestmasse nach Art. 1 und 2 VBGF an — ein kantonales bzw. interkantonales Fangmass hebt es nicht auf. Der Kanton Obwalden setzt den Aal im Merkblatt 2026 folgerichtig auch für den Alpnachersee auf «ganzjährig». Für die Praxis gilt die strengere Angabe: Aale dürfen nicht behändigt werden. Die Nachtfischerei auf Aale ist am Vierwaldstättersee von öffentlich zugänglichen Ufern aus vom Nachtfischverbot ausgenommen (§ 20 Abs. 3 AB Vierwaldstättersee).

An der Kantonsgrenze

Der Aal trägt im Kanton Obwalden kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Luzern verlangt am Vierwaldstättersee 50 cm. Nidwalden verlangt am Vierwaldstättersee und an der Engelberger Aa 50 cm. Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Uri und Schwyz führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden (Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt)
Fundstelle
Art. 2a Abs. 1 VBGF (SR 923.01) i. V. m. Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden, Stand 1.1.2026, Tabelle «Schonzeiten» (ganzjährig in Fliessgewässern, Sarnersee, Alpnachersee und Wichelsee)
Fassung
Stand 1. Januar 2026 (Dokument OW-#1794134-v2-Merkblatt_Fischerei_2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Aal im Kanton Obwalden sein?

Der Kanton Obwalden legt kein eigenes Mass fest. Für diese Art nennt der Bund kein Fangmindestmass — die Zahl kommt allein aus dem Kantonsrecht.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Obwalden?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Alpnachersee (Vierwaldstättersee). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Aal geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Aal im Kanton Obwalden. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Aal zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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